OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.09.2003 - 3 LA 87/03 - asyl.net: M4206
https://www.asyl.net/rsdb/M4206
Leitsatz:

Die Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Beweisantrag, Hilfsbeweisantrag
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

 

[...]

Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. [...] Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann sich hieraus jedoch schon deswegen nicht ergeben, weil der Kläger den entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich nur hilfsweise gestellt hat. Begibt sich ein Verfahrensbeteiligter der Möglichkeiten des § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter (unbedingter) Beweisantrag nur durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluss abgelehnt werden kann, kann er sich anschließend auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berufen. Eine prozessordnungswidrige Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrages in den Urteilsgründen kann nur noch mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden (HessVGH, Beschl. v. 07.02.2001, 6 UZ 695/99.A, AuAS 2001, 203 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 09.05.1996, 9 B 254/96 und Beschl. v. 09.12.1997, 9 B 509/97, zitiert nach Juris). Auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang aber nicht berufen, da nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung die revisionsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügefähige Verletzung der Aufklärungspflicht kein Verfahrensfehler im Sinne des § 138 VwGO ist (vgl. Berlit in: GK § 78 AsylVfG Rn 69 mit Nachweisen zur Rechtsprechung) und auch ansonsten im Asylverfahren die Verletzung der Aufklärungspflicht keinen Berufungszulassungsgrund darstellt (vgl. § 78 Abs. 3 AsylVfG).

Unabhängig davon gilt Folgendes: Ein hilfsweise gestellter Beweisantrag stellt der Sache nach nur eine bloße Anregung an das Gericht zur weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO dar, der es nur nachzugehen braucht, wenn sich die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dies ist aber - unabhängig davon, dass eine entsprechende Aufklärungsrüge hier schon nicht geltend gemacht werden kann - im vorliegenden Verfahren auch nicht der Fall. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag auch dann nicht nachzugehen brauchen, wenn er als unbedingter gestellt worden wäre.

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (UA S. 12 u., 13), dass ihm die erforderlichen Erkenntnisquellen zur Situation der Roma im Kosovo bereits vorlägen und es entscheidend auf die Volkszugehörigkeit des Klägers und nicht auf seine Behinderung ankomme (UA S. 11 u., 12). Dies ist nicht zu beanstanden. Einem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens einschließlich amtlicher Auskünfte gerichteten Beweisantrag braucht das Verwaltungsgericht dann nicht nachzugehen, wenn ihm zu dem Beweisthema andere amtliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten vorliegen, die eine hinreichend sichere Beurteilung der Beweisfrage erlauben, so dass sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht aufdrängt (vgl. BVerwGE 85, 92 94 f.>, BVerwG, InfAuslR 1990, 99 101>). [...]