Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 08.08.2019 - 14.11 - 12230/1-8 (§ 60a) - asyl.net: M27871
https://www.asyl.net/rsdb/M27871
Leitsatz:

Zugang zu Beschäftigung für geduldete sudanesische Staatsangehörige:

1. Aufgrund des Erlasses vom 19.07.2019 (Aussetzung von Abschiebungen sudanesischer Staatsangehöriger in den Sudan) sind geduldeten sudanesischen Staatsangehörigen Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung zu erteilen, wenn sie nicht als "Straftäter, Gefährder oder Identitätsverweigerer" eingestuft sind.

2. Unter "Identitätsverweigerern" werden Personen verstanden, die verschiedene Aliasidentitäten verwenden und auf diese Weise Straftaten (z.B. Sozialhilfebetrug) begehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Sudan, Ausbildungsduldung, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Duldung, Abschiebungsstopp,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 6
Auszüge:

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