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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2003 - BVerwG 1 B 359.02 - asyl.net: M4186
https://www.asyl.net/rsdb/M4186
Leitsatz:

Die aufgeworfene Frage ist keine Rechtsfrage; die Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargelegt. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Grundsätzliche Bedeutung, Rechtliches Gehör, Versorgungslage, Medizinische Versorgung, Extreme Gefahrenlage, Rechtsfragen, Tatsachenfragen, Klagerücknahme, Abschiebungshindernis
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine extreme Gefährdung von Rückkehrern in die Demokratische Republik Kongo (DRK) nicht daraus folge, dass Rückkehrer aus Europa - anders als die im Großraum Kinshasa ansässige Bevölkerung - Überlebensstrategien in Form des Kleinsthandels und des Anbaus von Lebensmitteln nicht entwickeln können und dass in der DRK das Gesundheitswesen zusammengebrochen sei und die Rückkehrer durch den Auslandsaufenthalt nicht nur die ggf. früher vorhandene Semi-Immunität gegen Krankheitskeime in Nahrungsmittel und Wasser oder beispielsweise gegen Krankheiten wie Malaria verloren hätten, sondern auch das zum Überleben erforderliche familiäre und soziale Auffangnetz, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK.

Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Beschwerde noch ergänzend vorträgt (Schriftsatz vom 2. Januar 2003) - ein weiterer Senat des Berufungsgerichts die Gefahrenlage in der DRK möglicherweise abweichend von der angegriffenen Entscheidung beurteilt. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es sich dabei um eine Abweichung in einer der bundeseinheitlichen Klärung zugänglichen Rechtsfrage und nicht lediglich - wovon auszugehen ist - um eine unterschiedliche Tatsachenfeststellung und -würdigung handelt.

Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör verweigert, indem es sich in den Urteilsgründen nicht mit dem Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal auseinander gesetzt habe, legt die Beschwerde den behaupteten Verfahrensfehler nicht schlüssig dar. Die Beschwerde bringt vor, der Kläger habe die auf Asylanerkennung sowie auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Klageanträge lediglich im Hinblick auf die seinerzeitige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichts zurückgenommen, bei allen Flüchtlingen der DRK das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen. Soweit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben habe, sei das ursprüngliche auf politische Verfolgung gestützte Schutzbegehren jedenfalls im Rahmen des § 53 AuslG zu prüfen. Dem Kläger sei es ersichtlich darauf angekommen, nicht in die DRK abgeschoben zu werden. Ihm sei egal gewesen, ob dies mit politischer Verfolgung oder mit einer allgemeinen Gefahrenlage begründet werde. § 53 AuslG stelle einen "Auffangtatbestand" dar. Die vom Kläger dargelegte und begründete individuelle Verfolgungsfurcht wäre - was das Berufungsgericht unter Begehung eines Gehörsverstoßes missachtet habe - bei der vorliegenden prozessualen Konstellation im Rahmen der Prüfung des § 53 AuslG vollumfänglich zu prüfen gewesen. Diesem Vorbringen ist der behauptete Verfahrensfehler nicht zu entnehmen. Ein Rechtssuchender kann nämlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 74, 220 225> m.w.N.). Dazu trägt die Beschwerde nichts vor: Nach Aktenlage hat der Kläger dies hier versäumt.