VG Halle

Merkliste
Zitieren als:
VG Halle, Urteil vom 03.07.2019 - 2 A 873/16 HAL - asyl.net: M27615
https://www.asyl.net/rsdb/M27615
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für an paranoider Schizophrenie erkrankte Person aus Benin:

1. Paranoide Schizophrenie ist in Benin in wenigen privaten Fachkliniken behandelbar, im staatlichen Sektor ist der Zugang nur über den Notdienst möglich und komplexere Medikamente nicht kostenlos erhältlich. Der Verweis auf den privaten Sektor ist zwar zumutbar, dieser muss aber auch individuell zugänglich sein. Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich, Lebensunterhalt und Behandlungskosten zu erwirtschaften.

2. Trotz Fehlens einer Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG erscheinen Zweifel an der Erkrankung aufgrund der regelmäßig wiederkehrenden gut dokumentierten Aufenthalte des Klägers in einer Klinik unbegründet.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Benin, psychische Erkrankung, paranoide Schizophrenie, Attest, medizinische Versorgung, Amtsermittlung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60a Abs. 2c,
Auszüge:

[...]

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie leidet, auch wenn die Ausgangsdiagnostik aus dem Herbst 2014 nicht zu den Akten gereicht wurde. Die regelmäßig wiederkehrenden gut dokumentierten Aufenthalte des Klägers in der Klinik sowie die Einstellung auf eine Depotmedikation seit mindestens März 2018 lassen jedoch Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich an einer paranoiden Schizophrenie leidet, unsubstantilert erscheinen. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass kein den Mindestanforderungen für ärztliche Gutachten entsprechendes Dokument vorliegt, aus dem dich die Diagnostik für die psychische Erkrankung des Klägers nachvollziehbar ergibt. Allerdings ist damit nicht, wie die Beklagte meint, den aus der psychiatrischen Diagnose abgeleiteten Gesundheitsgefahren grundsätzlich die Herleitungsbasis entzogen. Vielmehr können im hier vorliegenden Einzelfall aufgrund der ärztlich dokumentierten Krankengeschichte des Klägers Zweifel an dessen Gesundheitszustand und dem Vorliegen einer mindestens schwerwiegenden Erkrankung nicht ernstlich bestehen. [...]

Auf den Beweisbeschluss des Gerichts vom 23. August 2017 berichtete der Regionalarzt der Bundesrepublik Deutschland für Westafrika, dass Behandlungsmöglichkeiten für schizophrene Erkrankungen in Benin in wenigen privaten Fachkliniken und bei entsprechenden Fachärzten bestünden. Im staatlichen Sektor sei dies einzig die CNHUP. Der Zugang zu dieser Behandlung sei direkt nur über die Ambulance/den Notdienst möglich. Vor allem komplexere, teurere Medikamente würden in der Regel nicht kostenfrei abgegeben. Die Gesamtzahl der im öffentlichen Sektor verfügbaren Medikamente gegen schizophrene Erkrankungen in Benin sei nicht bekannt. Sie schwanke zudem aufgrund der chronischen Unterfinanzierung des Gesundheitssektors. Im privaten Sektor seien zahlreiche wichtige Medikamente kostenpflichtig erhältlich oder bestellbar. Zugang zu diesen Medikamenten hätten Staatsangehörige Benins nur dann, wenn sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen hätten, ansonsten lediglich über eine Notfallversorgung. Die Regierung unternehme nichts, um die Behandlungsmöglichkeiten für an Schizophrenie erkrankte Menschen zu verbessern.

Hiernach wäre der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Benin auf den privaten Sektor zu verweisen, um sich Zugang zu den benötigten Medikamenten zu verschaffen. Grundsätzlich ist ihm dies zuzumuten, es muss allerdings auch gesichert sein, dass er unter zumutbaren Bedingungen auf dem privaten Sektor Zugang zu den Medikamenten erhalten, d.h. diese bezahlen kann. Er müsste hierfür einer irgendwie gearteten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen können, mit der er neben dem Lebensunterhalt genügend Finanzmittel für die Medikamente und ggf. Ärzte erwirtschaften müsste. Das Gericht geht vorliegend, insbesondere nach dem Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung, davon aus, dass das dem Kläger nicht möglich ist. [...]