VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 30.11.2020 - M 25 E 20.5646 - asyl.net: M29126
https://www.asyl.net/rsdb/M29126
Leitsatz:

Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung:

1. Ein Gespräch über die Möglichkeiten zur Förderung einer freiwilligen Ausreise ist keine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegensteht.

2. Bei Abbruch oder anderer vorzeitiger Beendigung der Ausbildung wird nach § 60c Abs. 6 S. 1 AufenthG eine sechsmonatige Duldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes erteilt. Findet die betroffene Person erst nach Ablauf der sechs Monate einen neuen Ausbildungsplatz, so ist eine Ausbildungsduldung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Duldung zur Ausbildungssuche nach § 60c Abs. 6 S. 1 AufenthG kommt insoweit keine Sperrwirkung zu.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitserlaubnis, freiwillige Ausreise, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Rückkehrberatung, Ausbildungssuche, Ausbildungsabbruch,
Normen: AufenthG § 60c Abs. 6 S. 1, AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 5 Bst. b,
Auszüge:

[...]

14 1. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

15 Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegen vor. Der Antragsteller ist im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG und bei der angestrebten Ausbildung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

16 Der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG liegt nicht vor, da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstanden.

17 Zwar wurde der Kläger zu einem Gespräch am 17. August 2020 über seine Ausreisemodalitäten eingeladen, in dem er angab, freiwillig ausreisen zu wollen und in dem er über Förderungsmöglichkeiten informiert wurde. Jedoch ist keine dieser Maßnahmen so konkret und in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung um den Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG anzunehmen. [...]

19 Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegen. Zwar wird nach dieser Norm einem Ausländer nur einmalig für sechs Monate eine Duldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes erteilt, allerdings sperrt sie nicht die Erteilung einer neuen Ausbildungsduldung, falls dem Ausländer - wie hier - nach dem Ablauf der sechs Monate aus einem anderen Grund eine Duldung erteilt wird, er einen neuen Ausbildungsplatz findet, einen erneuten Antrag stellt und die Erteilungsvoraussetzungen des § 60c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 vorliegen. [...]