VG Regensburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Regensburg, Beschluss vom 07.11.2018 - RN 8 E 18.50731 - asyl.net: M26709
https://www.asyl.net/rsdb/m26709
Leitsatz:

Berechnung der Dublin-Überstellungsfrist:

Bei Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens durch den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat beginnt die Überstellungsfrist am letzten Tag der Frist zur Beantwortung des Ersuchens, nicht erst am darauf folgenden Tag.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Überstellungsfrist, Übernahmeersuchen, Fristbeginn, Zustimmungsfiktion, Fristberechnung, einstweilige Anordnung,
Normen: VO 604/2013 Art. 22, VO 604/2013 Art. 42, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO knüpft für den Lauf der Überstellungsfrist nicht an einen Zuständigkeitswechsel, sondern an die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs an. Der Lauf der Überstellungsfrist wird daher von einer Handlung bzw. einem Ereignis im Sinne des Art. 42 Buchst. a Dublin-III-VO, nämlich der erklärten oder fiktiven Annahme des Gesuchs, ausgelöst. Ausschlaggebend ist daher vorliegend, zu weichem Zeitpunkt man eine fiktive Annahme des Aufnahmegesuchs als fristauslösendes Ereignis annehmen kann. Das Bundesamt geht dabei regelmäßig ohne nähere Begründung davon aus, dass das ausschlaggebende Ereignis erst am Tag nach Ablauf der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO anzusetzen sei. In der Rechtsprechung wird die Frage uneinheitlich behandelt. Teilweise werden die Berechnungen des Bundesamts in gerichtlichen Entscheidungen - zumeist allerdings ohne sie zu hinterfragen - auch übernommen (vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, U.v. 02.09.2015 - 7a K 2546/15.A -, juris). Demgegenüber spricht jedoch eine Betrachtung der einschlägigen Regelungen dafür, dass das für die Fristberechnung maßgebliche Ereignis der Ablauf des durch Art 22 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumten Prüfungs- und Entscheidungszeitraums ist. Der Vorgang des Fristablaufs ist noch dem letzten Tag dieses Zeitraums zuzurechnen und nicht bereits dem Folgetag. Gegen den Ansatz des Bundesamts, das maßgebliche Ereignis erst am Tag nach dem Fristablauf anzusetzen, spricht u.a. auch, dass eine aktive und wirksame Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmegesuchs nur "innerhalb" der zweimonatigen Frist, d.h. bis zum Ende des letzten Tages (24.00 Uhr) möglich wäre (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Eine solche Annahmeerklärung würde aber als ausschlaggebendes Ereignis auch noch bis 24.00 Uhr den Lauf der Überstellungsfrist in Gang setzen und wäre für die Bestimmung des Fristendes nach Art. 42 Buchst. a, b Dublin-III-VO maßgeblich. Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen die fiktive Annahme des Aufnahmegesuchs infolge des Ablaufs der durch Art. 22 Abs. 1, 7 Dublin-III-VO eingeräumten Frist als Ersatz für die nicht erfolge Mitteilung erst am Folgetag eintreten soll, zumal auch Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ausdrücklich davon spricht, dass von einer Zustimmung auszugehen ist, wenn eine Antwort nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten erteilt wird. Daraus lässt sich schließen, dass auch die Fiktion der Annahme des Aufnahmegesuchs nicht erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist (00:00 Uhr des Folgetages) sondern bereits mit Ablauf der Frist (letzter Tag 24.00 Uhr) eintritt (vgl. VG Regensburg, B.v. 21.9.2018, a.a.O).

Ein Ereignis im Sinne des Art. 42 Buchst. a Dublin-III-VO, das als Annahme des Aufnahmegesuchs gewertet werden könnte und erst auf den - dann nicht mitzurechnenden - Folgetag nach Fristende fiele, ist nicht ersichtlich. Hieran ändert nichts, dass naturgemäß der Eintritt der fiktiven Annahme des Aufnahmegesuchs erst am Folgetag nach Ablauf der Frist des Art. 22 Abs. 1, 7 Dublin-III-VO tatsächlich festgestellt werden kann. Denn es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Behörde von der (erklärten oder fiktiven) Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats tatsächlich Kenntnis nimmt, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt die Annahme zugeht bzw. fiktiv erfolgt. In die Erwägungen ist des Weiteren einzubeziehen, dass sich bei fiktiver Annahme des Gesuchs durch die Berechnungsmethode des Bundesamts die sechsmonatige Überstellungsfrist um einen Tag verlängert, da ab 00.00 Uhr des Tages nach Ablauf der Frist des Art. 22 Abs. 1, 7 Dublin-III-VO eine Abschiebung bereits zulässig ist, die Antragsgegnerin diesen Tag aber gleichzeitig als "Ereignistag" gemäß Art. 42 Buchst. a Dublin-III-VO für den Ablauf der Überstellungsfrist nicht mitzählt. Durch Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO soll dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen und der ersuchende Mitgliedstaat vor Benachteiligungen und Verzögerungen durch einen nicht aktiv mitwirkenden ersuchten Mitgliedstaat bewahrt werden. Es ist aber nicht anzunehmen, dass durch diese Regelung die Überstellungsfrist, die auch den Asylbewerber schützt, verlängert werden soll, wenn auch nur um einen Tag. Vielmehr spricht alles dafür, dass mit der Regelung des Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO keine andere Situation eintreten soll, als sie auch bei einer innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgten Mitteilung entstanden wäre. So verwendet die Version der Verordnung in englischer Sprache in Art. 29 Abs. 7 Dublin-III-VO die Formulierung "shall be tantamount to accepting the request" ("ist gleichbedeutend mit der Annahme der Anfrage"). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Nichtbeantwortung eines Aufnahmegesuchs keine andere (spätere) Wirkung haben soll, als die Beantwortung innerhalb noch offener Frist. [...]