BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 C 26.02 - asyl.net: M5434
https://www.asyl.net/rsdb/M5434
Leitsatz:

Vorabentscheidungsverfahren zu assoziationsrechtlichen Fragen an den Europäischen Gerichtshof. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Türken, Straftäter, Freiheitsstrafe, Arbeitnehmer, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Beschäftigungsverhältnis, Fristlose Kündigung, Drogenabhängigkeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsamt, EuGH, Vorabentscheidung
Normen: EG Art. 234 Abs. 1; ARB Nr.1/80 Art. 7 Abs. 2 ; ARB Nr.1/80 Art.14 ;
Auszüge:

Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Verliert das volljährige Kind eines in der Bundesrepublik Deutschland seit mehr als drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung als Metallbauer mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe - auch dann, wenn es

a) wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, die Strafe - auch im Nachhinein - nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und es die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt hat?

b) selbst einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen ist und dadurch in eigener Person ein aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und später wieder verloren hat ?....

2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Verliert ein türkischer Staatsangehöriger das aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht unter den oben unter Frage 1 b) genannten Voraussetzungen?