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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 09.04.2020 - 2020-0000769 - asyl.net: M28341
https://www.asyl.net/rsdb/M28341
Leitsatz:

Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 1 AsylG für Asylsuchende bereits während der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung.

(Zusammenfassung der Redaktion; Anmerkung: Diese Weisung wurde durch Runderlass vom 04.08.2020, M28699, abgelöst.)

Schlagwörter: Asylverfahren, Landesaufnahmeeinrichtung, Aufenthaltsgestattung, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Verwaltungsakt, Zuständigkeit, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Normen: AsylG § 61 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

§ 61 Abs. 1 AsylG in der Fassung, die die Norm durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 erhalten hat, lässt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen auch während der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zu. Soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative AsylG gegeben sind, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis. Nach Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG.

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 1 und 2 AsylG in NRW nach § 15 Abs. 3 ZustAVO bei den Zentralen Ausländerbehörden liegt, solange eine Wohnverpflichtung für eine Aufnahmeeinrichtung besteht oder die Betroffenen tatsächlich in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind
Die Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG stellt einen eigenständigen begünstigenden Verwaltungsakt und nicht etwa eine Nebenbestimmung zur Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung dar, die im Fall der Wohnverpflichtung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylG durch das BAMF ausgestellt wird. Während eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG NRW einen einschränkenden Charakter aufweist, handelt es sich bei der Beschäftigungserlaubnis um eine begünstigende Entscheidung.

Eine bloße Streichung eines einschränkenden Zusatzes in der Gestattungsbescheinigung reicht nicht aus. Die Beschäftigungserlaubnis ist im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen vielmehr ausdrücklich und positiv zu erteilen.

Da das BAMF für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung während der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung zuständig bleibt, bitte ich das BAMF im Fall der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 1 AsylG zu informieren, damit dies bei der Ausstellung bzw. Verlängerung der Gestattungsbescheinigung berücksichtigt werden kann. [...]