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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 24.06.2020 - XIII ZB 20/19 - asyl.net: M29181
https://www.asyl.net/rsdb/m29181
Leitsatz:

Haftgericht muss neben dem Erlass und der Bekanntmachung einer Ausweisungsverfügung auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit prüfen:

"Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einer Ausweisungsverfügung, haben die Haftgerichte nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung zu prüfen, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit. Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie nur den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt; dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (Einschränkung von BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9)."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Ausweisungsverfügung, Vollziehbarkeit, Ausreisepflicht, Prüfungsumfang, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsandrohung,
Normen: AufenthG § 106 Abs. 1
Auszüge:

[...]

8 aa) Die Haftgerichte haben allerdings zu prüfen, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht - wie hier - auf einer Ausweisungsverfügung, umfasst diese Prüfung auch die Feststellung, ob die Ausweisungsverfügung erlassen und vollziehbar ist (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 10 und vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8). Diese Feststellung wiederum umfasst nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8). Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Im vorliegenden Fall gehören dazu die Prüfung, ob die von dem Betroffenen erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat und, weil der Eintritt der aufschiebenden Wirkung seinerseits von der Wahrung der Klagefrist abhängt, auch die Feststellung, wann der Bescheid zugestellt und ob er mit der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12 zur Frage der Rücknahmepflicht von EU-Mitgliedstaaten bei der Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung). Die Haftgerichte haben vielmehr den Rechtsstandpunkt der beteiligten Behörde zu Grunde zu legen. Soweit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2019 (V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9) insoweit die Pflicht der Haftgerichte zu einer weitergehenden Prüfung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest. [...]