OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2004 - 18 B 38/03 - asyl.net: M4780
https://www.asyl.net/rsdb/M4780
Leitsatz:

Bestimmtheit des anordnenden Teils einer Verfügung bei Unvollständigkeit oder Missverständlichkeit. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Ausländer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Verlängerung, Ablehnung, Ausweisungsgründe, Straftäter, Antragsbescheidung, Bestimmtheitsgebot, Duldung, Erlaubnisfiktion, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Beschwerde
Normen: AuslG § 35 Abs. 1; AuslG § 24 Abs. 2 Nr. 6; AuslG § 46 Nr. 2; AuslG § 69 Abs. 3;
Auszüge:

Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten zu 2 und 3. auch nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 3. Mai 2002 in Zweifel zu ziehen vermocht. Entgegen seinem Vorbringen gilt sein Aufenthalt nicht gemäß § 69 Abs. 3 AuslG wegen eines bisher unbeschiedenen Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis als erlaubt. Es trifft zwar zu und ist vom Antragsgegner auch anerkannt worden, dass der Antragsteller am 27. November 2000 mit seinem "Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung" zugleich die befristete Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis beantragt hat. Dieser Antrag wurde jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers ebenfalls durch die Verfügung vom 3. Mai 2002 abgelehnt. Zwar wird in dem anordnenden Teil oder sogenannten Entscheidungssatz der Verfügung ausdrücklich nur der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Aus dem Gesamtinhalt dieser Verfügung, insbesondere aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch für den Adressaten mit hinreichender Deutlichkeit, dass - nach dem Ausschluss der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen vorliegender Ausweisungsgründe - das Vorliegen der Voraussetzungen anderer Vorschriften für die Erteilung einer - anderen - Aufenthaltsgenehmigung vom Antragsgegner geprüft, verneint und der entsprechende Antrag abgelehnt worden ist.

Diese Art der Antragsbescheidung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ist der anordnende Teil der Verfügung - wie hier - unvollständig oder missverständlich, so genügt es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot, wenn sich die getroffene Regelung unmissverständlich aus der Begründung ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 33.85 -, NJW 1988, 506, vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 (244) und vom 22. Januar 1993 - 8C 57.91 -, NJW 1993, 1667 (1668); VGH Kassel, Urteil vom 22. September 1992 - 11 UE 2954/86 -, NVwZ-RR 1993, 302 (303); Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Auflage, § 37 Rdn. 6, 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 4. Auflage, § 37 Rdn. 6).

Das ist hier der Fall. Auf Seite 3 der Verfügung vom 3. Mai 2002 erfolgt nachdem die ausführliche Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abschließenden Satz, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG sei "daher" wegen vorliegender Ausweisungsgründe ausgeschlossen, die eindeutige Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer - sonstigen - Aufenthaltsgenehmigung mit dem einleitenden Satz: "Ebenso scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 AuslG aus." Hier kommt der Antragsgegner nochmals auf das Vorliegen der bereits in die Prüfung nach § 35 Abs. 1 AuslG eingestellten Ausweisungsgründe zu sprechen, was nur so verstanden werden kann, dass deren Vorliegen - auch - der Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht. Dass der Antragsgegner eine umfassende ablehnende Bescheidung des am 27. November 2000 gestellten Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung irgendeiner in Betracht kommenden Aufenthaltsgenehmigung vorgenommen hat, ergibt sich schließlich auch aus dem an die Erörterungen zu § 7 Abs. 2 AuslG anschließenden Satz: "Weitere Vorschriften für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung finden für Sie keine Anwendung."

Mit dieser vollständigen Bescheidung des am 27. November 2000 gestellten Antrags durch die Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2002 ist die mit der Antragstellung begründete Fiktion des erlaubten Aufenthalts des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG erloschen und steht der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.