BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2020 - 1 C 35.19, ähnlich: 1 C 34.19 (Asylmagazin 9/2020, S. 316 f.) - asyl.net: M28698
https://www.asyl.net/rsdb/m28698
Leitsatz:

Keine Unzulässigkeit des Asylantrags eines in Bulgarien Anerkannten bei dort drohenden Menschenrechtsverletzungen - Entscheidung nach EuGH-Vorlage:

"1. Sicherer Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 26a AsylG kann bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Regelung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (wie BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 und Urteil vom 21. April 2020 - 1 C4.19 -).

2. Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (wie BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a.).

3. Systemische Mängel des Asylverfahrens im Mitgliedstaat der (Erst-)Anerkennung und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte dort nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. der (Anerkennungs-)Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, ohne dass dies zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führt, stehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Bulgarien, internationaler Schutz in EU-Staat, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Unzulässigkeit, Abschiebungsverbot, Drittstaatenregelung, systemische Mängel, Asylverfahren, Anerkennungsrichtlinie,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 3, AsylG § 26a, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, RL 2011/95/EU Art. 20,
Auszüge:

[...]

22 [...] Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der in Bulgarien gewährte Flüchtlingsschutz stehe der Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens im Bundesgebiet schon deshalb nicht entgegen, weil das Asylsystem in Bulgarien hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leide und Bulgarien gegenüber international Schutzberechtigten nicht seinen Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nachkomme. Mit dieser Begründung verfehlt das Berufungsgericht die hohe Schwelle des Art. 4 GRC, bei deren Überschreitung eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (unions-)rechtswidrig ist.

23 Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen.

24 Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat hingegen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. [...]

26 Ob danach Ziffer 1 des Bescheids als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechtzuerhalten ist oder sich das den Bescheid aufhebende Berufungsurteil insoweit im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Zwar ist dem Kläger vor seiner Weiterreise nach Deutschland in Bulgarien Flüchtlingsschutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist. Der Senat kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht abschließend entscheiden, ob die Anwendung dieses Unzulässigkeitsgrundes daran scheitert, dass dem Kläger als anerkanntem Flüchtling bei Rückkehr nach Bulgarien wegen systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen eine Verletzung des Art. 4 GRC droht.

27 aa) Auf eine Vorlage des Senats hat der EuGH im Urteil "Ibrahim" - in Anlehnung an das Urteil "Jawo" vom gleichen Tag - den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRC durch die Lebensbedingungen im Staat der Schutzgewährung näher konkretisiert. Danach fallen systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39). Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 <Rn. 125 ff.>) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG). [...]

4. Die gebotene abschließende tatrichterliche Würdigung wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung auf der Grundlage der dann aktuellen Erkenntnislage nachzuholen haben. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade den Kläger als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, Ibrahim u.a. - Rn. 88 f., Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 38). Dabei ist mit Blick auf die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge zu berücksichtigen, dass Bulgarien zu den Mitgliedstaaten gehört, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung in aller Regel zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint wird (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris). [...]