BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 C 12.02 - asyl.net: M3436
https://www.asyl.net/rsdb/M3436
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für einen nach § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig anerkannten Flüchtling und der Frage inwiefern etwaige Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit insoweit von Bedeutung sind.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Iraker, Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Identität ungeklärt, Identitätsnachweis, Mitwirkungspflichten, Aufnahmebereiter Drittstaat
Normen: AsylVfG § 70 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG.

Der Kläger erfüllt die erste nach § 70 Abs. 1 AsylVfG bestehende Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Das Bundesamt hat nämlich mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Juni 2000 festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf den Irak vorliegen.

Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass seine Abschiebung nicht nur vorübergehend unmöglich ist.

Wie der Senat in dem gleichzeitig ergangenen Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 3.02 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, kann sich dies bei einem Ausländer, der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt, nur auf die Abschiebung in einen Drittstaat beziehen. Dabei ist das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die Möglichkeit der Abschiebung in einen aufnahmebereiten Drittstaat konkret abzeichnet. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zeichnet sich hier eine derartige Möglichkeit der Abschiebung des Klägers in einen Drittstaat nicht konkret ab. Die Absicht der Beklagten, den Kläger nach etwaiger Klärung seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit zu einem unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt in seinen eigentlichen Herkunftsstaat abzuschieben, reicht hierfür - unabhängig davon, ob und ggf. welche Mitwirkungspflichten den Kläger insoweit treffen - nicht aus.

Auch § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG steht dem Anspruch des Klägers auf die Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen.

Sind die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG aber gegeben, so ist die Ausländerbehörde nicht ermächtigt, die Aufenthaltsbefugnis abzulehnen und den Kläger als anerkannten Flüchtling auf eine Duldung zu verweisen. Die Beklagte ist daher ohne Rücksicht auf die Berechtigung ihrer Zweifel an der irakischen Staatsangehörigkeit des Klägers verpflichtet, ihm die beantragte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.