VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 04.12.2019 - 5 L 2494/19 - asyl.net: M28003
https://www.asyl.net/rsdb/M28003
Leitsatz:

Keine Zurückschiebung von Personen bei Kontrolle am Flughafen nach Einreise auf dem Luftweg:

1. Die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 2 AsylG, wonach Personen unter bestimmten Voraussetzungen im grenznahen Raum zurückgeschoben werden können, ist nicht auf Personen anwendbar, die auf dem Luftweg eingereist sind. Hierfür gilt allein § 18a AsylG. Hierfür spricht neben gesetzessystematischen Gründen auch die Auslegung der Norm unter Berücksichtigung des nationalrechtlichen Grenzbegriffs, wonach die Einreise auf dem Luftweg bereits mit Überfliegen der Grenzlinie erfolgt und abgeschlossen ist.

2. Auch nach europarechtskonformer Auslegung ist unter Anwendung des Schengener Grenzkodex, der Dublin III-Verordnung sowie der Rückführungsrichtlinie § 18 AsylG in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Denn zum einen dürfen bei EU-Binnenflügen keine Grenzkontrollen stattfinden, wenn wie vorliegend keine vorübergehenden Grenzkontrollen nach Art. 25 SGK eingeführt wurden. Zum anderen handelt es sich nicht um Außengrenzen, so dass auch § 14 SGK, wonach an Außengrenzen Einreiseverweigerungen vorgenommen werden können, nicht anwendbar ist (unter Bezug auf:  EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-444/17 Arib gg. Frankreich - Asylmagazin 5/2019, S. 198 ff. - asyl.net: M27098). 

3. Jedenfalls nach Stellung eines Asylantrags hat die betroffene Person ein Recht auf Aufenthalt und Schutz vor Zurückschiebung so lange, bis ein Rechtsbehelf gegen eine Wiederaufnahmeentscheidung des BAMF abgeschlossen ist bzw. die Bundesrepublik zuständig für die Bearbeitung des Asylantrags wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einreiseverweigerung, Bundespolizei, Grenzbehörden, Asylrecht, Grenzkodex, Grenzkontrollen, Kontrollen, Binnengrenze, Europäische Union, Drittstaatsangehörige, Einreiseverweigerung, Zurückverweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung, Außengrenze, Rückführungsrichtlinie, grenznaher Raum, Arib,
Normen: AsylG § 18 Abs. 3, AsylG § 18a, AsylG § 18 Abs. 2, SGK Art. 2 Nr. 3, SGK Art. 14,
Auszüge:

[...]

b. Der Antrag ist begründet. [...]

Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückschiebungsverfügung. Diese bestehen schon aus rein innerstaatlicher Auslegung der Ermächtigungsnorm, d.h. ohne europarechtliche Überlagerungen des innerstaatlichen Rechts, siehe unter A., aber erst recht wenn § 18 AsylG im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/399 vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungsRL) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO) herangezogen werden., siehe unten B.

A.

Als Rechtsgrundlage für die Zurückschiebungsverfügung nennt die streitgegenständliche Ordnungsverfügung § 18 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 AsylG. [...]

Die Ermächtigungsgrundlage des § 18 III AsylG stand der Antragsgegnerin am Flughafen Weeze schon nach rein nationaler Auslegung der Norm nicht zur Verfügung.

§ 18 AsylG ist keine Ermächtigungsgrundlage bei Einreise auf dem Luftweg. Diese Vorschrift regelt allein die Einreise über Land- und Seegrenze der Bundesrepublik; für den Bereich von Flughäfen gilt allein § 18 a AsylG (vgl. Haderlein, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch 23. Edition Stand: 01.08.2019, jedenfalls für die Zurückschiebung nach § 18 Abs. 3 AsylG Bergmann/Dienelt/Winkelmann Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018 § 18 AsylG Rn 27).

Für diese Auffassung sprechen nicht nur systematische Gründe, dass ansonsten das Verfahren nach § 18 a AsylG mit seinen strengen Verfahrensvorschriften durch eine "parallele" oder subsidiäre Anwendung des § 18 AsylG leerlaufen könnte, für diese Auffassung spricht auch, dass die Einreise – selbst bei rein nationalrechtlicher Betrachtung – an der Landesgrenze erfolgt. Das ist bei der Landgrenze eine sichtbare Linie, aber auf See (das Hoheitsgebiet des Bundesrepublik beginnt außerhalb der Küstenlinie) und erst recht bei Eintritt in den Luftraum der Bundesrepublik mittels Fluggeräten nicht sichtbar (Bergmann/Dienelt/Winkelmann Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018 § 13 AufenthG Rn 8).

Denn die Einreise ist auf dem Luftweg bereits mit Überfliegen der Grenzlinie erfolgt und abgeschlossen (vgl. BGH Urteil vom 26.02.2015 4 StR 178/14 4 StR 233/14 zitiert nach juris). [...]

Im Übrigen liegen auch die weiteren Tatbestandvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 AsylG nicht vor. Der Antragsteller ist jedenfalls nach Stellung des Asylantrages – Dublinverfahren – am 25.11.2019 nicht mehr unerlaubt im Bundesgebiet. Er hat ein Recht auf Aufenthalt und damit ein Recht vor Zurückschiebung, so lange bis ein Rechtsbehelf gegen eine Wiederaufnahmeentscheidung des Bundesamtes abgeschlossen ist, vgl. nur Artikel 27 Absatz 3 a Dublin III VO bzw. die Bundesrepublik zuständig für das internationales Schutzgesuch des Antragstellers werden sollte. [...]

B.

§ 18 AsylG ist zudem konform dem europäischen Recht auszulegen. Das bedeutet zum einen, dass dem Schengener Grenzkodex und der Dublin III VO als unmittelbar geltendem europäischen Recht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht zukommt. Weiter sind insbesondere bei Zurückschiebungen die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie, die mittlerweile unmittelbare Anwendung findet, weil die nationale Umsetzungsfrist abgelaufen ist, zu beachten.

Nach Artikel 1 des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen, darunter fallen nach Artikel 2 Nr. 1 b) die Flughäfen der Mitgliedsstaaten für Binnenflüge, zwischen den Mitgliedstaaten überschreiten.

An dem Flughafen ... durften keine Grenzkontrollen bei Binnenflügen, s. Artikel 2 Nr. 3 Schengener Grenzkodex, stattfinden. Der Kammer ist nicht bekannt - und die Antragsgegnerin hat dieses auch nicht vorgetragen - dass zur Zeit in NRW - oder wenigstens am Flughafen Weeze – vorübergehend Grenzkontrollen nach Artikel 25 Schengener Grenzkodex eingeführt worden sind.

§ 18 Abs. 3 AsylG ist aber auch nicht vor dem Hintergrund des § 14 Schengener Grenzkodex anwendbar. Nach dieser Vorschrift können an Außengrenzen, aber auch nur an ihnen, Einreiseverweigerungen vorgenommen werden (vgl zur Auslegung EuGH (Große Kammer) Arib /Französische Republik, Urteil vom 19.03.2019, C 444/17 Rn 54 zitiert nach curia).

Der vom Antragsteller wahrgenommene Binnenflug ... – ... passierte keine EU-Außengrenze. Die Vorschrift ist nicht auf Binnengrenzen anwendbar.

Die Zurückschiebung nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 AsylG ist zudem, da der Antragsteller schon eingereist ist, bzw. den Schengenraum nach seiner Ankunft in Griechenland nie verlassen hat, eine Rückführungsmaßnahme und unterliegt daher dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (vgl zur Auslegung EuGH (Große Kammer) Arib /Französische Republik, Urteil vom 19.03.2019, C 444/17 Rn 39 zitiert nach curia), sofern diese nicht durch die weiter vorrangigen Dublin III VO als lex specialis verdrängt werden, vgl. Artikel 23 und 24 Abs. 4 2. Halbabsatz Dublin III VO.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Bundesgebiet - er ist eingereist - vor den Beamten der Bundespolizei ein asylrechtliches Schutzgesuch geäußert und aus der Abschiebe/Sicherungshaft einen Asylantrag am 25.11.2019 vor dem Bundesamt gestellt.

Damit ist die Bundesrepublik nach § 18 Abs. 1 a) Dublin III VO verpflichtet, den Asylbewerber aufzunehmen und gemäß Artikel 27 Abs. 3 a Dublin III VO bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs der Überprüfung der Dublin Überstellungsentscheidung im Mitgliedsstaat zu belassen. [...]