VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - Asylmagazin 1-2/2019, S. 26 ff. - asyl.net: M26715
https://www.asyl.net/rsdb/M26715
Leitsatz:

Kein Flüchtlingsschutz bei Wehrdienstentziehung von der syrischen Armee (Abkehr von bisheriger Rechtsprechung des VGH):

"1. In ihr Heimatland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen illegalen Verlassens des Landes und des Aufenthalts im Ausland sowie einem dort gestellten Asylantrag (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. In ihr Heimatland zurückkehrenden männlichen Syrern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung (Aufgabe der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung)".

(Amtliche Leitsätze; Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des 11. Senats: Urteil vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - asyl.net: M25209 und Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - asyl.net: M25201.)

Schlagwörter: Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Asylrelevanz, Flüchtlingseigenschaft, Asylantrag, Auslandsaufenthalt, Wehrdienstentziehung, Aufstockungsklage,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

Unter diesen Umständen kann gegenwärtig ohne eindeutige, aber nicht existierende Belege nicht angenommen werden, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Personen, die das Land verlassen und im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, dem Regime feindlich gegenüber zu stehen. Bei mittlerweile über 5,6 Millionen Flüchtlingen wäre diese Annahme auch in Anbetracht des für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas unrealistisch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2017 - A 11 S 710/17 - DVBl 2017, 1317). In der Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien (EZKS) vom 29.3.2017 wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass es sich bei dem aktuellen Konflikt in der Lesart des syrischen Regimes um eine Auseinandersetzung zwischen syrischer Bevölkerung und vornehmlich ausländischen Terroristen handele, die vom Regime bekämpft würden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürger und Bürgerinnen werde dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Vor diesem Hintergrund werde ein längerer Auslandsaufenthalt nicht automatisch als politische Kritik gewertet. Dies dürfte auch dann gelten, wenn der Auslandsaufenthalt mit der Stellung eines Asylantrags verbunden sei. [...]

(1) Die den betreffenden Personen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohende Heranziehung zum Wehrdienst stellt für sich genommen keine Verfolgung dar, sondern ist Ausfluss einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, deren Erfüllung grundsätzlich auch totalitäre Staaten von ihren Staatsbürgern einfordern können. Sollte es zu einer Strafverfolgung kommen, stellen die zu erwartenden Strafen als solche eine auch im Hinblick auf ihre Höhe nicht zu beanstandende ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dar (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 - juris Rn. 76 ff.). Die Annahme einer Verfolgung kommt aber insoweit in Betracht, als in den genannten Berichten über eine Strafverfolgung hinaus von weiteren Sanktionen und Drangsalierungen bis hin zu Folter die Rede ist.

(2) Die Frage, ob den betreffenden Personen solche Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, kann jedoch dahinstehen, da sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine möglicherweise anzunehmende Verfolgung von Personen, die sich dem Wehrdienst durch Verlassen des Landes entzogen haben, an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204; Urt. v. 19.8.1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54; Urt. v. 25.6.1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21).

Danach stellt sich die Frage, ob die Syrern im militärdienstpflichtigen Alter, die sich durch Flucht ins Ausland einer - erstmaligen oder erneuten - Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohenden Maßnahmen nur eine Sanktion für die Nichterfüllung einer alle wehrfähige Männer gleichermaßen treffenden Pflicht darstellen oder ob diese Maß-nahmen zumindest auch darauf beruhen, dass diesen Personen seitens des syrischen Regimes und seiner Sicherheitskräfte eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt wird. Der 11. Senat des VGH Baden-Württemberg hat diese Frage dahin beantwortet, dass die den betreffenden Personen im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sei, und hat dies damit begründet, dass eine realitätsnahe Bewertung des Charakters des gegenwärtigen syrischen Regimes und seiner Handlungen und Aktivitäten gegenüber seiner Bevölkerung keine andere Deutung zulasse, als dass diese an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von jedenfalls § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpften (Urt. v. 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - DVBl 2017, 1312; Urt. v. 2.5.2017 - A 11 S 562/17 - juris; im Ergebnis ebenso BayVGH Urt. v. 14.2.2017 - 21 B 16.31001 - juris; HessVGH, Urt. v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A - juris; OVG Sachsen, Urt. v. 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A - Asylmagazin 2018, 203; OVG Thüringen, Urt. v. 15.6.2018 - 3 KO 167/18 - Pressemitteilung des Gerichts).

Dem vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der überwiegen-den obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2018 - 3 B 28.17 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 - EzAR-NF 62 Nr. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A - NVwZ 2017, 1218; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris; OVG Saarland, Urt. v. 2.2.2017 - 2 A 515/16 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris) nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass das syrische Regime seit längerer Zeit einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg führt, der sich auch gegen die Teile der Zivilbevölkerung richtet, die in den von einer anderen Bürgerkriegspartei gehaltenen Gebieten leben und damit auf der "anderen Seite" stehen. Auch mag es sein, dass das Regime vollständig von einem seine Handlungen durchziehendem "Freund-Feind-Schema" geprägt ist. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Verfolgung von Männern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern sich auch als Verfolgung aufgrund einer den betreffenden Personen unterstellten regimefeindlichen politischen Überzeugung darstellt.

Wie bereits ausgeführt, hat die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft zugenommen und inzwischen (Stand: Juli 2018) mehr als 5,6 Millionen erreicht. Unter den Flüchtlingen befinden sich circa 33 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Auch in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppe ist davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der zu ihr gehörenden Personen vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Die Annahme, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachtet, hält der Senat vor diesem Hintergrund auch in Anbetracht des jedenfalls für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas nicht für gerechtfertigt. Das gilt umso mehr, als die betreffenden Personen im Vergleich zu anderen Syrern, die "nur" vor den Gefahren des Bürgerkriegs geflohen sind, einen zusätzlichen Fluchtgrund haben, nämlich den Wunsch, sich vor den noch weitaus größeren Gefahren eines unmittelbaren Kriegseinsatzes in Sicherheit zu bringen. Den daraus gezogenen Schluss, es liege für jedermann auf der Hand, dass die Flucht syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun habe (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O., Rn. 158; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017, a.a.O., Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018, a.a.O., Rn. 141), hält der Senat für zutreffend.

Die nicht auszuschließende Gefahr, dass es bei der zu erwartenden Überprüfung von nach Syrien zurückkehrenden wehrpflichtigen Männern zu Misshandlungen oder Anwendung von Folter kommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018, a.a.O., Rn. 141; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O., Rn. 154). Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelösten Handlungen der in rechtsfreien Räumen agierenden syrischen Sicherheits- und Justizorgane begründen keinen Flüchtlingsschutz, sondern nur einen - dem Kläger vom Bundesamt zuerkannten - Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

c) Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen.

aa) Zu den in § 3 a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen, die als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten können, gehören nach Nr. 5 dieser Vorschrift "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die Prüfung dieser Vorschrift dürfte nicht deshalb entbehrlich sein, weil § 3 Abs. 3 AsylG verlangt, dass auch bei Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwischen ihr und den in § 3b AsylG eine Verknüpfung bestehen muss (OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 153; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017, a.a.O., Rn. 100; offen gelassen: OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.9.2017 - 2 LB 750/17 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 150; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2018 - 3 B 23.17 - juris Rn. 44). Denn die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG knüpft an die (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts an, um nicht an Kriegsverbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG mitzuwirken oder diese zu unterstützen. Eine aus diesem Motiv erfolgte Verweigerung des Militärdiensts dürfte regelmäßig Ausdruck einer politischen Überzeugung sein (OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - AuAS 2018, 72 (Leitsatz); Treiber in: GK-AufenthG, § 60 AufenthG, Rn. 169). Eine unter § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG fallende Verfolgung dürfte deshalb regelmäßig wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgen.

bb) Der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruht unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst e, 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 13.12.2011 (zuvor: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004). Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 26.2.2015, C-472/13, EuGRZ 2015, 160) hat den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen folgendermaßen bestimmt: In Anbetracht des Ziels der Qualifikationsrichtlinie, die Personen zu bestimmen, die wegen besonderer Umstände tatsächlich internationalen Schutz benötigten und rechtmäßig in der Union darum ersuchten, stelle die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dar, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie verbunden sei. Die Regelung betreffe ferner nur Fälle, in denen der geleistete Militärdienst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde. Dabei sei die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht allein denjenigen vorbehalten, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen. Dieser Schutz könne auf andere Personen aber nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass der Betroffene sich in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsse. Dem Antragsteller obliege es daher, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass von der Einheit, der er angehöre, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Kriegs-verbrechen einzustufende Handlungen begangen würden oder begangen worden seien.

An dieser zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es im Falle des Klägers schon deswegen, weil er bisher nicht erneut zum Wehrdienst einberufen und dementsprechend noch gar keiner Einheit zugeteilt worden ist. Wo er ggf. einmal ein-gesetzt werden würde und welche Aufgaben ihm dann oblägen, ist deshalb derzeit völlig unklar. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass mehrere Quellen da-von sprechen, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet.

Weiter fehlt es an dem Merkmal, dass eine Wehrdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist. Der Kläger hat den Wehrdienst nicht verweigert, sondern er hat sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordert mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdiensts durch Flucht, sondern die Versagung, die Abschlagung des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes, also die explizite Ablehnung des Wehrdiensts (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16 - NVwZ 2017, 1218 Rn. 95). [...]