LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2020 - L 20 AY 20/20 B ER - Asylmagazin 6-7/2020, S. 245 ff. - asyl.net: M28447
https://www.asyl.net/rsdb/M28447
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung bei in Griechenland Schutzberechtigten:

1. Die Möglichkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zusätzlich voraus, dass der betroffenen Person eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich wie tatsächlich möglich und auch zumutbar ist.

2. In Griechenland besteht bei Rückkehr keine hinreichende staatliche Unterstützung und faktisch kein Zugang zu Unterkunft, existenzsichernder Arbeit oder anderen anderen Hilfen, womit grundsätzlich die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. Nach summarischer Prüfung ist es den Betroffenen daher vorliegend insbesondere im Hinblick auf ihr dreijähriges Kind, bei dem es sich um eine besonders schutzbedürftige Person handelt, nicht zumutbar, nach Griechenland zurückzukehren.

3. Zudem begegnet die Möglichkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da diese das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches nach der Rechtsprechung des BVerfG migrationspolitisch nicht zu relativieren ist, in offensichtlicher Weise beeinträchtigt. Eine ausnahmsweise Rechtfertigung der Leistungseinschränkung kann sich daher nicht etwa daraus ergeben, dass mit der Leistungseinschränkung ein asylrechtlich ungewolltes Verhalten - wie hier die Asylantragstellung in Deutschland bei schon bestehender Schutzgewährung durch Griechenland - sanktioniert wird. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Sozialrecht, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Anspruchseinschränkung, internationaler Schutz in EU-Staat, Griechenland, Anerkannte, Zumutbarkeit, Verfassungsmäßigkeit, soziokulturelles Existenzminimum, physisches Existenzminimum, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Anerkannte,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2, AsylbLG § 3, SGG § 86b Abs. 2, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 1, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

cc) Der Senat ist allerdings - ebenso wie das Sozialgericht und abweichend von der Auffassung des Antragsgegners - der Auffassung, dass § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zusätzlich voraussetzt, dass den Betroffenen eine Rückkehr in das schutzgewährende Land - hier also nach Griechenland - rechtlich wie tatsächlich möglich und auch zumutbar ist (so schon Beschluss des Senats vom 21.01.2020 - L 20 AY 45/19 B ER, Bezug nehmend auf LSG Celle, Beschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 26/19 B ER m.w.N.). Das lässt sich für die Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht feststellen.

(1) Die gegenteilige Ansicht, dass § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht enthalte (so etwa der vom Antragsgegner herangezogene Beschluss des LSG München vom 08.07.2019 - L 18 AY 21/19 B ER) hält der Senat für unzutreffend. Denn ohne eine solche ungeschriebene Voraussetzung hätten Betroffene keine Möglichkeit, sich der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG durch ein zumutbares Verhalten - die Rückkehr in das schutzgewährende Land - zu entziehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.01.2020 - L 20 AY 45/19 B ER).

(2) § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG begegnet jedoch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu sogleich). Ob diesen Bedenken für den Fall der Antragsteller auch in der Hauptsache mit einer verfassungskonformen Auslegung in Form der Berücksichtigung des genannten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals begegnet werden kann, ist dort zu klären und kann einstweilen offenbleiben. Für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes - innerhalb dessen etwa eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG schon wegen der dabei nicht erwartbaren raschen Klärung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 1037/10 zu 3.b) - erscheint sie jedoch zumindest im Wege einer Folgenabwägung unausweichlich.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG bestehen deshalb, weil diese das Grundrecht der Betroffenen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - in offensichtlicher Weise - beeinträchtigt.

(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvR 10/10 und 2/11) besteht ein Anspruch auf (staatliche) Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und als Menschenrecht, welches dem Grunde nach unverfügbar ist (Urteil vom 18.07.2012 Rn. 62; zur Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit von Menschenrechten siehe auch Art. 1 Abs. 2 GG). Das Grundrecht gilt für Deutsche wie für sich in Deutschland aufhaltende Ausländer gleichermaßen (Rn. 63). Die Garantie des Existenzminimums bezieht sich einheitlich sowohl auf die physische Existenz (Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit) als auch auf die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (Rn. 64; sog. soziokulturelles Existenzminimum). Zur Wahrung dieses Grundrechts ist ein gesetzlicher Leistungsanspruch einzuräumen (Rn. 65); dabei besitzt der Gesetzgeber sowohl bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse als auch bei der wertenden Einschätzung notwendiger Bedarfe einen Gestaltungsspielraum (Rn. 67, 74), hat aber die Leistungen am jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe auszurichten (Rn. 62). Maßgebend sind die Verhältnisse in Deutschland, nicht diejenigen im Herkunftsland (Rn. 67). Migrationspolitische Erwägungen können eine geringere Bemessung des Existenzminimums für Ausländer nicht rechtfertigen, da die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativeren ist (Rn. 95).

Werden aber nach § 1a Abs. 4 Satz 2 (i.V.m. Abs. 1 Satz 2) AsylbLG im Regelfall nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (und nur bei besonderen Umständen im Einzelfall im Ermessenswege auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG), so entfallen die wesentlichen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) und damit die Möglichkeit zur Deckung von Bedarfen des soziokulturellen Anteils des Existenzminimums. Nur zusammen mit den Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) gewährleisten Letztere jedoch erst das menschenwürdige Existenzminimum, wie es der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylbLG gerade selbst wertend eingeschätzt hat.

Ist aber das Grund- bzw. Menschenrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowohl hinsichtlich des physischen als auch hinsichtlich des soziokulturellen Anteils einheitlich gewährleistet, so ist das Vorenthalten von Leistungen für den soziokulturellen Anteil des Existenzminimums verfassungsrechtlich im Grundsatz ausgeschlossen.

(b) Eine ausnahmsweise Rechtfertigung dieses Ausschlusses ergibt sich nicht etwa daraus, dass mit der Leistungseinschränkung ein asylrechtlich ungewolltes Verhalten - hier das Suchen um Asyl in Deutschland bei schon bestehender Schutzgewährung durch Griechenland - sanktioniert wird. Denn dies ist allein eine migrationspolitisch veranlasste Sanktion; das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist jedoch - s.o. (aa) - migrationspolitisch gerade nicht zu relativieren.

(c) Ebenfalls erscheint eine ausnahmsweise Rechtfertigung des Ausschlusses von Leistungen für das soziokulturelle Existenzminimum schon dem Grunde nach (und unbeschadet der ggf. weiteren Frage nach der Höhe der Leistungseinschränkung) nicht dadurch gerechtfertigt, dass Betroffene wie die Antragsteller als Selbsthilfemöglichkeit in das Land zurückkehren können, welches ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat.

(aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar (für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als einem ebenfalls das Existenzminimum sichernden Leistungsregime) entschieden, dass eine Leistungsminderung mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz (zwar doch, aber dennoch) nur vereinbar sein könne, wenn sie nicht auf eine repressive Ahndung von Fehlverhalten ausgerichtet sei, sondern auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten, welche gerade dazu dienten, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 Rn. 131). Durch eine Rückkehr nach Griechenland könnten die Antragsteller indes ihre existenzielle Bedürftigkeit in Deutschland nicht vermeiden oder überwinden; eine Ausreise ist kein Mittel zur Bedarfsdeckung in Deutschland selbst (Beschluss des Senats vom 21.01.2020 - L 20 AY 45/19 B ER). Mag deshalb nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das menschenwürdige Existenzminimum zwar nicht voraussetzungslos gewährleistet erscheinen, sondern - überdies nur in einem begrenzten Umfang - von der zumutbaren Mitwirkung bei der Bedürftigkeitsvermeidung abhängen können, so kann die staatliche Gewährleistungspflicht dennoch nicht - in weitem Umfang (vgl. den Geldwert der Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3a Abs. 1 AsylbLG) - gleichsam von vornherein gegenstandslos werden, weil auch die Möglichkeit besteht, sich außerhalb des nach dem GG grundrechtlich geschützten räumlichen Bereichs zu begeben. Vielmehr kann, jedenfalls solange - wie etwa bei den Antragstellern durch Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung - ein Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich hingenommen wird, eine Einschränkung der existenziellen Bedarfsdeckung nicht durch das Bestehen einer Ausreisemöglichkeit gerechtfertigt werden.

(bb) Ohnehin erscheint eine Rückkehr nach Griechenland bei summarischer Prüfung unzumutbar und schon deshalb bei verfassungskonformer Betrachtung jedenfalls nicht als eine Selbsthilfemöglichkeit, die den Antragstellern zumutbar wäre.

(aaa) Zwar geht der Bescheid des BAMF vom 17.10.2019 davon aus, dass den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Griechenland keine derart schlechten humanitären Bedingungen drohen würden, dass dies eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Bereits die eigenen Ausführungen des BAMF lassen indes Zweifel aufkommen, ob die dort vorausgesetzten tatsächlichen Umstände in Griechenland den daraus vom BAMF gezogenen Schluss überhaupt rechtfertigen. Zutreffend führt der Bescheid zwar aus, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.03.2019 - C-297-17) müsse für die Annahme solcher unzumutbaren Bedingungen ein Betroffener aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, was allein durch große Armut oder starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse noch nicht erreicht sei. Wenn der Bescheid jedoch weiter ausführt, Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten "prinzipiell" Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich, sodann aber folgen lässt, dass in der Praxis die defizitäre ökonomische und staatlichadministrative Situation in Griechenland (ebenso wie bei der einheimischen Bevölkerung) für Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte sorge, kommen jedenfalls Bedenken auf, ob Flüchtlinge - die sprachlich, finanziell und hinsichtlich eines Netzes familiärer und sozialer Unterstützung regelmäßig nicht über entsprechende Ressourcen verfügen wie Einheimische - nicht in extreme materielle Not geraten können. Manch nähere Ausführungen im Bescheid des BAMF selbst unterstützen diese Bedenken zumindest. So existieren danach in Griechenland etwa keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen, und besonders bedürftigen Kernfamilien "können" Wohnungen zugewiesen werden, allerdings mit einer Wartezeit bereits im Jahre 2013 von sieben Monaten bei einer Zuteilungsquote von gut der Hälfte der Anträge. Ein EUfinanziertes Leistungsangebot umfasse (ganze) 19.681 Plätze, welche auch vom UNHCR angemietet würden, von denen 2.126 Plätze an anerkannt Schutzberechtigte vergeben seien; Letztere müssten diese Wohnungen nach sechs Monaten wieder verlassen, wobei die EU-Kommission jedoch "inoffiziell" von einer Verlängerung für anerkannte Flüchtlinge ausgehe, solange diese keinen ausreichenden Zugriff auf privat oder staatlich organisierten Wohnraum hätten. Über die Anzahl obdachloser Schutzberechtigter lägen - ebenso wie für obdachlose griechische Staatsangehörige - keine Zahlen vor; die Obdachlosigkeit in Griechenland habe jedoch wegen der sozialen Krise stark zugenommen. Schutzbedürftige hätten seit Januar 2017 unter gleichen Voraussetzungen wie Griechen Zugriff zum neu eingeführten Sozialhilfesystem; wenn der Bescheid dann weiter ausführt, dass hierfür ein Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthaltes durch die inländische Steuererklärung erforderlich sei, so mag die Schlussfolgerung des BAMF, dass Schutzbedürftige damit griechischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, als rein formale Schlussfolgerung tragfähig erscheinen, inhaltlich hingegen durchaus zynisch wirken.

(bbb) Damit einher geht, dass die jüngere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zunehmend anzweifelt, dass nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf Grund der staatlich zu verantwortenden Lebensverhältnisse - und damit zugleich eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK - droht. Vielmehr besteht nach den dort zugrunde gelegten Erkenntnissen gerade im Anschluss an eine Rückkehr nach Griechenland mangels hinreichender staatlicher Unterstützung jedenfalls faktisch nahezu kein Zugang zu Unterkunft, existenzsichernder Arbeit bzw. anderen Hilfen (ausführlich dazu VG Magdeburg, Urteil vom 10.10.2019 - 6 A 390/19; siehe ferner die im Beschluss des SG Cottbus vom 28.01.2020 - S 21 AY 34/19 ER benannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und schon Beschluss des Senats vom 21.01.2020 - L 20 AY 45/19 B ER. Das VG Gelsenkirchen geht im Urteil vom 16.09.2019 - 5a K 2772/19.A Rn. 43 deshalb davon aus, dass eine Überstellung nach Griechenland nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK verstoße, wenn die griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgäben, wonach die Betroffenen eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind).

(ccc) Dass - wie der Antragsgegner ausführt - gegen Griechenland bisher kein EU-Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit einer mangelhaften Versorgung international schutzberechtigter Personen eingeleitet worden ist, mag - insbesondere im Anschluss an einen massenhaften Zustrom an Flüchtlingen im Jahr 2015 - auf politischen Erwägungen beruhen; es ändert jedenfalls nichts an den bei summarischer Prüfung zugrunde zu legenden unzumutbaren tatsächlichen Umständen im Falle einer Rückführung der Antragsteller nach Griechenland.

Dagegen kann man nicht einwenden, es gehe im vorliegenden Fall nicht um eine Rückführung, sondern allein um Leistungseinschränkungen während des Aufenthalts in Deutschland. Denn wenn - wie der Senat meint - eine Rückkehr in das schutzgewährende Land möglich und zumutbar sein muss, um die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG auslösen zu können, so kommt es damit gerade auch auf die Situation bei Rückkehr in das schutzgewährende Land an.

(ddd) Den Antragstellern ist nach allem - schon weil es sich beim ehemaligen Antragsteller zu 3 als ihrem gerade dreijährigem Kind um eine besonders schutzbedürftige Person handelt - bei summarischer Prüfung jedenfalls vor einer endgültigen Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG N xxx) einstweilen nicht zuzumuten, nach Griechenland zurück zu kehren. Dies schließt eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG einstweilen aus. [...]

ee) Soweit der Antragsgegner einwendet, es müsse berücksichtigt werden, dass im Falle seines  Obsiegens im Hauptsacheverfahren eine Rückholung von einstweilen gewährten Leistungen von den Antragstellern äußerst unwahrscheinlich sei, so ist dies ggf. wegen der mit der  Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG einhergehenden deutlichen Verkürzung des grund- und menschenrechtlich garantierten Existenzminimums hinzunehmen. [...]