VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 03.11.2020 - Au 6 K 19.30427 - asyl.net: M29042
https://www.asyl.net/rsdb/M29042
Leitsatz:

Kein Schutz für kurdischen Mann aus der Türkei mit Nähe zur Gülen-Bewegung:

1. Anhänger*innen der Gülen-Bewegung bilden keine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, da die Merkmale, nach denen der türkische Staat Personen der Bewegung zurechnet, derart unterschiedlich sind, dass keine nach außen abgrenzbarer Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG auszumachen ist.

2. Im vorliegenden Fall ist trotz der Nähe des Klägers zur Gülen-Bewegung nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, da er sich als Student nicht in einer hervorgehobenen Position befunden hat, bis zur Ausreise weitgehend unbehelligt in der Türkei aufhalten konnte und er auch im Zeitraum nach dem Putschversuch ohne Probleme aus- und wieder einreisen konnte.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Gülen, Gülen-Bewegung, Türkei, Kurden, politische Verfolgung, Gruppenverfolgung, Student, soziale Gruppe
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

19 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. [...]

35 b) Eine Gruppenverfolgung allein wegen einer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung hat der Kläger nicht zu befürchten.

36 Eine Gruppenverfolgung allein wegen einer befürchteten Zurechnung zur Gülen-Bewegung haben die Kläger nicht zu befürchten. Es kann dahinstehen, ob bereits Anhaltspunkte für eine staatliche Gruppenverfolgung von Anhängern der Gülen-Bewegung vorliegen, da jedenfalls die Merkmale, nach denen der türkische Staat Personen der Gülen-Bewegung zurechnet, nicht hinreichend kongruent sind, um sie als eine durch ein gemeinsames und unverzichtbares Merkmal im Innern geprägte und auch eine nach außen deutlich abgegrenzte Identität innehabende Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen.

37 Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegen, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt.

38 Dies ist bei vom türkischen Staat der Gülen-Bewegung zugerechneten Personen nicht der Fall, wie der Blick auf die unterschiedlichen Anhaltspunkte zeigt, welche der türkische Staat im Einzelfall als Indiz für eine Anhängerschaft ausreichen lässt oder auch nicht: [...]

40 Es liegen auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amts deutliche Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung vermeintlicher Anhänger der Gülen-Bewegung vor, welcher von türkischer Regierungsseite her der Putschversuch im Juli 2016 zur Last gelegt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.6.2019, S. 9 f. - im Folgenden: Lagebericht). Grundsätzlich wird jede Person, die in irgendeiner Weise Kontakt zur Gülen-Bewegung hatte, von den türkischen Ermittlungsbehörden überprüft; Strafverfahren werden insbesondere gegen in Gülen-nahen Einrichtungen und Vereinen aktive oder gar in leitender Position tätige Personen sowie Inhaber eines Kontos bei der Bank Asya eingeleitet (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8.8.2020 an das VG Augsburg zu Frage 5). Türkische Behörden und Gerichte können eine Person nicht erst dann als "FETÖ"-Terrorist einordnen, wenn diese Mitglied der Gülen-Bewegung ist oder persönliche Beziehungen zu den Mitgliedern der Bewegung unterhält. Als Indiz für eine Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung genügen aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden u.a. schon der Besuch der Person oder eines Kindes an einer der Organisation angeschlossenen Schule, die Einzahlung von Geldern in eine der Organisation angeschlossenen Bank, i.e. Geldanlagen nach dem Aufruf von Fetullah Gülen ab 25. Dezember 2013 bei der Bank Asya, der Besitz einer 1-US-Dollar- Banknote der F-Serie (als geheimes Erkennungszeichen), die Anstellung an einer mit der Gülen-Bewegung (ehemals) verbundenen Institution - z.B. einer Universität oder einem Krankenhaus; der Abonnementvertrieb (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8.8.2020 an das VG Augsburg zu Frage 11) und das Abonnieren der (vormaligen) Gülen-Zeitung "Zaman" oder "Bügün" oder der Nachrichtenagentur Cihan oder der Besitz von Gülens Büchern sowie Kontakte zu der Gülen-Bewegung zugeordneten Einrichtungen. Nutzer der Smartphone- Anwendung "ByLock" stehen ebenfalls in Verdacht und ist mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu rechnen (Auskunft vom 8.8.2020 an das VG Augsburg zu Frage 13), 23.171 Nutzer seien verhaftet, allerdings auch Hunderte Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt und deswegen wieder freigelassen worden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.6.2019, S. 9 f.; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 13 ff.).

41 Daher kann davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, in der Türkei mit systematischen asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen muss. Ob bereits eine vermutete Gülen-Anhängerschaft ausreicht, wegen Terrorverdachts inhaftiert zu werden (vgl. VG Aachen, U.v. 5.3.2018 - 6 K 3554/17.A - juris Rn. 36), hängt vom Einzelfall und den plausibel geltend gemachten Ansatzpunkten ab, die aus Sicht des türkischen Staats eine solche Zurechnung tragen würden. [...]

45 Daraus ergibt sich derzeit noch kein so konkretes und vom türkischen Staat auch konsequent angewandtes Profil einer Einstufung einer Person als Gülen-Anhänger und ihrer Zurechnung zur Gülen-Bewegung, dass dieses den Rückschluss zuließe, dass jede Person, die dieses Profil erfüllt, bereits in das Risiko einer landesweiten Verfolgung geriete. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine nicht näher objektivierbare Gewichtung von einzelnen Anhaltspunkten seitens des türkischen Staats vorgenommen wird, ohne dass im Einzelfall von außen immer nachvollziehbar ist, ob und warum eine Person zugerechnet wird oder nicht. Dies gilt auch für den Kläger.

46 c) Der Kläger hat aber auch nicht individuell im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr glaubhaft eine Verfolgung - bis hin zu Inhaftierung und Strafverfahren - wegen einer Zurechnung zur Gülen-Bewegung zu befürchten, da er auch nicht im Zusammenhang mit einer langjährigen Aktivität in - aus Sicht des türkischen Staats als Verfolger - der Gülen-Bewegung und damit in Anknüpfung an eine ihm unterstellte politische Überzeugung als Verfolgungsmerkmal dieses Verfolgungsprofil individuell erfüllt.

47 aa) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit/Zurechnung zur Gülen-Bewegung liegt hier nicht vor, weil der Kläger keinerlei Vorverfolgung erlitten hat, mithin kein herabgesetzter Maßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nach einer Rückkehr gilt und derzeit eine solche Wahrscheinlichkeit auch nicht ersichtlich ist:

48 Der Kläger erfüllt zwar einige vom türkischen Staat angewandte Kriterien einer Zurechnung zur Gülen-Bewegung, doch sind diese jeweils nicht besonders schwerwiegend, führten vor seiner Ausreise nicht zu konkreten Verfolgungsmaßnahmen und tragen daher nicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung in Anknüpfung an seine politische Überzeugung als Verfolgungsmerkmal durch den türkischen Staat.

49 Der Kläger erfüllt nur insoweit einige der Risikoprofil-Kriterien, welche der türkische Staat auf vermeintliche Gülen-Anhänger anwendet, als der Kläger nach eigenen Angaben erstens von der Gülen-Bewegung ab dem Jahr 2013 bei seinem Studium finanziell unterstützt worden sei, dafür für diese Dritten gegenüber eingetreten sei und an Spenden für hilfsbedürftige mitgewirkt haben will sowie zweitens später auch obdachlos gewordene Studenten in einer Wohngemeinschaft untergebracht habe. Zwar kann die Tätigkeit bei einer Gülen-nahen Institution ein Anhaltspunkt für ein staatliches türkisches Verfolgungsinteresse sein, doch ist andererseits zu sehen, dass der Kläger schon vor dem Putschversuch dort keine Führungsposition oder sonst Schlüsselposition innehatte und auch danach keine konkreten Verfolgungsmaßnahmen abgesehen von polizeilichen Befragungen und einem - von der Beklagten nicht geglaubten - körperlichen Übergriff erlitten haben will, der aber jedenfalls nicht zu weiteren polizeilichen Ermittlungen führte und eher als einmaliger Amtswalterexzess anzusehen ist, wofür die verdeckte Begehung (nächtlicher Übergriff in außer Betrieb gesetztem Schwimmbad, außerhalb des Erfassungsbereichs von Überwachungskameras, vgl. Protokoll vom 3.11.2020 S. 4 f.) spricht. [...]

50 bb) Diesen einzelnen Risikoprofil-Kriterien stehen andererseits erhebliche Anhaltspunkte für ein fehlendes Verfolgungsinteresse des türkischen Staats entgegen:

51 Erstens ist der Kläger anders als von ihm genannte suspendierte und entlassene Personen, insbesondere sein Onkel als Schulleiter und dessen Ehefrau als Lehrerin, gerade keine Lehrkraft, sondern überhaupt nicht berufstätig und bis zuletzt nur Student gewesen, also nicht in einer staatlichen oder staatlich geduldeten Vermittlungsposition für die Gülen-Ideologie. Das unterscheidet ihn auch von den Dorfbewohnern, die suspendiert worden sein sollen (Protokoll vom 3.11.2020 S. 3 f.).

52 Zweitens hat er sich bis Januar 2019 noch unbehelligt und offiziell in der Türkei aufgehalten, noch am 17. August 2017 und damit nach dem Putschversuch einen neuen Reisepass regulär ausgestellt erhalten und ist sogar im Frühjahr 2018 damit unbehelligt auf dem Luftweg aus- und wieder eingereist (Protokoll vom 3.11.2020 S. 2). Da in der Türkei strenge Ausreisekontrollen stattfinden, wird türkischen Staatsangehörigen, gegen welche ein vom türkischen Innenministerium oder von einer Staatsanwaltschaft verhängtes Ausreiseverbot vorliegt und die auf einer entsprechenden Liste stehen, bereits die Erteilung eines Reisepasses versagt oder sie werden bei Besitz eines Reisepasses an der Ausreise gehindert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 11.6.2018, S. 1 f.; näher dazu oben und unten). Ein Personalausweis hingegen wird ausgestellt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8.8.2020 an das VG Augsburg zu Frage 14). Ob eine Ausstellung eines Reisepasses und eine unbehelligte Ausreise auch durch Bestechung erlangt werden können, kann nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8.8.2020 an das VG Augsburg zu Frage 15 und 16); im Allgemeinen aber ist eine unbehelligte Ausreise ein Indiz gegen das Vorliegen eines Haftbefehls oder einer Ausreisesperre (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10.4.2019 an das VG Regensburg, S. 2 f. zu Frage 7) und damit gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse. Auch die (bloßen) Befragungen bei der Wiedereinreise (vgl. Protokoll vom 3.11.2020 S. 2) bestätigen dieses Bild.

53 Drittens ist der Kläger auch nach eigener Einschätzung kein so großer "Gülenist", dass, selbst wenn sie ihn festgenommen hätten, sie keinen wirklichen Grund gehabt hätten und ihn nach 2-3 Monaten wieder hätten freilassen müssen (BAMF-Akte Bl. 72). Dieser Eindruck muss sich auch den Polizisten aufgedrängt haben, da der Kläger zu prominenteren Gülen-Anhängern im Heimatort keine Daten liefern konnte (BAMFAkte Bl. 72; Protokoll vom 3.11.2020 S. 3, 5).

54 Dies zusammen genommen stützt sich die Verfolgungsfurcht des Klägers nicht auf stattgefundene und erneut drohende staatliche Maßnahmen, sondern vor allem auf das Gefühl einer unbestimmten Unsicherheit im familiären und sozialen Umfeld (Protokoll vom 3.11.2020 S. 6 f.), das aber nicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausreicht.

55 All dies genügt also nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr. [...]