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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - asyl.net: M26663
https://www.asyl.net/rsdb/M26663
Leitsatz:

Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung

1. Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung.

2. Es besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung).

3. Nach Unionsrecht kann ohne behördliche oder richterliche Entscheidung im Einzelfall (entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG) kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einreise- und Aufenthaltsverbot, Abschiebung, Rechtswidrigkeit, Befristung, Abschiebungskosten, Abschiebungsandrohung, Auslegung, Rückkehrentscheidung, Kostenerstattung,
Normen: AufenthG § 11, AufenthG § 66, AufenthG § 67, AsylG § 34, AsylG § 55 Abs. 1, AsylG § 67 Abs. 1 Nr. 6, BGB § 133, BGB § 157, RL 2008/115/EG Art. 2, RL 2008/115/EG Art. 3, RL 2008/115/EG Art. 11, RL 2008/115/EG Art. 12, RL 2008/115/EG Art. 13
Auszüge:

[...]

aa) Die Rechtmäßigkeit der im August 2013 erfolgten Abschiebung ist auf der Grundlage des § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) zu prüfen. Der Gesetzgeber ging seinerzeit davon aus, Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) richtlinienkonform umgesetzt zu haben (BT-Drs. 17/5470 S. 21; BR-Drs. 210/11 vom 15. April 2011 S. 55). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2011 darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Der Gesetzgeber hat damit an dem schon in § 8 Abs. 2 AuslG 1990 verankerten Prinzip festgehalten, dass eine Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auslöst. Beibehalten worden war u.a. auch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG (a.F.) bezeichneten Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie Titelerteilungssperre) (nur) auf Antrag befristet werden. Im Regelungsmodell der Richtlinie 2008/115/EG ist das Einreiseverbot jedoch als antragsunabhängige, mit einer Rückkehrentscheidung von Amts wegen einhergehende Einzelfallentscheidung ausgestaltet, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 37). Die Begriffsbestimmung des Einreiseverbots in Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG fordert eine "behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht." Daraus folgt, dass es sich bei der Anordnung des Einreiseverbots um eine im Einzelfall zu treffende behördliche oder richterliche Entscheidung handeln muss. Zudem muss diese Einzelfallentscheidung die Einreise und den Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagen, also von Amts wegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU: C:2013:569], Filev und Osmani - Rn. 27 ff., 31) eine bestimmte Dauer festsetzen (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG).

bb) Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2011 enthaltene Regelung, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft Gesetzes mit der Abschiebung eintritt, ist mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar. Denn nach Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG bedarf das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung, die auch seine Dauer festlegen muss. Allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie daher nicht wirksam werden (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531 Rn. 71 und vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 Rn. 5). Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auffassung, wonach ein wirksames Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebung in einen Drittstaat allein aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2011 entsteht, eine Abschiebung aber rechtswidrig ist, wenn nicht vor ihrem Vollzug eine Einzelfallentscheidung über die Dauer des  Einreiseverbots getroffen wurde, steht mit diesem Konzept der Rückführungsrichtlinie nicht im Einklang. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall aufgrund der gesetzlichen Anordnung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2011) mit der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht wirksam entstanden, weil es an einer einzelfallbezogenen Anordnung vor der Abschiebung jedenfalls fehlte.

cc) Liegt - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Abschiebung aber keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung vor, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Aus der Rückführungsrichtlinie ergibt sich kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rückkehrentscheidung, die hier in der Abschiebungsandrohung liegt, und deren Vollzug (Art. 3 Nr. 4 und 5 Richtlinie 2008/115/EG) einerseits und dem Einreiseverbot und dessen Befristung (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) andererseits. Das Einreiseverbot soll zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG: "gehen … einher"). Gleichwohl stellen die Rückkehrentscheidung und das befristete Einreiseverbot jeweils eigenständige Entscheidungen dar, die gesondert anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 87, vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 - ZAR 2018, 119 = juris Rn. 46 und vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 - Rn. 36). Dafür spricht, dass die Rückführungsrichtlinie in den Begriffsbestimmungen des Art. 3 Nr. 4, 5 und 6 und auch in Art. 12 Abs. 1 davon ausgeht, dass es sich bei der Rückkehrentscheidung, der Abschiebung und dem Einreiseverbot um voneinander unabhängige Rechtsakte handelt, die, wie aus Art. 6 Abs. 6 Richtlinie 2008/115/EG folgt, auch getrennt voneinander ergehen können. Auch in Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG werden Rückkehrentscheidungen und Entscheidungen über das Einreiseverbot als eigenständige Entscheidungen aufgeführt, gegen die separate Rechtsbehelfe möglich sind. Eine fehlende Befristungsentscheidung kann folglich allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Einreiseverbots führen, nicht aber zur Rechtswidrigkeit der hiervon rechtlich zu trennenden Abschiebung. Eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Einreiseverbot "schlägt" mithin nicht auf die zugrunde liegende Rückführungsentscheidung und deren Vollstreckung "durch". Aus den in Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. mit Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG normierten Rechtsschutzgarantien ergibt sich ebenfalls kein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung(sandrohung) und einem Einreiseverbot.

Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - ein wirksames Einreiseverbot mit der Abschiebung gar nicht eingetreten ist. Das Fehlen eines durch die Abschiebung eintretenden Einreiseverbots belastet die Kläger nicht; schon deshalb besteht kein Grund für die Annahme, dass die Abschiebung dadurch rechtswidrig wird. [...]