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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18 - asyl.net: M28508
https://www.asyl.net/rsdb/M28508
Leitsatz:

Benachteiligung nichtehelicher Kinder bei der Einbürgerung verfassungswidrig:

1. Von dem Begriff "Abkömmlinge" wiedergutmachungsberechtigter früherer deutscher Staatsangehöriger nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG, denen aufgrund NS-Unrechts die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, sind auch nichteheliche Kinder umfasst. Dies ergibt sich aus  Art. 6 Abs. 5 GG, in dem ein Verfassungsauftrag enthalten ist, die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zu gewährleisten. Dieser Verfassungsauftrag ist auch von der Verwaltung und der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen ist.

2. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Wiedereinbürgerungsregelung in § 116 Abs. 2 GG. Die Ausbürgerung von jüdischen Staatsangehörigen durch die nationalsozialistische Gesetzgebung bleibt ein historisches Geschehen, das als solches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Art. 116 Abs. 2 GG will dieses Unrecht im Rahmen des Möglichen ausgleichen. Eine weite Auslegung muss auch deshalb erfolgen, weil ansonsten nicht mehr in Kraft befindliche Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts fortgeführt werden, die den Wertentscheidungen des Grundgesetzes zuwiderlaufen.

3. Es ist mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Falle einer nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einbürgerung, nichteheliches Kind, Diskriminierung, Verfassungsbeschwerde, Verfassungsmäßigkeit, Wiedereinbürgerung, Juden, Ausbürgerung, deutsche Staatsangehörigkeit, frühere deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, NS-Unrecht, NS-Verfolgung, Abkömmlinge, Nationalsozialismus, Gleichbehandlung, allgemeiner Gleichheitssatz, Gleichheitsgrundsatz, NS-Verfolgte,
Normen: GG Art. 3 Abs. 2, GG Art. 6 Abs. 5, GG Art. 116 Abs. 2
Auszüge:

[...]

I

1. Die im Jahr 1967 in den USA geborene Beschwerdeführerin ist US-amerikanische Staatsangehörige. Ihrem 1921 geborenen Vater wurde mit Veröffentlichung im Deutschen Rechtsanzeiger vom 7. Juni 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 entzogen. Er war als Jude in die USA geflohen. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist US-amerikanische Staatsangehörige. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren nicht verheiratet. Der Vater der Beschwerdeführerin erkannte diese als sein Kind an. [...]

III [...]

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG rügt. Die angegriffenen Entscheidungen sind wegen der Nichtberücksichtigung der Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden. [...]

aa) (1) Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht mit einer bloßen Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufriedengeben (vgl. BVerfGE 17, 148 <154>; 85, 80 <88>; 118, 45 <62>). Art. 6 Abs. 5 GG enthält die Wertentscheidung, dass ein Kind nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt benachteiligt werden darf (vgl. BVerfGE 17, 148 <154>). [...]

b) An diesen Maßstäben gemessen halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Interpretation von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben die Gerichte unter Zugrundelegung eines engen Abkömmlingsbegriffs (aa) trotz der offenen Formulierung der Norm (bb) die Wertentscheidungen des hier vorrangig maßgeblichen Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG (cc) nicht hinreichend berücksichtigt. Sie haben nicht beachtet, dass die Interpretation des Abkömmlingsbegriffs in einer Weise, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters mitumfasst, den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser entspricht als die von ihnen gewählte enge Auslegung und daher den Vorzug verdient. [...]

bb) Die Auslegung des Begriffs "Abkömmlinge" im Sinne von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG in den angegriffenen Entscheidungen trägt der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Ist eine Norm so formuliert, dass mehrere Auslegungsergebnisse möglich sind, ist diejenige Auslegung zu wählen, welche die juristische Wirkungskraft einer Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 32, 54 <71>; 39, 1 <38>; stRspr) und den Wertentscheidungen der Verfassung am besten Rechnung trägt. Art. 116 Abs. 2 GG ist einer solchen Auslegung zugänglich. [...]

Der Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG spricht von "Abkömmlingen", ihm lässt sich eine Eingrenzung auf eheliche Abkömmlinge nicht zwingend entnehmen. Die Formulierung in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 ist insofern unpräzise, als es auch für die Abkömmlinge heißt, sie seien "wieder einzubürgern", obwohl sie bei Gültigkeit der Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nie erhalten beziehungsweise bei Nichtigkeit der Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren hätten (vgl. Hecker, in: v. Münch/Kunig, GG, 2. Aufl. 1983, Art. 116 Rn. 14). Diese Ungenauigkeit im Wortlaut wird jedoch nicht dadurch behoben, dass der Kreis der Abkömmlinge entsprechend der hypothetischen Kausalitätsprüfung auf eheliche Abkömmlinge verengt wird (vgl. Weizsäcker, ZAR 2004, S. 93 <98>). [...]

(3) Nach seinem Sinn und Zweck dient Art. 116 Abs. 2 GG der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts (vgl. BVerfGE 8, 81 <86, 88>). Der Gesetzeszweck der Wiedergutmachung steht einer einengenden Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfGE 8, 81 <86>), was ebenfalls gegen eine Eingrenzung des Abkömmlingsbegriffs und für eine Einbeziehung der nichtehelichen Kinder eines ausgebürgerten Vaters in diesen Begriff spricht. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland können zwar die Tatsachen nicht ungeschehen machen, die durch die Unrechtsmaßnahmen der Nationalsozialisten geschaffen worden sind. Die Ausbürgerung von jüdischen Staatsbürgern im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung bleibt ein historisches Geschehen, das als solches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Art. 116 Abs. 2 GG will aber das Unrecht, das den ausgebürgerten Verfolgten angetan worden ist, im Rahmen des Möglichen ausgleichen (vgl. BVerfGE 54, 53 <67 f.>). [...]

cc) Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen ist es verfassungsrechtlich geboten, den Begriff "Abkömmlinge" in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG weit auszulegen, dabei die in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Wertentscheidungen miteinzubeziehen und den Einbürgerungsanspruch nicht solchen Abkömmlingen vorzuenthalten, die nach einem durch das Grundgesetz überwundenen Rechtsverständnis die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater auch ohne dessen Ausbürgerung nicht hätten erwerben können (vgl. im Erg. so bereits VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1986 - 2 A 39.85 -, StAZ 1987, S. 142 <144>). [...]

(e) Nur eine Auslegung des Abkömmlingsbegriffs, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten Vaters umfasst, dürfte mit Art. 8 und Art. 14 EMRK vereinbar sein (vgl. Silagi, StAZ 1981, S. 209 <209>). Die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, sie also entweder kein legitimes Ziel verfolgt oder aber unverhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 48; Brauer v. Deutschland, Urteil vom 28. Mai 2009, Nr. 3545/04, § 39; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 43). [...]

(2) Daneben ist es auch mit Art. 3 Abs. 2 GG als objektivem Wertmaßstab nicht vereinbar, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Falle einer nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird. Denn eine Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter regelt nicht nur den objektiven Status des Kindes, sondern berührt auch unmittelbar die Rechtsstellung der Elternteile in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie (vgl. BVerfGE 37, 217 <245>). [...]