SG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
SG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.01.2020 - S 30 AY 26/19 ER - asyl.net: M28040
https://www.asyl.net/rsdb/M28040
Leitsatz:

Keine niedrigere Bedarfsstufe wegen "Schicksalsgemeinschaft" für Alleinstehende bei Gemeinschaftsunterbringung:

1. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, wonach für alleinstehende Erwachsene bei Gemeinschaftsunterbringung die für Bedarfsgemeinschaften vorgesehene Regelbedarfsstufe 2 gilt, verfassungswidrig ist. Es ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG und ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen.

2. Der für Paarhaushalte ermittelte Einspareffekt setzt Zusammenleben, Partnerschaft und gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" voraus. Der Regelbedarf für Asylsuchende bei Gemeinschaftsunterbringung ist überhaupt nicht ermittelt worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass einander fremde Personen, die zufällig und vorübergehend gemeinsam in einer Sammelunterkunft leben müssen, die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft erfüllen.

(Leitsätze der Redaktion; so auch: SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 - S 11 AY 64/19 ER - Asylmagazin 12/2019, S. 432 f. - asyl.net: M27766; SG Freiburg, Beschluss vom 03.12.2019 - S 9 AY 4605/19 ER - asyl.net: M27903 und vom 20.01.2020 - S 7 AY 5235/19 ER - asyl.net: M28016; SG Hannover, Beschluss vom 20.12.2019 - S 53 AY 107/19 ER - asyl.net: M27968)

Anmerkung:

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Bedarfsstufe, Bedarfsgemeinschaft, Sozialrecht, alleinstehend, Gemeinschaftsunterkunft, Sozialstaatsprinzip, Existenzminimum, Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner Gleichheitssatz, Bedarf, Regelleistung, Grundleistungen, Analogleistungen, Aufnahmeeinrichtung, Regelbedarf, Gemeinschaftsunterbringung, gemeinsames Wirtschaften, soziokulturelles Existenzminimum, Bargeldbedarf, vorläufiger Rechtsschutz, Schicksalsgemeinschaft, Sammelunterkunft, Verfassungsmäßigkeit, Einspareffekt, Paarhaushalt, verfassungskonforme Auslegung, Auslegung, Leistungskürzung, alleinstehend,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze - namentlich zur gebotenen Folgenabwägung – war die Antragsgegnerin vorläufig in dem sich aus dem Tenor ergebenden zeitlichen Umfang zu verpflichten, der Antragstellerin die Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII zu gewähren. Denn es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die zum 1. September 2019 in Kraft getretene Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG nicht verfassungskonform ist bzw. einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Insoweit ist einerseits zu befürchten, dass infolge der geringeren Leistungshöhe nach Regelbedarfsstufe 2 das durch das Grundrecht in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte soziokulturelle/menschenwürdige Existenzminimum der Antragstellerin, welches diese auch in ihrer Eigenschaft als Asylbewerberin einschließt, nicht gedeckt ist. Andererseits liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nahe, weil gewichtige Gründe dafürsprechen, dass die Bedarfslage der Bewohner von Sammelunterkünften bzw. Gemeinschaftsunterkünften i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG mit derjenigen von Lebenspartnern oder Partnern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften nicht vergleichbar ist und somit ungleiche Sachverhalte vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gleichbehandelt werden. [...]

Demgegenüber ergibt sich aber aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/10052,S. 24), dass Feststellungen zu dem spezifischen Bedarf von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften wohnen, der gesetzlichen Neuregelung gar nicht vorausgegangen waren, sondern sich der Gesetzgeber damit begnügt hat, davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte ebensolche Einspareffekte zur Folge habe wie dies im Paarhaushalten der Fall sei. Diese Verfahrensweise entspricht aber zum einen nicht den Vorgaben, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10,1 BvL 2/12) ausdrücklich getroffen hat. Nach diesem Urteil sind für die Höhe der Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Dabei sind Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bzw. nach dem SGB XII nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind. Weiter ist die Bedarfssituation der Leistungsberechtigten sowohl für die Bedarfsbemessung als auch für die Bedarfsgewährung maßgeblich. Diese Vorgaben schließen es nach Auffassung des Gerichts aus, den Umfang existenzsichernder Leistungen allein aufgrund einer bloßen Annahme - hier das Eintreten ebensolcher Einspareffekte - einzuschränken.

Zum anderen ist empirisch weder belegt noch plausibel, dass der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" sich ohne weiteres auf Leistungsberechtigte übertragen lässt, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (etwa Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzen. Auch hält das Gericht die sich aus der Gesetzesbegründung ergebende weitere Annahme für fragwürdig, wonach sich die Leistungsberechtigten im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft "in derselben Lebenssituation" befänden und eine Art "Schicksalsgemeinschaft" bildeten. Denn ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" setzt stets entsprechende Absprachen zwischen den (Lebens-) Partnern und ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen voraus. Das Vorhandensein einer solchen (persönlichen) Grundlage kann zur Überzeugung des Gerichts bei Fremden, deren einzige Verbindung es ist, als Asylbewerber vorübergehend und zufällig gemeinsam in einer Sammelunterkunft leben zu müssen, nicht vorausgesetzt werden. Gleiches gilt für die Annahme einer "Schicksalsgemeinschaft“ und einer dadurch bedingten Solidarisierung der Bewohner und Bewohnerinnen, aus der sich finanzielle Synergieeffekte ergeben sollen. Derartige Annahmen sind bereits mit der gemeinhin bekannten Realität in Flüchtlingsunterkünften nicht vereinbar, wonach nicht selten streitige Auseinandersetzungen zwischen Mitbewohnern Polizeieinsätze nach sich ziehen. Aber schon die konkrete Lebenssituation und die im Einzelfall fragliche Bindung der Bewohner von Sammelunterkünften untereinander ist nicht vergleichbar mit derjenigen von Lebenspartnern. Abgesehen davon ist gar nicht davon auszugehen, dass sämtliche Bedarfe der Bewohner einer Flüchtlings-Sammelunterkunft gemeinsam gedeckt werden. Dies mag für die Nutzung von Räumlichkeiten bzw. Haushaltsgeräten zutreffen. Gleichwohl liegt daneben auf der Hand, dass auch bei der Antragstellerin einerseits und ihren Mitbewohnern in der Gemeinschaftsunterkunft andererseits individuelle Bedarfe bestehen, die sie gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII jeweils eigenverantwortlich decken dürfen, weil eben nicht anzunehmen ist, dass sie sich wie in einer Partnerschaft hinsichtlich der Deckung solcher Bedarfe vertrauensvoll untereinander absprechen. Dies gilt etwa für Lebensmittel ebenso wie für Hygienebedarf/Körperpflege, Kommunikationsbedarfe oder Gesundheitspflege.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sprechen gewichtige Gründe dafür, dass durch § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG der Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz tangiert und verletzt ist, weil durch diese Vorschrift ungleiche Sachverhalte hinsichtlich der Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe gleichbehandelt werden. [...]