VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 25.07.2019 - 7 L 339/19 - asyl.net: M27512
https://www.asyl.net/rsdb/M27512
Leitsatz:

BAföG-Anspruch bei Zweitstudium nach Flucht:

Vorläufige Bewilligung von BAföG bei Aufnahme eines zweiten Studiums und Fachrichtungswechsel, wenn das erste Studium im Ausland wegen der Flucht abgebrochen wurde. In diesem Fall ist anzunehmen, dass die Fortsetzung des ersten Studiums objektiv unmöglich war und deshalb ein unabweisbarer Grund vorliegt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsförderung, BAFöG, Studium, Studienabbruch, Fachrichtungswechsel, Flucht, Flüchtling, einstweilige Anordnung,
Normen: BaföG § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, BaföG § 17 Abs. 3 S. 2
Auszüge:

[...]

Der Anspruch des Antragstellers ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen schließlich auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen, weil er vor der Aufnahme des jetzigen Studiums bereits zum Wintersemester 2010/2011 ein Studium an der University of Technology Bagdad (Irak) aufgenommen hat. Nach insoweit unwidersprochenen Angaben in seiner Antragstellung hat der Antragsteller dieses Studium mit seiner Ausreise aus dem Irak im September 2015 abgebrochen. Insofern dürfte mit der Aufnahme des nunmehrigen Studiums ein Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorliegen, der nach dem Beginn des 4. Fachsemesters erfolgte. Das Studium nach einem erfolgten Fachrichtungswechsel kann grundsätzlich nur dann gefördert werden, wenn bis zum vierten Semester ein wichtiger Grund und nachfolgend ein unabweisbarer Grund den Wechsel bewirkt haben. Danach wäre vorliegend förderungsrechtlich das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erforderlich.

Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174; Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149). Der Fachrichtungswechsel muss zudem unverzüglich erfolgen, nachdem dem Auszubildenden der hinreichende Grund, der einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst wird (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194).

Soweit der Antragsteller einen Fachrichtungswechsel vollzogen hat, steht ihm Ausbildungsförderung zu. Er beruft sich voraussichtlich zu Recht auf einen unabweisbaren Grund, da ihm die Fortführung des Studium sowohl im Irak subjektiv wie objektiv unmöglich gewesen sein dürfte. Der Antragsteller floh zunächst unabwendbar aufgrund der bedrohlichen Lage im Irak, weshalb ihm ein internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde. Die Fortführung des Studiums war ihm daher subjektiv unmöglich, so dass ein unabweisbarer Grund im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG vorliegt (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 5 K 2654/16 -, juris).

Der Antragsteller kann sich insoweit auf höhere Gewalt berufen. Unter dem Begriff der höheren Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der Leistungsempfänger keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. VG Münster, Beschluss vom 5. April 2019 - 6 L 163/19 -, juris unter Verweis auf: EuGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 266/84 -, juris).

Zwar existiert kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass das Vorliegen höherer Gewalt stets zu Gunsten des davon Betroffenen zu berücksichtigen sei. Eine Berufung auf diesen Gesichtspunkt soll aber dann möglich sein, wenn dies entweder aufgrund eines hinter der gesetzlichen Regelung stehenden systematischen Leitgedankens geboten ist, oder wo es um die analoge Anwendung einer schon vorhandenen Regelung auf einen vergleichbaren Sachverhalt geht (vgl. VG Münster a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1979 - VII C 106.77 -, juris; EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - Rs 68/77; EuGH, Urteil vom 20. Februar 1975 - Rs 64/74).

Ein solcher Fall ist auch vorliegend anzunehmen.

Es entspricht dem systematischen Leitgedanken der Regelung in § 7 Abs. 3 BAföG, Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung zu leisten, wenn sich die Ausbildung trotz des Fachrichtungswechsels als zügig und zielstrebig darstellt. Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller im konkreten Fall darauf berufen, dass er nur aufgrund der kriegerischen Situation im Irak gehindert war, sein begonnenes Studium dort abzuschließen.

§ 7 Abs. 3 BAföG ist zu entnehmen, dass wenn ein Auszubildender zumindest subjektiv alles getan hat, um dem vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Unverzüglichkeitsgebot, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 94.80 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 13, im Hinblick auf seinen Fachrichtungswechsel zu genügen, dies noch als umsichtig geplante Ausbildung gelten kann. Das Unverzüglichkeitsgebot erfordert, dass ein Auszubildender, wenn ihm ein wichtiger oder unabweisbarer Grund, der einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst wird, er einen gewünschten Fachrichtungswechsel unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern vornehmen muss. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht, des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben. Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist oder durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt sein kann (vgl. VG Münster a.a.O. unter Verweis auf: Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 42. Lfg., August 2017, § 7 Rn. 48; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 109).

Es soll damit gerade verhindert werden, dass Auszubildende erst nach längerem Ausprobieren oder einer längeren Findungsphase den Entschluss treffen, die Fachrichtung zu wechseln und damit nicht mehr versuchen, ihr Studium bzw. ihre Ausbildung schnellstmöglich abzuschließen.

So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass er, wenn es ihm - sowohl subjektiv als auch objektiv - möglich gewesen wäre, die Ausbildung zu beenden bzw. die Fachrichtung zu einem früheren Zeitpunkt zu wechseln, dies getan hätte. Nur die kriegerische Situation im Irak hat dies tatsächlich verhindert. Durch die Lage im Irak ist ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne einer höheren Gewalt eingetreten, aufgrund dessen der Antragsteller tatsächlich objektiv daran gehindert war, seine Ausbildung zu beenden bzw. einen Fachrichtungswechsel früher vorzunehmen. Insoweit kann dem Antragsteller auch das Nichtbestehen der Prüfungen im Jahr 2016 nicht vorgehalten werden, da er - nach seinen nachvollziehbaren Angaben - zu diesem Zeitpunkt bereits (berechtigterweise) seine Heimat verlassen hatte, um anderweitig Schutz zu finden.

Hier liegt aufgrund des kriegerischen Zustands im Irak und wegen der dem Antragsteller dort drohenden Verfolgung ein unabweisbarer Grund dafür vor, auf die durch den Abschluss des begonnenen Studiums eröffnenden beruflichen Perspektiven im Irak zu verzichten. Denn die mit einem Aufenthalt im Irak momentan verbundenen Gefahren können dem Antragsteller schon aus humanitären Gründen objektiv und subjektiv nicht zugemutet werden. Dies wird nicht zuletzt auch durch Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus sowie die erteilte Aufenthaltserlaubnis bestätigt (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 5 L 1429/15 -, juris).

Da der Anspruch auf Ausbildungsförderung somit nicht nach § 7 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen ist, steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, deren Höhe sich nach § 13 BAföG richtet. [...]