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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 10.05.2017 - - asyl.net: M27110
https://www.asyl.net/rsdb/M27110
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein: Gewährung von Leistungen nach § 3 oder 2 AsylbLG bei Aufnahme einer förderfähigen Ausbildung:

Asylsuchenden werden bei Aufnahme einer Berufsausbildung unter Anrechnung der Ausbildungsvergütung aufstockende Leistungen gem. § 3 AsylbLG nach 15 Monaten tatsächlichem Aufenthalt gem. § 2 AsylbLG gewährt.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildung, Studium, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Ausbildungsförderung, Asylsuchende, Asylbewerber, Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Asylverfahren, Berufsausbildung, Analogleistungen, Ausbildungsförderung, BAföG, Aufstockungsleistungen, SGB XII, Existenzminimum, schulische Ausbildung, betriebliche Ausbildung, Erlass, Schleswig-Holstein, Erlasslage,
Normen: AsylbLG § 2, AsylbLG § 3,
Auszüge:

[...]

Soweit Asylsuchende, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind, eine Berufsausbildung aufnehmen, bei der die Ausbildungsvergütung niedriger liegt als die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, erhalten sie bei entsprechendem Bedarf als Grundleistungsbezieher Leistungen nach § 3 AsylbLG. Es stellt sich die Frage, welche Folgen sich durch den Wechsel in den Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG ergeben, der Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII vorsieht.

Hierbei ist zunächst zu sehen, dass durch verschiedene Rechtsänderungen der frühzeitige Zugang von Asylsuchenden zu Ausbildung und Arbeit gefördert wird. Dies liegt nicht nur im Interesse des Einzelnen sondern auch der Gesellschaft selbst, während ein Verzicht auf eine Ausbildung oder deren Fortsetzung, weil nur so das notwendige Existenzminimum gesichert werden kann, nicht nur unnötige Sozialleistungen verursacht, sondern auch als integrationsschädlich anzusehen ist.

Eine die Ausbildungsvergütung ergänzende Leistung können gemäß SGB III Ausländerinnen und Ausländer erhalten, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

Bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, deren Bleibeperspektive offen ist, ist der Bezug von SGB III-Leistungen nicht eröffnet. Ohne Zugang zu ergänzenden Leistungen nach dem AsylbLG wäre ihr aufenthaltsrechtlich zulässiger Zugang zur Ausbildung "verbaut".

Hier liegen Urteile zweier Sozialgerichte (SG HH, 07.09.2016, S 28 AY 56/16 ER; SG Schleswig, 17.02.2017, S 12 AY 4/17 ER) vor, die im Ergebnis für Bezieher von Leistungen nach § 2 AsylbLG ergänzend Leistungen nach AsylbLG anerkennen. Ich habe keine Bedenken, dass sich die zuständigen Leistungsbehörden in Schleswig-Holstein dem anschließen, und bitte die Kreise um entsprechende Information der Leistungsbehörden. [...]