VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2002 - 13 S 673/02 - asyl.net: M2925
https://www.asyl.net/rsdb/M2925
Leitsatz:

Die Abschiebung eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers, der mit seinen Adoptiveltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich sein, wenn es sich um die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft handelt, die der Ausländer schon als Minderjähriger mit seinen späteren Adoptiveltern begründet hat.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Duldung, Aufenthaltsbefugnis, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Adoption, Erwachsenenadoption, Schutz von Ehe und Familie, familiäre Lebensgemeinschaft
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AuslG § 55 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
Auszüge:

[...] Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht aber dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner zu 2. versagt. Dieses Begehren ist bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten (zur Unzulänglichkeit eines auf schlichtes Absehen von der Abschiebung gerichteten Begehrens vgl. Senatsbeschluss vom 2.5.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395).

[...] Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er nach § 55 Abs. 2 AuslG Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat; denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass seine Abschiebung mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Adoptiveltern wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich ist.

Die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG scheidet nicht etwa deshalb aus, weil es dem Antragsteller erkennbar darum geht, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Adoptiveltern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet fortzuführen. Zwar kommt der Duldung, die nach § 55 Abs. 1 AuslG nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung beinhaltet, nicht die Funktion eines ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Typischerweise wird daher in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegenstehen und daher die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, diesem Abschiebungshindernis nicht durch Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG entsprochen werden können; vielmehr ist vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ins Auge zu fassen (BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35), wenn nicht sogar die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. [...]

Dass dem Antragsteller wegen der Beziehung zu seinen Adoptiveltern ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG zur Seite steht, ist nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich. Entsprechend gilt dies im Hinblick auf Art. 8 EMRK, der keinen weitergehenden Schutz vermittelt, soweit sich - wie im vorliegenden Fall - sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13).

Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, führt zur Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst sind auch die Beziehungen eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers zu seinen Adoptiveltern (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989, BVerfGE 80, 81).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG.

Bei der Gewichtung der durch Art. 6 GG geschützten Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass es sich bei dem jetzigen Adoptivvater um den bereits (...) eingebürgerten leiblichen Onkel des Antragstellers handelt. Alsbald nach der Einreise des damals noch fünfzehnjährigen Antragstellers wurde der Onkel zum Vormund bestellt; seit (...) lebt der Antragsteller in dessen fünfköpfiger Familie, wenn auch offenbar entgegen seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft. In Sri Lanka wurde der Antragsteller bereits (...) von seinen Eltern getrennt. Diese sind im Zuge der dortigen Bürgerkriegswirren verschollen und vermutlich nicht mehr am Leben. In dem Zeitraum bis zu seiner Ausreise wurde er zeitweise von einem anderen Onkel betreut, bei dem er aufgrund dessen Verwicklung in den Bürgerkrieg allerdings nicht verbleiben konnte. Der im Verhältnis zu der in Deutschland lebenden Familie des Onkels bereits seit (...) faktisch bestehenden Eltern-Kind-Situation wurde in rechtlicher Hinsicht durch die im (...) vollzogene Adoption Rechnung getragen. Seit (...) besucht der Antragsteller die zweijährige Berufsfachschule Metall. Er hat sich für die Aufnahme am Technischen Gymnasium beworben und kann nach der Bescheinigung der Schulleitung vom (...) aufgrund seiner guten Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit einen Platz erhalten und das Abitur erwerben.

Bei dieser Sachlage ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Adoptiveltern anzuerkennen, deren aufenthaltsrechtlich gebotener Schutz nicht allein aus einwanderungspolitischen Gründen in Frage gestellt werden darf. Voraussetzung für diese Schutzgewährung ist nicht, dass dem Antragsteller aufgrund besonderer individueller Defizite - etwa wegen Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not - ein eigenständiges Leben schlechthin nicht angesonnen werden könnte. Es genügt das Vorliegen familiärer Beziehungen, die über eine bloße Begegnungsgemeinschaft weit hinausgehen, wobei entscheidend in Rechnung zu stellen ist, dass diese Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Antragsteller nach dem Verlust der Eltern und dem Ausfall anderer familiärer Bezugspersonen im Herkunftsland als Minderjähriger in besonderem Maße schutzbedürftig war. Zwar ist der Antragsteller mittlerweile nahezu (...) Jahre alt und dementsprechend selbst handlungs- und entscheidungsfähig. Die erzieherische und betreuerische Verantwortlichkeit der Adoptiveltern ist aber keineswegs vollständig in den Hintergrund getreten. Der Antragsteller besucht nach wie vor die Schule und ist daher auf Hilfe und Unterstützung im Alltag weiterhin angewiesen. Die Intensität der zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb der durch die Adoption rechtlich zur Kernfamilie aufgewerteten Gemeinschaft dürfte sich seit Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers nicht nennenswert gemindert haben. Auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in Sri Lanka braucht sich der Antragsteller schließlich nicht verweisen zu lassen; denn seinen Adoptiveltern als deutschen Staatsangehörigen ist ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich nicht zuzumuten. [...]