Mehrjährige Verfahrensdauer ist kein Verfahrensmangel.
(Leitsatz der Redaktion)
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
Kein beachtlicher Verfahrensmangel wird durch den bloßen Hinweis auf die mehr als vierjährige Dauer des Berufungsverfahrens aufgezeigt, das zu einer für den Kläger nachteiligen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils geführt hat. Die Beschwerde legt nicht dar, dass durch die Verfahrensdauer Rechte des Klägers verkürzt worden sind. Vielmehr hat der Kläger während dieses Zeitraums Abschiebungsschutz erfahren, der ihm unter Zugrundelegung des Berufungsurteils im Ergebnis nicht zusteht. Eine mehrjährige Dauer des Berufungsverfahrens eröffnet auch keinen Vertrauenstatbestand auf Bestätigung eines für den Kläger günstigeren erstinstanzlichen Urteils worauf das Beschwerdevorbringen offenbar abzielt.
Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass auf Seite 2 des Berufungsurteils als Ende der Armeezeit des Klägers der 7. Februar 1988 genannt wird, während der Kläger das Datum in der Hauptverhandlung auf 7. Februar 1989 korrigiert hat.
Bei seiner eigenen Bewertung der vorliegenden Tatsachen - und diese ist maßgeblich - geht das Gericht von der Berichtigung der Daten des Wehrdienstausweises in der mündlichen Verhandlung aus (UA S. 9). Im Übrigen wäre ein etwaiger Fehler des Gerichts nicht entscheidungserheblich, denn das angefochtene Urteil misst dem Termin der Beendigung des Wehrdienstes keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers bei (UA S. ).
Im Weiteren wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der Gefährdungsprognose bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran. Fragen der Tatsachenfeststellung und der Bewertung der Gefahrenlage für einen exilpolitisch engagierten Asylbewerber wie den Kläger sind aber den Tatsachengerichten vorbehalten. Revisionsgründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO können darauf nicht gestützt werden.