VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 - asyl.net: M28231
https://www.asyl.net/rsdb/M28231
Leitsatz:

Im Ausweisungsverfahren ist eine explizite Würdigung der Stellung “faktischer Inländer*innen”  nicht erforderlich:

1. Die Abwägung im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Ausweisungsentscheidung muss nicht unbedingt eine explizite Würdigung des Bleibeinteresses der betroffenen Person anhand  des Rechts auf Privatleben aus Art. 8 EMRK oder eine explizite Würdigung der Person als “faktische Inländerin” enthalten.

2. Ernstliche Zweifel an der gerichtlichen Abwägungsentscheidung sind aber geboten, wenn das Gericht die Bleibeinteressen der betroffenen Person mit Blick auf den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz sogenannter faktischer Inländer*innen der Sache nach und im Ergebnis verkennt.

3. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht nach Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen und Folgen der vom Kläger begangenen schweren Straftaten vergleichsweise geringe Anforderungen an die Feststellung des Bestehens einer nach § 53 Abs. 1 AufenthG relevanten Wiederholungsgefahr gestellt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausweisung, faktischer Inländer, Wiederholungsgefahr, gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung, freie richterliche Überzeugung, Berufungszulassungsantrag, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Bleibeinteresse, Achtung des Privatlebens, Achtung des Familienlebens, Straftat,
Normen: EMRK Art. 8, VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5, AufenthG § 53 Abs. 1, AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1a Bst. c, AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht nach Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen und Folgen der vom Kläger begangenen schweren Straftaten vergleichsweise geringe Anforderungen an die Feststellung des Bestehens einer nach § 53 Abs. 1 AufenthG relevanten Wiederholungsgefahr gestellt hat. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass im Falle des Klägers Anlass zu einer solchen Maßstabsbildung besteht. Dies erklärt sich aus der vom Kläger geübten Auswahl seiner Opfer, aus den konkreten Umstände der Tatbegehungen, aus den nachfolgenden Einwirkungen des Klägers auf seine Opfer sowie aus dem hohen Risiko, dass die Opfer solcher Taten gerade mit Blick auf ihre persönliche Entwicklung und künftige Lebensführung schweren Schaden nehmen. [...]

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O., juris Rn. 18, und vom 11.02.2019, a.a.O., juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 - 18 A 1459/11 -, juris Rn. 9). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, ggf. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 -, juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, ggf. heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O., juris Rn. 18, vom 11.02.2019, a.a.O., juris Rn. 19, und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, juris Rn. 3 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 -, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2014 - 12 A 2294/13 -, juris Rn. 2 ff.).

Der Kläger hat im Berufungszulassungsverfahren nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an solchen Mängeln leidet:

Das Verwaltungsgericht hat - wie gezeigt - seinen Überlegungen zu der Frage, ob vom Kläger eine im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG relevante Wiederholungsgefahr ausgeht, den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht dessen positive Entwicklung, die sich im Verlauf der Vollziehung der Jugendstrafe als Resultat intensiver erzieherischer und therapeutischer Bemühungen um den Kläger eingestellt hat, auch nicht unberücksichtigt gelassen. Im Gegenteil hat es sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verschiedentlich auf diese Entwicklung hingewiesen. Der im Grundsatz gute Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf das Gericht gemacht habe, hat in der Entscheidung ebenfalls Berücksichtigung gefunden.

Allein aufgrund der Feststellungen zur positiven Entwicklung des Klägers war das Verwaltungsgericht aber nicht gehalten, das Bestehen einer relevanten Wiederholungsgefahr zu verneinen. Vielmehr hatte es diesbezüglich in umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, seiner Straftaten, seiner späteren Entwicklung und seiner aktuellen Lebensverhältnisse eine eigenständige Prognose anzustellen und sich diesbezüglich eine Überzeugung zu bilden. [...]

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass dem Kläger durch die zuständige Strafvollstreckungskammer aufgrund von Prognoseentscheidungen zunächst Vollzugslockerungen und sodann die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gewährt worden sind. Denn das Verwaltungsgericht war weder an die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer noch an die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prognosen gebunden (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, Rn. 18). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass solchen Entscheidungen erhebliche indizielle Bedeutung zukommt (BVerfG, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 15.01.2013, a.a.O., Rn. 18). Dies ist ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Ur-teils geschehen (vgl. Seite 20 des Urteils). Weiter war vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse des Ausländers besteht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr nur dann bejaht werden kann, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 24). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn zum einen hat das Verwaltungsgericht zusätzlich zu den von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen Erkenntnisgrundlagen in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2018 persönliche Anhörungen des Klägers und seines aktuellen Therapeuten durchgeführt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass vom Kläger auch weiterhin relevante Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung von Frauen ausgehen. Hierbei handelt es sich um Gefahren für höchste Rechtsgüter im oben genannten Sinne. Ob die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Gefahr" in § 53 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen ist oder erst bei der Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen (im letztgenannten Sinne OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 18), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. [...]

Der Kläger weist zwar darauf hin, dass ihn das Verwaltungsgericht weder als faktischen Inländer gewürdigt noch sein Bleibeinteresse am Maßstab des Art. 8 EMRK bewertet habe. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils die beiden genannten Aspekte nicht ausdrücklich erörtert. Hieraus lässt sich jedoch nicht unmittelbar auf eine relevante Fehlerhaftigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung schließen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Abwägung wären allerdings dann veranlasst, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ableiten ließe, dass das Verwaltungsgericht die Bleibeinteressen des Klägers mit Blick auf den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz sogenannter faktischer Inländer (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 <I.M.> - 23887/16 -, vom 20.12.2018 <Cabucak> - 18706/16 - und vom 20.11.2018 <Mohammad> - 16711/15 -; OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 104 ff.; Groß, JZ 2019, S. 327 <329>) verkannt hätte. Dies vermag der Senat aber nicht festzustellen.

Eine den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden können, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, 30; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.07.2017 - 19 CS 17.551 -, juris Rn. 10).

Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach sowie im Ergebnis zutreffend angenommen, dass dem Kläger der verfassungs- und völkerrechtliche Schutz faktischer Inländer nicht zusteht. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen kann zwar von einer weit gehenden Entfremdung des Klägers von seinem Heimatstaat Sri Lanka ausgegangen werden. Eine solche Entfremdung vom Heimatland im Verlauf eines langjährigen Aufenthalts im Gastland eröffnet für sich allein aber noch nicht den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer. Auch der Umstand, dass ein Ausländer im Bundesgebiet geboren oder hier aufgewachsen ist, reicht hierzu nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Ausländer im Bundesgebiet ein Leben führt, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen so geprägt ist und er faktisch so stark in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Ur-teil vom 16.07.2002 - 1 C 8.02 -, Rn. 23). Der besondere verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer setzt damit voraus, dass sich der Ausländer in Deutschland nachhaltig integriert hat.

Im Falle des Klägers weisen die oben bereits angesprochene, problematische Prägung im Elternhaus, sein unstetes Leben nach dem Auszug aus dem Elternhaus, seine in dieser Zeit an den Tag getretene massive Straffälligkeit sowie eine Reihe von durchaus relevanten Regelverstößen im Verlauf der Verbüßung seiner Jugendstrafe sehr deutlich darauf hin, dass - unabhängig davon, dass der Kläger einen Hauptschulabschluss erlangt hat und ihm mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ein gesicherter Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war - eine Integration des Klägers in die hiesigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach einiger Zeit erzieherischer und therapeutischer Begleitung im Justizvollzug eingesetzt hat. Von einer nachhaltigen Integration des Klägers in Deutschland kann bei dieser Ausgangslage und noch laufender Strafaussetzung zur Bewährung derzeit nicht gesprochen werden.

Auch im Übrigen vermag der Senat anhand der Darlegungen im Berufungszulassungsantrag nicht festzustellen, dass dem Verwaltungsgericht zum Nachteil des Klägers relevante Fehler bei der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unterlaufen sind. Das Verwaltungsgericht hat berücksichtigt, dass der Kläger ein mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normativ vertyptes, besonders schwer wiegendes Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat. Weiter hat das Verwaltungsgericht in den Blick genommen, dass der Kläger seit seinem achten Lebensjahr im Bundesgebiet lebt, hier einen Hauptschulabschluss erlangt hat, fließend die deutsche Sprache spricht, im Justizvollzug eine Berufsausbildung absolviert hat, über einen ungekündigten Arbeitsplatz verfügt sowie Kontakte zu Verwandten im Bundesgebiet und im Vereinigten Königreich hält. Weiter hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger in Sri Lanka keine Verwandten hat oder kennt und die tamilische Sprache nur unvollkommen beherrscht. Auch die zwischenzeitlich zu verzeichnende positive Entwicklung des Klägers hat das Verwaltungsgericht in seine Überlegungen zur Interessenabwägung eingestellt, diesem Aspekt mit Blick auf Zweifel an der Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit dieser Entwicklung aber kein entscheidendes Gewicht zugemessen.

Soweit der Kläger bemängelt, dass einzelne der aufgeführten Aspekte in die Interessenabwägung mit anderem Gewicht einzustellen gewesen wären, betrifft dies bei näherer Betrachtung erneut die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu bereits oben 1.b)bb)(1)(a)(bb)). Denn der Kläger kritisiert die verwaltungsgerichtliche Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten als Basis für die Gewichtung der daraus abgeleiteten Interessen. Auch diesbezüglich hat der Kläger aber nicht aufgezeigt, dass die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft war. Eine Bindung des Verwaltungsgerichts an die Prognosen und Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer hat - wie bereits oben gezeigt - nicht bestanden. Wie ebenfalls bereits oben angesprochen, war das Verwaltungsgericht auch nicht mit Blick auf die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 19.10.216 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 24) gehindert, im Rahmen der Interessenabwägung und bei der Auseinandersetzung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als schwer wiegenden Umstand zu berücksichtigen, das vom Kläger auch weiterhin eine relevante Gefahr erneuter Straffälligkeit ausgeht. [...]