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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - V ZB 178/17 - asyl.net: M26871
https://www.asyl.net/rsdb/M26871
Leitsatz:

Entscheidung über Haftbeschwerde muss Sachverhalt wiedergeben:

Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung über die Haftbeschwerde aufgrund des Begründungserfordernisses nach § 69 Abs. 2 FamFG zwingend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt wiederzugeben; fehlt es daran, liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führt.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftbeschluss, Begründungserfordernis, Verfahrensfehler, Haftbeschwerde, Beschwerde, Beschwerdebeschluss, Sachverhalt, Verfahrensfehler,
Normen: FamFG § 69 Abs. 2, FamFG § 74 Abs. 3 S. 4, ZPO § 559, AufenthG § 62,
Auszüge:

[...]

a) Nach § 69 Abs. 2 FamFG ist der Beschluss des Beschwerdegerichts zu begründen. Der Umfang der Begründung richtet sich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls. Unverzichtbar ist bei Beschlüssen, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, die Wiedergabe des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlt es daran, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine ausreichenden Gründe. Sie stellen einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar, welcher zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2016 - V ZB 136/15, juris Rn. 3).

b) So liegt es hier. Der Beschluss des Beschwerdegerichts enthält keine Sachdarstellung, sondern lediglich eine Wiedergabe gerichtlicher Verfügungen und Stellungnahmen der Beteiligten, die eine solche Darstellung nicht ersetzen kann und vorliegend auch in der Sache nicht ausreicht. Aus den wiedergegebenen Verfügungen geht weder hervor, welchen Haftgrund das Beschwerdegericht für gegeben erachtet, noch welche Tatsachen dieser Annahme zu Grunde liegen. Eine Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss oder andere Aktenbestandteile, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthält diese nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 V ZB 3/12, juris Rn. 4). [...]