VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2021 - 11 S 2619/20 - asyl.net: M29244
https://www.asyl.net/rsdb/M29244
Leitsatz:

Prozesskostenhilfe für Berufungsverfahren bei offensichtlichem Zulassungsgrund:

"Ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller muss im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich zumindest kursorisch und in groben Zügen darlegen, auf welche Gründe er seinen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung stützen will. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich gegeben ist."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Prozesskostenhilfe, anwaltliche Vertretung, Rechtsanwalt, Prozessbevollmächtigte, rechtliches Gehör, Unterhaltspflicht, Unterhalt, Abschiebungsverbot, Afghanistan, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Gehörsverstoß, Familienangehörige, Darlegungslast,
Normen: VwGO § 166, ZPO § 114, AsylG § 78 Abs. 4, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

1. Im Falle eines - hier: zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG - anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung erforderlich, dass die Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 78 Abs. 4 AsylG für die Begründung des Zulassungsantrags selbst erforderlich ist. Geboten ist aber, dass sich aus der in der Rechtsmittelfrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.05.2011 - 7 PKH 9.11 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 26.02.2020 - 15 ZB 20.25 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2019 - 11 A 3552/19.A -, juris Rn. 4). Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich gegeben ist. Sinn und Zweck des Darlegungsgebots bestehen darin, das - dem vorliegenden Prozesskostenhilfegesuch nachgeschaltete - Zulassungsverfahren zu vereinfachen, indem es das Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichtshofs darauf beschränkt, zu klären, ob die dargelegten Gründe eine Zulassung des Rechtsmittels tragen. Dieser Zweck wird indes nicht berührt, wenn die Zulassung aus Gründen, die offensichtlich sind, auch ohne deren Darlegung erfolgen kann. Denn das Offensichtliche liegt klar zutage und bedarf daher keiner aufwendigen Feststellung. Die Berücksichtigung eines zwar nicht dargelegten, jedoch offensichtlich bestehenden Zulassungsgrundes entlastet den Verwaltungsgerichtshof zudem von der Aufgabe, sich mit dargelegten, jedoch nicht offensichtlich bestehenden Zulassungsgründen auseinanderzusetzen. Das Zulassungsverfahren wird daher nicht verzögert und erschwert, sondern umgekehrt gerade vereinfacht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2019 - 19 A 1346/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 203 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 89,).

2. Nach diesen Maßstäben genügt zwar das Vorbringen des Klägers selbst nicht den Darlegungsanforderungen. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil hier offensichtlich der Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) gegeben ist, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2018 abgewiesen hat. [...]

b) Nach diesen Maßstäben liegt hier - im tenorierten Umfang - offensichtlich eine Gehörsverletzung vor. Der Kläger hatte bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 12. Januar 2017 unter (späterer) Vorlage einer Heiratsurkunde angegeben, eine Ehefrau namens ... zu haben, die in Afghanistan lebe. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat er mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 des Weiteren vorgetragen, Unterhalt an seine Ehefrau und deren Familie zu leisten. Er schicke Geld, wie er es abzweigen könne. Aktuell überweise er 200,- bis 300,- EUR monatlich. In der Vergangenheit habe er zudem zweimal 1.000,- EUR überwiesen, da seine Ehefrau erkrankt gewesen sei und sich in kostenintensive ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er nicht in der Lage, das Existenzminimum für sich und seine Familie zu bestreiten, weshalb er einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK habe. [...]

In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (S. 5 d. UA) hat das Verwaltungsgericht zwar die Tatsache zur Kenntnis genommen, dass der Kläger eine Heiratsurkunde vorgelegt hat, dies offenbar aber nur im Rahmen der Frage gewürdigt, ob ein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt. Mit dem Vortrag des Klägers, dass in seinem Falle mit Blick auf die geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen sei (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Nach seinen Feststellungen fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein werde, zumindest seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 6 d. UA). Auf die Frage, ob ihm dies auch unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltsverpflichtungen gelingen wird, ist das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise eingegangen. [...]

Die Gehörsverletzung wirkt sich auch auf die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aus, die keinen Bestand haben könnten, sollte im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sein. [...]