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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21 (Asylmagazin 3/2021, S. 77 f.) - asyl.net: M29340
https://www.asyl.net/rsdb/M29340
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebung nach Afghanistan wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung:

1. Wird eine Person hinsichtlich einer Erkrankung auf die Behandlung innerhalb des afghanischen Gesundheitssystems verwiesen, muss das Gericht sich damit auseinandersetzen, wie sich die Covid-19-Pandemie auf dieses auswirkt (hier: Drogensubstitutionstherapie).

2. Selbst bei einer gesunden Person muss sich das Gericht damit beschäftigen, wie sich die Covid-19-Pandemie auf die wirtschaftliche Situation in Afghanistan auswirkt, und ob es Betroffenen unter den aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen überhaupt möglich ist, sich dauerhaft durch eigene Arbeit ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Wird eine Person zur Sicherung ihres Existenzminimums auf familiäre Strukturen in Afghanistan verwiesen, muss das Gericht sich auch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die afghanische Bevölkerung auseinandersetzen.

3. Die Überprüfung der Rückkehrsituation des Staates, in den eine Person abgeschoben werden soll, hat verfassungsrechtlichen Rang, da das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt sein können. Fehlt es an einer dahingehenden Sachverhaltsaufklärung, liegt ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vor (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17 (Asylmagazin 9/2017, S. 361) - asyl.net: M25301).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebung, Corona-Virus, Existenzgrundlage, einstweilige Anordnung, Sachverhaltsaufklärung, medizinische Versorgung,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, BVerfGG § 32 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Es spricht Überwiegendes dafür, dass der angegriffene Beschluss den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Sachverhaltsaufklärung nicht genügt.

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 84, 34 <49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert der betroffenen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 117, 71 <106f.>; 111, 307 <323 ff.>). Der Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann daher bei der Überprüfung der Situation für Rückkehrer in den Zielstaat der Abschiebung verfassungsrechtliches Gewicht zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 -, Rn. 22).

Angesichts dessen müssen sich Behörden und Gerichte bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden darf, in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der dortigen Situation die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten und dürfen nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, Rn. 11). Aus der Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage folgt jedoch für das Verwaltungsgericht keine verfassungsrechtlich begründete Pflicht, sich mit jeder von den Verfahrensbeteiligten angeführten Erkenntnisquelle ausdrücklich zu befassen. Maßgeblich ist, dass das Gericht inhaltlich auf die relevanten und die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017, a.a.O., Rn. 12).

Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob das Verwaltungsgericht dieser Verpflichtung im angefochtenen Beschluss entsprochen hat. Denn es beschäftigt sich nicht damit, wie sich die COVID-19-Pandemie auf das afghanische Gesundheitssystem auswirkt, auf das es den Antragsteller bezüglich seiner Drogen- und Substitutionstherapie verweist. Die Entscheidung enthält darüber hinaus keinerlei Ausführungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan; die aktuelle Situation wird lediglich indirekt durch einen Hinweis auf die Möglichkeit von "Corona-Beihilfen" angesprochen, Das Verwaltungsgericht setzt sich jedoch nicht damit auseinander, ob es dem Antragsteller unter den aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen in Afghanistan selbst nach erfolgreicher Durchführung einer Drogen- und Substitutionstherapie überhaupt möglich sein wird, sich dauerhaft durch eigene Arbeit ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsteller für den Fall der fehlenden Erwerbsfähigkeit auf sein familiäres Netzwerk in Afghanistan verweist, fehlt es ebenfalls an Ausführungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die afghanische Bevölkerung. Das Verwaltungsgericht hat es versäumt, sich mit den aktuellen - vom Antragsteller in das Verfahren eingebrachten - Erkenntnissen zur aktuellen Lebenssituation in Afghanistan zu befassen. Der Beschluss lässt eine Auseinandersetzung mit dem möglicherweise bereits erfolgten Zusammenbruch der wirtschaftlichen Grundlage für arbeitsfähige Rückkehrer ohne realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke - informeller Arbeitsmarkt für Ungelernte und Angelernte - nicht ansatzweise erkennen. [...]