VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2020 - 11 B 45/20 - asyl.net: M28799
https://www.asyl.net/rsdb/M28799
Leitsatz:

Änderung der Wohnsitzauflage zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft:

1. Nach § 61 Abs. 1d S. 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde auf Antrag die Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ändern. Bestehen bei Mitgliedern einer familiären Lebensgemeinschaft Wohnsitzauflagen für unterschiedliche Orte, so kann sich das behördliche Ermessen in Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG dahingehend auf Null reduzieren, dass durch eine Änderung der Wohnsitzauflage die familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen ist.

2. Die Ermessensreduzierung auf Null ist grundsätzlich nur dann nicht anzunehmen, wenn die Aufenthaltsbeendigung der Familie unmittelbar bevorsteht oder es den Betroffenen möglich und zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft zeitnah im Heimatland herzustellen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Achtung des Familienlebens, Eltern-Kind-Verhältnis, Kindeswohl, Duldung, länderübergreifende Umverteilung, Wohnsitzauflage, Ermessensreduzierung auf Null, Schutz von Ehe und Familie, vollziehbar ausreisepflichtig,
Normen: AufenthG § 61 Abs. 1d S. 3, VwGO § 114, GG Art. 6
Auszüge:

[...]

23 Nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern, hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Diese materiellen Voraussetzungen sind erfüllt, da der Antragsteller seinen Wohnort nicht nur vorübergehend verlassen, vgl. § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG, sondern seinen Aufenthalt dauerhaft zu seiner Familie nach ... verlegen möchte. Eine familiäre Beziehung zu seiner Familie ist auch gegeben. Ob er tatsächlich nach deutschem Recht wirksam mit der Kindesmutter verheiratet ist, kann offenbleiben, da er jedenfalls der Vater der vier Kinder ist. [...]

24 Bei der Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage kommt dem Antragsgegner somit ein Ermessen zu, in dessen Rahmen die im Streit stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 03.12.2018 - W 10 E 18.32094 -, juris Rn. 22). Nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung lediglich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei kann sich ein Anspruch auf die begehrte Entscheidung ergeben, wenn das der Behörde eingeräumte Ermessen im Einzelfall in der Weise reduziert ist, dass nur eine dem Antrag entsprechende Entscheidung rechtmäßig ist. Zweck der Ermessenseröffnung in § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG ist es, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie bei der Entscheidung über eine Wohnsitzauflage berücksichtigen zu können. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei ihren Entscheidungen die familiären Beziehungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 B 142/17 -, n.v.).

25 Generell kann demnach die Änderung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf Art. 6 GG in der Regel nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, solange die Aufenthaltsbeendigung der Familie nicht unmittelbar bevorsteht oder es den Betroffenen möglich und zumutbar ist, die familiäre Gemeinschaft im Heimatland herzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2020 - 4 MB 23/20 -, juris Rn. 30, m.w.N.).

26 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben.

27 Zwar besitzen der Antragsteller, seine Lebensgefährtin sowie die vier gemeinsamen Kinder jeweils die ghanaische Staatsangehörigkeit und sind zudem jeweils vollziehbar ausreisepflichtig, so dass es ihnen zumutbar ist, die familiäre Gemeinschaft im Heimatland herzustellen. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass den Beteiligten eine Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Ghana generell unmöglich oder unzumutbar wäre.

28 Dennoch liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da derzeit nicht absehbar ist, wie lange die Trennung der Familie andauern würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im September 2018 einen Versuch unternommen hat, den Antragsteller - trotz Kenntnis der familiären Situation - getrennt von seiner Familie abzuschieben. Es ist nicht auszuschließen, dass ein solches Vorgehen in der Zukunft wiederholt wird und durch eine zwangsweise und getrennte Aufenthaltsbeendigung die Trennung der Familie sodann verfestigt wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller und seine Familie in unterschiedlichen Bundesländern wohnhaft sind und daher verschiedene Behörden für die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung zuständig sind, ist ein zeitlich paralleles Verfahren nicht gewährleistet. Um eine solche getrennte Abschiebung zu verhindern, die eine Trennung der Familie noch verstärken bzw. verlängern würde, ist die Familieneinheit herzustellen. [...]

30 Weiterhin ist auch ein Anordnungsgrund gegeben, da aufgrund der andauernden Trennung der Familie nachteilige Folgen für den Antragsteller und dessen Beziehung zu seinen Kindern zu befürchten sind. [...]