OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.01.2021 - 9 LA 150/20 - asyl.net: M29355
https://www.asyl.net/rsdb/M29355
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für alleinstehenden erwerbsfähigen Mann aus Afghanistan:

"[...] 1. Die vom beklagten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgeworfene Frage, ob die Corona-Pandemie bei "nicht vulnerablen" und "grundsätzlich" arbeitsfähigen Rückkehrern zu der Feststellung eines Abschie­bungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt, ist nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist.

2. Eingeschränkte Kenntnisse der Landessprache können einen individuell erschwerenden Umstand darstellen, der die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan begründet.

3. Die vorübergehende tatsächliche Unmöglichkeit der Einreise aufgrund eines Einreisestopps begründet ein vorübergehendes Hindernis für die Vollstreckung der Abschiebung, schließt aber die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht aus, wenn zugleich andere Gründe eine solche Feststellung rechtfertigen.

4. Auch aus einer Pandemie folgende schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen.

5. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG schließt die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 5 AufenthG auch dann nicht aus, wenn staatliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung (wie ein Lockdown) die humanitären Bedingungen verschlechtern."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungsverbot, Corona-Virus, Berufungszulassungsantrag, humanitäre Gründe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 6, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

6-8 [...] Der Senat kann dahinstehen lassen, ob – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – im Falle des Klägers individuell erschwerende Umstände darin zu erblicken sind, dass er in Afghanistan über keinerlei soziale Anbindungen und über keine finanziellen Rücklagen verfüge und auch nicht auf Verwandte oder Freunde im westlichen Ausland oder in einem Nachbarland von Afghanistan zurückgreifen könne, die ihn finanziell unterstützen könnten (Seite 24 des Urteilsabdrucks – UA). In seinem Urteil vom 29. Januar 2019 (– 9 LB 93/18 – juris Rn. 55) hat er entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK für einen alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann auch dann derzeit nicht generell gegeben sind, wenn er der Volksgruppe der Hazara angehört, im Iran aufgewachsen ist (sog. "faktischer Iraner") und weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder nennenswertes Vermögen. Das Verwaltungsgericht hat aber vorliegend zusätzlich darauf abgestellt, dass der Kläger die Landessprache Dari lediglich in einem eingeschränkten Maße spreche (Seite 24 UA). Eingeschränkte oder nicht vorhandene Kenntnisse der Landessprachen können entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin einen individuell erschwerenden Umstand darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.10.2020 – 13a ZB 18.33212 – juris Rn. 17). [...]

15 Im Übrigen sind die Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen einem Schutzsuchenden nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu gewähren ist, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Senatsurteile vom 29.1.2019, a.a.O., Rn. 39 ff.; vom 24.9.2019 – 9 LB 137/19 – juris). Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass von diesen Maßstäben abzurücken ist. Maßgeblich ist danach allein, ob sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Demgemäß ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Schutzsuchende im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. [...]

26 In Anwendung der dargestellten Grundsätze können auch aus einer Pandemie folgende schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen. [...]

31 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der sich aus § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG folgende erhöhte Maßstab für eine Extremgefahr aufgrund der Gesetzessystematik und des unterschiedlichen Regelungszwecks bei allgemeinen Gefahren nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG zu übertragen ist (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13; Senatsurteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51; BremOVG, Urteile vom 12.2.2020 – 1 LB 276/19 – juris Rn. 47; vom 24.11.2020, a. a. O., Rn. 25; HessVGH, Urteil vom 23.8.2019 – 7 A 2750/15.A – juris Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 111; BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 40; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 183). Hieraus folgt zugleich, dass § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht auszuschließen vermag und zwar auch dann nicht, wenn staatliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung (wie ein Lockdown) die humanitären Bedingungen verschlechtern. [...]