VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 11.10.2018 - 8 K 5809/17 - Asylmagazin 3/2019, S. 74 - asyl.net: M26706
https://www.asyl.net/rsdb/M26706
Leitsatz:

Pflicht zur Neubescheidung einer Wohnsitzzuweisung für Schutzberechtigten unter Berücksichtigung des Wohnorts seiner Verwandten:

Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Neubescheidung einer Wohnsitzzuweisung, da die betroffene Person am Zuweisungsort - dem sie auch schon während des Asylverfahrens zugewiesen war - noch keine Integrationsschritte (Wohnung, Arbeit) gemacht hatte, während sie in einem anderem Ort Verwandte hat, die sie bei der Integration unterstützen könnten.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Wohnsitzzuweisung, Wohnsitzregelung, Integration, Ermessen, Ermessensfehler, Wohnsitzverpflichtung, Familienangehörige, Familie, Verwandte, familiäre Unterstützung,
Normen: AufenthG § 12a, VwVfG § 48, AufenthG § 12a Abs. 3, RL 2011/95/EU Art. 13,
Auszüge:

[...]

16 Der Kläger ist Flüchtling im Sinn Art. 13 EU-Qualifikationsrichtlinie. Damit genießt er nach Art. 33 EU-Qualifikationsrichtlinie das Recht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet frei zu wählen, soweit nicht durch Bestimmungen, die allgemein für Ausländer unter den gleichen Umständen gelten, anderes geregelt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2016 - C-443/14 -, juris Rn. 35 - 37). Eine solche allgemeine Bestimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers mit § 12a AufenthG eingeführt. Dementsprechend ist das nach § 48 VwVfG NRW auszuübende Ermessen auch nach dem Zweck dieser Regelung auszurichten (§ 40 VwVfG NRW).

17 Nach § 12a Abs. 3 AufenthG kann ein Ausländer, welcher der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegt, zur Förderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach § 12a Abs. 1 AufenthG geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1. seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,

2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und

3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

erleichtert werden kann.

20 Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut bezweckt § 12a Abs. 3 AufenthG, die nachhaltige Integration eines Ausländers oder einer Ausländerin in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Damit ist für die hier zu treffende Ermessensentscheidung die nach dem Tatbestand des § 12a Abs. 3 AufenthG erforderliche Prognose mitentscheidend, dass die Integration des Klägers im Bereich der drei Integrationsziele durch die weitere Wohnsitznahme in Sassenberg erleichtert werden kann. Die zu stellende Prognose hat sich inhaltlich u.a. auf eine vergleichende Betrachtung der integrationsrelevanten Infrastruktur am beabsichtigten Zuweisungsort und an anderen möglichen Aufenthaltsorten im jeweiligen Bundesland zu beziehen. Nur so kann abgeschätzt werden, ob die Zuweisung die Erreichung der Integrationsziele erleichtern kann (OVG NRW, a.a.O., Rn. 45, 49). Erleichtert die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort auch nur das Erreichen eines der drei Integrationsziele nicht, kann die Wohnsitzzuweisung nicht auf § 12a Abs. 3 AufenthG gestützt werden ("und"; vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 45). Fördert die Wohnsitznahme an dem Ort alle drei Integrationsziele, hat die Bezirksregierung vor Anordnung der Wohnsitzzuweisung ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben ("kann").

21 Die nach dem Tatbestand des § 12a Abs. 3 AufenthG erforderliche Prognose zu allen drei Integrationszielen ist auf der Basis nachprüfbarer Prognosetatsachen auf den Einzelfall bezogen zu stellen. Die Wohnsitzbeschränkung darf wegen des durch die EU-Qualifikationsrichtlinie begründeten Freizügigkeitsrechts nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 33 EU-Qualifikationsrichtlinie setzt neben der mit § 12a AufenthG vorhandenen gesetzlichen Ermächtigung voraus, dass er erforderlich ist. Gleiches gilt für den mit der Wohnsitzzuweisung auch verbundenen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 26 der Genfer Konvention und des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auf der Rechtsfolgenseite begründet § 12a Abs. 3 AufenthG keine sog. "Soll-Entscheidung" für eine Wohnsitzzuweisung, von der nur bei atypischen Situationen abgewichen werden könnte (OVG NRW, a.a.O., Rn. 23). [...]

25 Damit wird sich die Bezirksregierung mit der Prognose des Klägers auseinandersetzen, dass er sich im Umfeld seiner Schwester in Bochum - z. B. auch durch evtl. Hilfestellung im erweiterten Familienverband - wegen der Kriterien Wohnraumversorgung und Arbeitsmarkt besser in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren könne als in Sassenberg, wo er seit Herbst 2015 lebe und über nunmehr drei Jahre - trotz einer von Anfang an bestehenden guten Bleibeperspektive - keinen Arbeitsplatz und keine eigene Wohnung habe erreichen können. In Sassenberg entstandene erfolgversprechende Integrationsschritte, die bewahrt werden könnten (BT-Drucksache 18/8615, Seite 44), dürften bisher nicht ersichtlich sein. Integrationsschritte, die allein durch den Verbleib des Klägers in Sassenberg bewahrt werden könnten, sind vom Beklagten nicht geltend gemacht; sie sind auch den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. [...]