OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2019 - 12 N 81.17 - asyl.net: M27254
https://www.asyl.net/rsdb/M27254
Leitsatz:

Keine Nachholung des Visumsverfahrens aufgrund langer Wartezeiten:

1. Art. 20 AEUV gebietet den Mitgliedstaaten, beim Erlass und der Anwendung nationaler Gesetze darauf zu achten, dass der Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch genommen werden kann.

2. Ist eine Person ohne das erforderliche Visum eingereist und beantragt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, kann in Einzelfällen von der Nachholung des Visumsverfahrens abgesehen werden, z.B. wenn dies die Rechte eines Familienmitglieds aus Art. 20 AEUV im Kern beschränken würde.

3. Das Visumsverfahren muss vom Ehemann einer Frau mit sechs Kindern, von denen eines die deutsche Staatsangehörigkeit hat, zwei chronisch krank und alle noch relativ jung sind, nicht nachgeholt werden, insbesondere auch wegen der langen Wartezeiten auf Visa bei der deutschen Botschaft in Bosnien und Herzegowina.

4. Wird vom Visumserfordernis auch im Hinblick auf die Erkrankung und die Hilfebedürftigkeit eines Familienmitglieds abgesehen, so muss diese Erkrankung nicht durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Auch ist nicht erforderlich, dass die Erkrankung ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: deutsches Kind, Visumsverfahren, familiäre Lebensgemeinschaft, familiäre Beistandsgemeinschaft, Wartezeit, Bosnien-Herzegowina, Unionsbürger, Attest, Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Visumspflicht, nationales Visum,
Normen: AEUV Art. 20, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 36, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 2c,
Auszüge:

[...]

5 Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines auf der Grundlage der Familienzusammenführung beantragten Aufenthaltstitels zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige beabsichtigt, mit seiner Ehegattin, die ebenfalls Drittstaatsangehörige ist, sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält und Mutter eines Kindes ist, das die Unionsbürgerschaft besitzt, und dem aus der Ehe des Drittstaatsangehörigen und seiner Ehegattin hervorgegangenen Kind, das ebenfalls Drittstaatsangehöriger ist, zusammenzuleben, sofern eine solche Verweigerung nicht dazu führt, dass dem betroffenen Unionsbürger verwehrt wird, den Kernbestand der Rechte, die ihm sein Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 15. November 2011 – C 256/11 – juris Rn. 74, vom 6. Dezember 2012 – C-356/11 u.a. – juris Rn. 82; aus jünger Zeit: Urteil vom 8. Mai 2018 – C 82/16 – juris Rn. 49 ff.).

6 Zwar spricht es dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen einen Drittstaatsangehörigen einen Zwang zur Ausreise des Kindes mit Unionsbürgerstatus auslösen könnte, wenn dieses mit einem sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 - juris Rn. 31 m.w.N.). Für die Beurteilung des Risikos, dass sich das betroffene Kind mit Unionsbürgerschaft gezwungen sähe, das Unionsgebiet zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner Rechte aus Art. 20 f. AEUV tatsächlich in Anspruch zu nehmen, sind jedoch jeweils alle Umstände des konkreten Falles zu beachten (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 53 und 10. Mai 2017 – C-133/15 – juris Rn. 71), wobei die Berufung auf Art. 20 und 21 AEUV auf seltene Ausnahmefälle beschränkt ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Dabei bildet der Umstand, dass der Sorgeberechtigte, bei dem das Kind mit Unionsbürgerschaft lebt, wirklich in der Lage ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das betroffene Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das betroffene Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017, a.a.O. Rn. 71 f. zu einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers). [...]

13 e) Schließlich ist die Zulassung der Berufung nicht deshalb angezeigt, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, obwohl er ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereist ist. Das Verwaltungsgericht hat sich darauf gestützt, dass der familiären Gemeinschaft des Klägers, seiner Lebensgefährtin und der Kinder seine Abwesenheit von jedenfalls mehreren Monaten mit Blick auf die Anzahl der Kinder, das Alter der 2016 geborenen ... und die Erkrankung des 2005 geborenen Kindes nicht zugemutet werden könne. Auf der Grundlage der Zulassungsbegründung ist dies nicht zu beanstanden.

14 Soweit der Beklagte geltend macht, es sei nicht substantiiert dargelegt worden, dass die Nachholung des Visumverfahrens mehrere Monate in Anspruch nehmen würde, weckt dies keine ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat mit der Klagebegründung vom 8. März 2017 geltend gemacht, dass die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug in gesetzlichen Anspruchsfällen bereits ca. 6 Monate dauere. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass den mit dem Ausländerrecht für Bosnien und Herzegowina befassten Spruchkörpern entsprechend den ohne weiteres zugänglichen Auskünften der deutschen Botschaft in Sarajewo (vgl. https://sarajewo.diplo.de/ba-de/service/05-sarajewo.diplo.de/ba-de/service/05-VisaEinreise/-/2077826) bekannt ist, dass bereits die Wartezeit für die Abgabe eines Antrags auf Erteilung eines Visums mehrere Monate beträgt.

15 Auch der Einwand überzeugt nicht, vom Visumserfordernis könne nicht entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der Herzerkrankung des 2005 geborenen Kindes abgesehen werden, da die Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und zudem die Bindungswirkung des § 42 AsylG zu beachten sei. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen stehen diese Umstände der Berücksichtigung der Erkrankung nicht entgegen. Im Übrigen ist neben den angeführten bereits vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gesichtspunkten die chronische Erkrankung des 2008 geborenen Kindes zu beachten. [...]