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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 01.09.2020 - e20-09-01 - asyl.net: M28875
https://www.asyl.net/rsdb/M28875
Leitsatz:

Kürzere Mindestaufenthaltszeiten für Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration in Bremen:

Das Migrationsamt Bremen hat bekanntgegeben, dass es eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erleichterten Voraussetzungen erteilen wird.

Die sogenannte Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG setzt im Regelfall eine Mindestaufenthaltszeit von acht Jahren voraus, die sich auf sechs Jahre reduziert, wenn die Person mit einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das Migrationsamt Bremen erteilt die Aufenthaltserlaubnis nunmehr auch an Personen bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres, die sich erst vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben und zudem weitere Integrationsmerkmale erfüllen.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Integration, Aufenthaltserlaubnis, Integrationsanforderungen, Mindestaufenthaltszeit, Aufenthaltserlaubnis, Sprachkenntnisse, tatsächlicher Schulbesuch, Ausbildung, Bremen,
Normen: AufenthG § 25b Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG für junge Geflüchtete

Geduldeten jungen Geflüchteten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, die sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben, soll abweichend von der zeitlichen Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bereits nach einem Aufenthalt von mindestens vier Jahren erteilt werden, wenn sie folgende zusätzlichen Integrationsmerkmale erfüllen:

1. a. ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) oder

b. hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2) und die Deutschnote "befriedigend" auf einem Schulzeugnis einer deutschen Schule und

2. a. vierjähriger erfolgreicher Schulbesuch im Bundesgebiet oder Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses,

b. Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung, Absolvierung einer Berufsausbildung im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und b) AufenthG oder eines Studiums oder

c. Teilnahme an einer staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahme, Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes.

Bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung wird den Ziffern 1 und 2a genügt, wenn ein mindestens vierjähriger Schulbesuch im Bundesgebiet nachgewiesen wird. § 25b Abs. 3 bleibt im Übrigen unberührt. [...]