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Leitsatz:
Für den von einer Ausländerbehörde beantragten Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Ermittlung der Identität und der Herkunft des Asylbewerbers/Ausländers ist nicht der Rechtsweg zum Amtsgericht, sondern zum Verwaltungsgericht eröffnet.(Amtlicher Leitsatz)
Schlagwörter:
D (A), Wohnungsdurchsuchung, Durchsuchungsanordnung, Zuständigkeit, Rechtsweg, Amtsgericht, Verwaltungsgericht, Identitätsnachweis, Beschwerde, Rechtsschutzinteresse
Normen:
AsylVfG § 15; LVwVG § 6 Abs. 2; PolG BW § 31 Abs. 2; PolG BW § 31 Abs. 5; GG Art. 13 Abs. 2
Auszüge: