VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 15.07.2003 - 12 TG 1484/03 - asyl.net: M4345
https://www.asyl.net/rsdb/M4345
Leitsatz:

Der grundsätzliche Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Führung einer Ehe im Inland wird nicht relativiert durch den Umstand seiner ausländischen Abstammung.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Ablehnung, Ausweisung, Ist-Ausweisung, Regelausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Deutschverheiratung, atypischer Ausnahmefall, Schutz von Ehe und Familie, Ermessen, Türken, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AuslG § 8 Abs. 2 S. 2; AuslG § 72 Abs. 2; AuslG § 17 Abs. 5; AuslG § 23 Abs. 3
Auszüge:

Die Beschwerde ist jedoch begründet, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Verfügung vom 16. Dezember 2002 enthaltene Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung und der Abschiebungsandrohung begehrt.

Der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann im derzeitigen Verfahrensstadium der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Wenngleich die verfügte Ausweisung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs wirksam geworden ist, ergibt sich aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass im Gerichtsverfahren die Ausweisung summarisch mit zu überprüfen ist (Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 72 AuslG Rdnr. 6). Diese Überprüfung anhand der vorgebrachten Beschwerdegründe ergibt vorliegend, dass die Ausweisung wahrscheinlich rechtswidrig ist.

Wie die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt haben, erfüllt der Antragsteller aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 29. April 2002 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge zu einer Freiheitsstrafe von (...) die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Im Hinblick auf die mit einer deutschen Staatsangehörigen geführte eheliche Lebensgemeinschaft kommt dem Antragsteller jedoch der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu Gute mit der Folge, dass die Ist-Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft wird (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG) und eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen darf (§ 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG). In dieser Situation haben die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte zu überprüfen, ob die regelmäßig gebotene Ausweisung deshalb zu unterbleiben hat, weil ein Sachverhalt so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint und daher ein Ausnahmefall vorliegt (Hess. VGH, 11.12.1996 - 12 TG 4629/96; 21.03.2003 - 12 TG 418/03; Renner, a.a.O., § 47 AuslG Rdnr. 15). Bei der Feststellung eines Ausnahmefalles sind alle Umstände zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung über eine Ausweisung einzustellen sind, also neben general- und spezialpräventiven Aspekten insbesondere auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte (GK-AuslR, § 47 AuslG Rdnr. 89; Hess. VGH, 11.12.1996, a.a.O.). Das bedeutet aber nicht, dass damit zur Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, schon eine Ermessensausübung insbesondere unter Ablegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte wie bei einer Kann-Ausweisung vorzunehmen ist. Vielmehr hat sich die Feststellung eines Ausnahmefalles allein darauf zu beschränken, ob Tatsachen vorliegen - und zu diesen Tatsachen gehören alle für eine Ausweisung gemäß § 45 AuslG maßgeblichen Umstände -, die einen atypischen Sachverhalt begründen könnten (Hess. VGH, 11.12.1996, a.a.O.). Hierbei ist das Vorliegen eines Ausnahmefalles ein gerichtlich voll überprüfbarer Umstand (Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 023 Nr. 3; Hess. VGH, 11.12.1996, a.a.O.; GK-AuslR, § 47 AuslG Rdnr. 89).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt - jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung - ein Ausnahmefall vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zunächst der Umstand, dass die Ausweisung die Fortführung der Ehe im Inland unmöglich macht, als nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtender Belang auch dann zu beachten, wenn erst diese eheliche Lebensgemeinschaft zur Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Regelausweisung geführt hat (vgl. zur parallelen Situation der Herabstufung einer Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung Hess. VGH, 08.07.1992 - 13 TH 467/92; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 40 Rdnr. 302). Denn mit der formalen Herabstufung, die die individuellen Verhältnisse der Lebensgemeinschaft wie etwa die Ehedauer oder das besonderes Angewiesensein des einen auf den anderen Ehepartner nicht berücksichtigt, wird dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausreichend Genüge getan (Renner, a.a.O.). Ferner wird in der angefochtenen Verfügung und in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Ehefrau als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich einen unentziehbaren Rechtsanspruch darauf hat, in Deutschland eine Ehe zu führen, und eine Ausweisung des Ehepartners daher nur gerechtfertigt ist, wenn die Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und der Verbleib im Inland trotz der Ehe nicht weiter hingenommen werden kann (BVerwG, 20.09.1978 - 1 CB 26.78 -, EZAR 123 Nr. 1; Hess. VGH 03.02.2003 - 12 TG 286/03 -; Renner, a.a.O., 7. Aufl., § 45 AuslG Rdnr. 19). Dieser Anspruch wird entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht relativiert dadurch, dass vorliegend die deutsche Ehefrau türkischer Abstammung ist und deshalb die ansonsten noch zusätzlich zu berücksichtigenden Probleme einer Eingewöhnung des deutschen Ehegatten im Herkunftsstaat des Partners hier geringer wären. Denn die einer deutschen Staatsangehörigen gewährleistete Rechtsposition wird nicht durch Gegebenheiten wie eine frühere Ausländereigenschaft relativiert.

Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von dem Regelfall der Ausweisung möglicherweise geboten erscheinen lassen, sind hier ferner darin zu sehen, dass der Antragsteller seine psychisch kranke Frau intensiv betreut.

Der Vollzug der angefochtenen Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 16. Dezember 2002 lässt sich im Ergebnis bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung auch nicht rechtfertigen mit der in der Verfügung unter Nr. 1 enthaltenen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, welche gemäß § 72 Abs. 1 AuslG selbstständig eine vollziehbare Ausreisepflicht (§§ 49 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) hat entstehen lassen. Da nach den obigen Ausführungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Sperrwirkung einer Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu Grunde gelegt werden kann, bemisst sich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung - wie von der Ausländerbehörde zutreffend zu Grunde gelegt - nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG, weil der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 5 AuslG vorliegt. Hiernach ist über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - wie die Ausländerbehörde ebenfalls richtig erkannt hat - nach Ermessen zu entscheiden. Die bisherigen Ermessenserwägungen würden jedoch wahrscheinlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten, weil das Gewicht der Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen verkannt worden ist und diejenigen Umstände, die im Rahmen der Ausweisung wahrscheinlich zur Annahme eines Ausnahmefalles führen, nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden sind. Wie oben dargestellt, wird der grundsätzlich unentziehbare Rechtsanspruch der deutschen Ehefrau des Antragstellers auf Führung einer Ehe in Deutschland nicht relativiert dadurch, dass sie türkischer Abstammung ist. Vielmehr ist auch für die Ermessensausübung nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG die Schutzwirkung des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu beachten und darf dementsprechend die Verlängerung nur bei einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der darin zum Ausdruck gelangten besondere Gefährlichkeit auch für die Zukunft versagt werden (siehe OVG Hamburg, 01.07.1999 - 3 Bf 196/98 -, EZAR 021 Nr. 7 = InfAuslR 2000, 69; VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45, 198; Renner, a.a.O., § 23 AuslG Rdnr. 10; GK-AuslR, § 23 AuslG Rdnr. 90).