VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 30.10.2019 - 4 K 7014/18 - asyl.net: M27912
https://www.asyl.net/rsdb/M27912
Leitsatz:

Wohnsitzauflage rechtswidrig, wenn die in den AVV-AufenthG genannten Zwecke nicht berücksichtigt wurden:

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) zu § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG den Ausländerbehörden bindend den Erlass einer Wohnsitzauflage gegenüber Inhaber*innen humanitärer Aufenthaltserlaubnisse bei Sozialleistungsbezug vorgeben. Insofern bedarf es möglicherweise der Überprüfung, ob der Formulierung "Vor diesem Hintergrund werden wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt" überhaupt eine Ermessensbindung entnommen werden kann (so BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 7.12 - asyl.net: M20525). 

2. Eine Wohnsitzauflage ist zumindest dann rechtswidrig, wenn sich die erlassende Behörde in ihren Ermessenserwägungen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob mit ihr die in Nr. 12.2.5.2.1 AVV-AufenthG  genannten Zwecke erreicht werden können, nämlich die Verhinderung der überproportionalen fiskalischen Belastung einzelner Länder und Kommunen sowie die Vermeidung der Entstehung sozialer Brennpunkte und die Förderung der Integration der Betroffenen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Integration, Ermessen, Sozialleistungen, Ermessensbindung, Ermessensfehler,
Normen: AufenthG § 12 Abs. 2, AVV-AufenthG Nr. 12.2.5.2.1, AVV-AufenthG Nr. 12.2.5.1.1, AVV-AufenthG Nr. 12.2.5.1.2, AVV-AufenthG Nr. 12.2.5.2.2,
Auszüge:

[...]

17 Die Klage ist auch begründet. Die ursprünglich angefochtene Wohnsitzauflage war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO); denn die Beklagte und das Regierungspräsidium ... haben ihr insoweit bestehendes Ermessen (§ 40 LVwVfG) fehlerhaft ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). [...]

20 Rechtsgrundlage für die Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. [...]

21 Die Kammer hält es bereits für zweifelhaft, ob die einschlägigen Regelungen der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz den Ausländerbehörden den Erlass von wohnsitzbeschränkenden Auflagen gegenüber Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes im Regelfall generell und bindend vorgeben, soweit und solange diese Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Diese lauten im Einzelnen: [...]

24 12.2.5.2.1 Die wohnsitzbeschränkende Auflage stellt insbesondere ein geeignetes Mittel dar, um mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern. Entsprechende Auflagen können auch dazu beitragen, einer Konzentrierung sozialhilfeabhängiger Ausländer in bestimmten Gebieten und der damit einhergehenden Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration von Ausländern vorzubeugen. Entsprechende Maßnahmen sind auch gerechtfertigt, um Ausländer mit einem besonderen Integrationsbedarf an einen bestimmten Wohnort zu binden, damit sie dort von den Integrationsangeboten Gebrauch machen können.

25 12.2.5.2.2 Vor diesem Hintergrund werden wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt und aufrechterhalten bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes bzw. Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Absatz 2, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen. Hierzu zählen auch Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 104a und 104 b."

26 Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Wortfolge "Vor diesem Hintergrund werden wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt" im Sinne eines Müssens oder Sollens (für den Fall dass keine eng zu fassende Ausnahme vorliegt) zu verstehen ist. Es fällt auf, dass der Erlassgeber hier nicht die klaren Begriffe "sind" oder "sollen", sondern den eher nur beschreibenden Begriff "werden" verwendet hat, was in diesem Zusammenhang sehr ungewöhnlich, wenn nicht singulär und möglicherweise aufgrund eines Kompromisses zwischen Bund und Ländern zustande gekommen ist. Dass der Formulierung gleichwohl bislang in der Rechtsprechung eine Ermessensbindung entnommen worden ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 7.12 -, Rn. 11 m.w.N.), bedarf möglicherweise der Überprüfung.

27 Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Ermessensbindung darauf erstrecken soll, dass die wohnsitzbeschränkende Auflage sich nicht nur für das jeweilige Land, sondern weitergehend für den jeweiligen Land- oder Stadtkreis gelten soll. [...]

29 Die Frage einer Bindungswirkung der genannten Ziffern der Verwaltungsvorschrift muss die Kammer hier allerdings nicht entscheiden; denn die Beklagte hat jedenfalls die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls bei ihrer Ermessensentscheidung zu wenig in den Blick genommen.

30 Dabei geht auch die Kammer davon aus, dass die - nun unterstellt bindenden - Aussagen der Verwaltungsvorschrift, welche von einer typisierenden Betrachtung ausgehen, eine die Verwaltungspraxis effektiv und gleichmäßig steuernde Wirkung nicht haben können, wenn sie in jedem Fall durch eine sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick nehmende Betrachtung gleichsam ersetzt würden.

31 Jedoch erscheint der Kammer eine Wohnsitzauflage über die bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fälle einer Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 06.03.2014 - 2 K 1932/13 -, juris, Rn. 37) hinaus als rechtswidrig, wenn sich die Behörde bei deren Erlass im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen (vgl. § 40 LVwVfG) nicht damit auseinandersetzt (im Sinne einer teleologischen Reduktion), dass mit ihr im Einzelfall keiner der in Nr. 12.2.5.2.1 AVwV-AufenthG genannten Zwecke erreicht werden kann.

32 Davon ist hier - wie oben bereits ausgeführt - auszugehen; dem hat auch die Beklagte nicht widersprochen; insbesondere ist nicht bekannt, dass die im nahen Umland der Beklagten gelegenen Gemeinden des Landkreises ... im Sinne der genannten Bestimmung der Verwaltungsvorschrift hinsichtlich einer fiskalischen Betroffenheit oder der Bildung von Brennpunkten ähnlich betroffen wären wie die Beklagte; jedenfalls liegt fern, dass dies auch für die entfernter gelegene Stadt ... der Fall wäre. Auch kann keine Rede davon sein, dass sich die offensichtlich weitgehend integrierte Klägerin durch den Fortzug aus dem Stadtgebiet der Beklagten Integrationsangeboten entziehen würde.

33 Hinzu kommt, dass die Klägerin nun schon seit sehr langer Zeit im Bundesgebiet lebt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch VG Karlsruhe, Urt. v. 06.03.2014 a.a.O.) und hier mit ihren Kindern offensichtlich in besonders weitgehendem Maße integriert erscheint, auch wenn es ihr nicht gelingt und, solange die Kinder noch in besonderer Weise betreuungsbedürftig sind, auch nicht gelingen kann, den Lebensunterhalt der Familie in vollem Umfang selbst zu bestreiten.

34 Nicht hinreichend erscheint in diesem Zusammenhang die Erwägung der Beklagten, der Klägerin sei ein Verbleib im Stadtgebiet zuzumuten, weil sie ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne; denn dies kann angesichts der Zahl und des Alters ihrer Kinder und des damit verbundenen Betreuungsaufwandes einerseits und den Arbeitszeiten der Klägerin andererseits kaum angenommen werden; ein Verweis der Klägerin auf das Stadtgebiet hätte damit wohl den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge. Hinzu kommt, dass zu befürchten wäre, dass die Klägerin mit ihren Kindern angesichts der Lage des Wohnungsmarktes und der hohen Nachfrage nach Wohnungen im sozialen Wohnungsbau im Stadtgebiet wohl bis auf weiteres auf eine Notunterkunft der Beklagten angewiesen wäre, nachdem sie glaubhaft dargelegt hat, dass sie bei ihren Eltern nicht mehr wohnen könne, was dem Wohl der Kinder nicht förderlich wäre. [...]