VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 - asyl.net: M26789
https://www.asyl.net/rsdb/M26789
Leitsatz:

Anforderungen an die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts:

1. Bei der Verfügung einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU folgt aus der Anforderung, dass die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend zu ermitteln hat, dass sie auch in den Blick zu nehmen hat, welches Aufenthaltsrecht sie mit ihrer Entscheidung zum Erlöschen bringt.

2. Zur Frage, ob ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU vor dem 30. April 2006 erworben werden konnte.

3. Zu Fragen der Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts in Anwendung von § 5 Abs. 6 FreizügG/EU.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Unionsbürger, Ausweisung, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Straftat, Daueraufenthalt, Unterbrechung, freizügigkeitsberechtigt, Freizügigkeitsbescheinigung,
Normen: FreizügG/EU § 4a Abs. 7, FreizügG/EU § 5 Abs. 6, FreizügG/EU § 6 Abs. 1, FreizügG/EU § 6 Abs. 4, FreizügG/EU § 6 Abs. 5, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 4, VwGO § 114 S. 1,
Auszüge:

[...]

Es ist zweifelhaft, ob der Kläger das Daueraufenthaltsrecht - wie der Beklagte (Seite 23 des angegriffenen Bescheids) und das Verwaltungsgericht meinen - im Zeitraum zwischen seiner ersten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1981 bis zu seiner Ausreise am 15. Februar 2005 erworben haben kann. Zwar reicht ein Aufenthalt von fünf Jahren, während derer die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG ununterbrochen erfüllt werden, aus, um das Daueraufenthaltsrecht entstehen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 22.14 -, InfAuslR 2015, 420 Rn. 17). Auch können Zeiten vor Inkrafttreten der RL 2004/38/EG Berücksichtigung finden, wenn der Aufenthalt aufgrund eines Unionsrechtsakts rechtmäßig war, der vor dem 30. April 2006 galt, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG ablief (EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 u. C-366/16 - K und H.F. -, InfAuslR 2018, 267 Rn. 73; vgl. aber auch EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - C-529/11 - Alarape und Tijani -, InfAuslR 2013, 262 Rn. 41 ff.: dort wird enger auf die Voraussetzungen des Art. 7 RL 2004/38/EG abgestellt).

Indes konnte ein Recht zum Daueraufenthalt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unbeschadet der dafür erforderlichen Aufenthaltszeiten und deren Berechnung erst ab dem 30. April 2006 erworben werden (EuGH, Urteil vom 07.10.2010 - C-162/09 - Lassal -, NVwZ 2011, 32 Rn. 38; so auch VG Aachen, Urteil vom 03.03.2017 - 4 K 66/15 - juris Rn. 26; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 18/2012 Anm. 2). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber bereits aus Deutschland ausgereist und hatte - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - keine Absicht, wieder mit dem Ziel der Wohnsitznahme nach Deutschland zurückzukehren. Einschränkend ist bei der Anwendung der zitierten "Lassal-Entscheidung" des EuGH jedoch zu berücksichtigen, dass das Vereinigte Königreich - die Vorlage stammte vom Court of Appeal (England & Wales) - die Richtlinie 2004/38/EG am letzten Tag der Umsetzungsfrist zum 30. April 2006 umsetzte (siehe dazu GAin Trstenjak, Schlussanträge vom 11.05.2010 - C- 162/09 - Lassal -, ECLI:EU:C:2010:266), so dass die Fixierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dieses Datum auch dem Einzelfall der Anwendung der Richtlinie im Vereinigten Königreich geschuldet gewesen sein könnte. Das Daueraufenthaltsrecht war in Deutschland mit § 2 Abs. 5 FreizügG/EU a.F. bereits zum 1. Januar 2005 umgesetzt worden, so dass der Kläger - sollte das Recht auf Daueraufenthalt mit der Umsetzung der Richtlinie, spätestens aber mit Ablauf des 30. April 2006 hat erworben werden können - möglicherweise Inhaber des Daueraufenthaltsrechts geworden sein könnte. [...]

Es könnte sein, dass die Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung durch die Landeshauptstadt Stuttgart im November 2010 nach der Haftentlassung des Klägers am 1. Oktober 2010 einer Feststellung nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU im Juni 2018 entgegensteht, weil die zuständige Ausländerbehörde im Wissen um die Abwesenheitszeiten des Klägers vom Bundesgebiet sich nicht veranlasst gesehen hat, tätig zu werden. Die Frage nach einer möglichen Verwirkung der Möglichkeit, den Verlust des Daueraufenthaltsrechts festzustellen, drängt sich insoweit auf, wobei andererseits wiederum zu prüfen sein wird, wie es sich auswirkt, dass nach der unionsrechtlichen Konzeption die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, unmittelbar ohne konstitutive behördliche Entscheidung zum Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt führt, siehe Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG. [...]

Bei der Verfügung einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU folgt aus diesen Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung, dass die Ausländerbehörde auch in den Blick zu nehmen hat, welches Aufenthaltsrecht sie mit ihrer Entscheidung zum Erlöschen bringt. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht in seiner Ansicht, dass es für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nur darauf ankomme, dass die Dauer des Aufenthalts in tatsächlicher Hinsicht zutreffend erfasst werde. Vielmehr muss die Behörde - gegebenenfalls auch nur hilfsweise - die daraus folgende Qualität des Aufenthaltsrechts sehen und zutreffend würdigen. Denn aus der Qualität des Aufenthaltsrechts lässt sich typisiert und formalisiert ein Aspekt des Grades der Integration des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat feststellen, der nach Erwägungsgrund Nr. 23 der RL 2004/38/EG bei der Ausweisung von Unionsbürgern bei der Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist. [...]