BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 36.02 - asyl.net: M4000
https://www.asyl.net/rsdb/M4000
Leitsatz:

Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Asylanerkennung. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Ashkali, Abschiebungsschutz, Widerruf, Änderung der Sachlage, Beurteilungszeitpunkt, Anerkennungsbescheid, Verpflichtungsurteil
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1
Auszüge:

Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils. Dass hier eine erhebliche Sachlagenänderung nach diesem Zeitpunkt (und zwar nach dem Ende des Kosovo-Konflikts) anzunehmen ist, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist mithin nicht zweifelhaft, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG für den Widerruf vorgelegen haben.

Entgegen der Auffassung der Revision war das Bundesamt am Widerruf der zunächst in Erfüllung des rechtskräfigen Verpflichtungsurteils ausgesprochenen Asylanerkennung insbesondere auch nicht deshalb gehindert, weil es das zur Asylanerkennung verpflichtende Urteil nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage angegriffen hat.

Gegen die Annahme des Berufungsgerichts schließlich, dass der Widerruf auch für den Fall, dass der Kläger dem Volk der Roma und Ashkali angehören sollte, nicht nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG (vgl. auch Art. 1 C Satz 1 Nr 5 GFK) unzulässig ist, sind Einwände weder geltend gemacht noch ersichtlich.