VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Urteil vom 18.10.2004 - 10 E 891/04 - asyl.net: M6080
https://www.asyl.net/rsdb/M6080
Leitsatz:

TKP/ML, ATIK und ATIF verfolgen die in § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Bestrebungen.

Aktivitäten für TKP/ML, ATIK und ATIF in Form aktiver Arbeit und Vorstandsmitgliedschaft in von diesen Organisationen gesteuerten und beeinflussten örtlichen (Basis-)Vereinen führen zum Ausschluss eines Anspruchs auf Einbürgerung.

Zu den Voraussetzungen der Abwendung von Bestrebungen i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG.

Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 10.10.2003 - 10 E 5130/02 -; Urteil vom 01.04.2004 - 10 E 5552/03 -; Urteil vom 05.04.2004 - 10 E 4911/03 -; Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -; Urteil vom 13.07.2004 - 10 E 773/04 -).(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Türken, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Ausschlussgründe, Verfassungsfeindliche Bestrebungen, Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, TKP/ML, ATIK, ATIF, Funktionäre, Exilpolitische Betätigung, Kinder, Miteinbürgerung, Ermessenseinbürgerung, deutsche Staatsangehörigkeit
Normen: AuslG § 85; AuslG § 86 Nr. 2; StAG § 8; StAG § 4 Abs. 3; StAG § 40b
Auszüge:

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 85 AuslG.

In Bezug auf den Kläger zu 1) liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass er in diesem Sinne Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in einem und für einen Personenzusammenschluss verfolgt oder unterstützt, so dass die Einbürgerung nach § 86 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen ist. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Gießen in dem die Einbürgerung ablehnenden Bescheid vom 03.02.2004 die tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt, aufgrund derer ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Einbürgerung ausgeschlossen ist.

Auch das Gericht ist überzeugt, dass in der Person des Klägers zu 1) der Anspruch auf Einbürgerung wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 86 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen ist.

Es liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die von dem Kläger zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten Aktivitäten, seine Mitgliedschaft in dem Verein "Internationales Kulturzentrum e. V., Verein zur Förderung politischer, sozialer und kultureller Verständigung zwischen Mitbürgern deutscher und nichtdeutscher Herkunft, A-Stadt" - IKZ -, in dem Verein "Verein der Arbeiter/innen und Jugend aus der Türkei in A-Stadt und Umgebung" - VAJT - und seine Tätigkeit in den Vorständen dieser Vereine als gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet anzusehen sind.

Aufgrund der beigezogenen Ausländervereinsakte sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfassungsschutzberichte und beim Verwaltungsgericht Gießen geführten Asylklagen anderer Vorstandsmitglieder dieser Vereine ist das Gericht überzeugt, dass der VAJT und das IKZ Bestrebungen und Aktivitäten entfalten bzw. entfaltet haben, die der Unterstützung der TKP/ML bzw. den Organisationen ATIF und ATIK zu dienen bestimmt sind/waren.

Zunächst ist festzustellen, dass die TKP/ML die in § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Bestrebungen verfolgt. Die "Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten" (TKP/ML) vertritt die Lehren des Marxismus/Leninismus, ergänzt durch Ideen Mao Tsetungs. Sie verfolgt die Abschaffung des bestehenden türkischen Staatssystems und die Errichtung eines kommunistischen Systems mit maoistischer Prägung. Dieses Ziel soll durch eine bewaffnete Revolution erreicht werden, die der militärische Arm, die türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee (TIKKO) erkämpfen soll. Diese Zielsetzung begründet die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden. Die Organisation wurde 1972 durch Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei gegründet. Die TIKKO und die frühere Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) hatten sich den Kampf gegen den türkischen Staat aufgeteilt. Die PKK kämpfte in Kurdistan und die TIKKO im Schwarzrneergebiet gegen die türkischen Sicherheitskräfte. 1994 kam es zur Spaltung der TKP/ML in den Partizan-Flügel einerseits und das Ostanatolische Gebietskomitee (DABK) andererseits. Der Partizan-Flügel führt weiterhin die Bezeichnung TKP/ML, während der DABK-Flügel zunächst das Kürzel TKP(ML.) benutzte. Seit Ende 2002 nennt sich der DABK-Flügel MKP. Die kommunistische Revolution sei nur zu verwirklichen, wenn alle revolutionären Kräfte zusammenarbeiten. Beide Flügel treten in Deutschland öffentlich nur durch ihre Basisorganisationen in Erscheinung, wobei die Beziehung zu den jeweiligen Mutterorganisationen geleugnet wird. Jeder Flügel unterhält eigene Basisorganisationen mit separaten Strukturen. Ebenso wurden die Guerillagruppen getrennt. Bei der TKP/ML steht die politische Arbeit im Vordergrund. Das Auslandsbüro ist ebenso arbeitsfähig wie die untergeordneten Gremien. Die Basisorganisationen haben sich unter alten Bezeichnungen neu strukturiert: "Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa" (ATIK) und "Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e. V." (ATIF).

Beide Basisorganisationen versuchen, die Zugehörigkeit zur TKP/ML zu verschleiern

(Verfassungsschutzberichte Hessen und NRW 2003). ...

Aus vorstehenden Ausführungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die TKP/ML als auch deren Basisorganisationen ATIK und ATIF Bestrebungen verfolgen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind und die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Weiter ist das Gericht überzeugt, dass der - ehemalige - VAJT und das IKZ eine derartige Nähe zur TKP/ML bzw. ATIK oder ATIF aufweisen, dass der Verein als von diesen Organisationen beeinflusst und gesteuert anzusehen und seine Aktivitäten Ziele als inkriminierte Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG zu qualifizieren sind...

Mit seiner Mitgliedschaft in den Vereinen, verbunden mit den Vorstandstätigkeiten, liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu 1) derartige, die Sicherheit des Bundes und auswärtige Belange Deutschlands gefährdende Bestrebungen der TKP/ML bzw. von ATIK/ATIF jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat. Diese Wertung des Gerichts wird dadurch erhärtet, dass der Kläger zu 1) sich an der Besetzung des M-Verlagshauses am (...) beteiligt hat, wobei auch weitere Vorstands- bzw. Vereinsmitglieder beteiligt waren. Es hat sich zur Überzeugung des Gerichts damit um eine gezielte und geplante Aktion gehandelt und keineswegs um eine, wie vom Kläger zu 1) vorgetragen, Spontanaktion.

Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) am (...) von der Polizei in Zusammenhang zu einer unerlaubten Plakatierung von TKP/ML-Ptakaten gebracht wurde.

Hinzu kommt weiter, dass dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ausweislich seines Erlasses vom 23.06.2003 Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Pkw des Klägers zu 1) bis zum (...) in der Nähe von verschiedenen Veranstaltungen von TKP/ML-nahen Vereinen festgestellt worden sei.

Aus den Gesamtumständen hat das Gericht die Uberzeugung gewonnen, dass der Kläger zu 1) die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der TKP/ML, ATIK, ATIF, in deren Organisationsstruktur der VAJT und das IKZ als eingebunden zu betrachten sind, aktiv unterstützt und ihnen Vorschub geleistet hat, indem er Mitglied der örtlichen Vereine war und Vorstandsämter in beiden Vereinen inne hatte, wie die Ausländervereinsakten belegen.

Ausreichend für die inkriminierten Unterstützungshandlungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG sind zudem Aktivitäten in untergeordneter Position (VG Gießen, Urt. v. 10.10.2003 - 10 E 5130/02 -) und Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2000 - 13 S 858/98 -). Als "Unterstützung" ist bereits jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG objektiv vorteilhaft ist (Bay. VGH, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dazu zählen die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele bzw. das aktive Eintreten für eine Organisation oder einen Verein, die oder der mit der Verfassungsordnung widerstreitende Zielsetzungen verfolgt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 961/00 -). Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit ein durch Tatsachen gestützter hinreichender Tatverdacht (Bay. VGH, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Die konkreten Tatsachen, dass der Kläger zu 1) Mitglied und Vorstandsmitglied im IKZ und im VAJT - gewesen - ist und an Veranstaltungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat, denen ein TKP/ML-Bezug zugrunde zu legen ist, belegen die Annahme, dass der Kläger zu 1) die TKP/ML, deren Basisorganisationen ATIK und ATIF und die örtlichen Basisvereine in Strukturen, Zielen und Ideologie unterstützt - hat.

Insgesamt liegen damit in der Person des Klagers zu 1) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Bestrebungen und Aktivitäten entfaltet hat, die den Einbürgerungsausschluss des § 86 Nr. 2 AusIG erfüllen. Eine Einbürgerung käme daher nur dann in Betracht, wenn der Kläger zu 1) sich von derartigen Aktivitäten nach § 86 Nr. 2 AuslG glaubhaft abgewandt hätte. Selbst wenn der Kläger zu 1) seine Unterstützungshandlungen und seine Aktivitäten eingestellt haben sollte, hat er dies nicht glaubhaft im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG gemacht. Ein Abwenden im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen (Bay. VGH, Urt. v. 27.05.2003 - 5B 01.1805 -; VGH Baden Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - u. ä. Beschl. v. 29.03.2000 - 13 S 8858/99 -). Die Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen setzt grundsätzlich einen individuellen und von innerer Akzeptanz mitgetragen kollektiven oder individuellen Lernprozess voraus. Es muss ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen auszuschließen ist. Ein reines Zweckverhalten angesichts eines laufenden Einbürgerungsverfahrens genügt nicht (Bay. VGH, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v.11.07.2002 -13S 1111/01 -; OVG NRW, Urt. v. 27.06.2000 - 8 A 609/00 -). Nach diesen Vorgaben genügen die Angaben des Klägers zu 1) gegenüber dem Beklagten und im gerichtlichen Verfahren, er habe sich lediglich kulturell und integrativ betätigt, wie die Vereine selbst auch, nicht, um einen derartigen Lernprozess und erst Recht nicht, um eine Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen glaubhaft zu machen oder gar nachzuweisen. Selbst wenn während des laufenden Einbürgerungsverfahrens keine neuen Erkenntnisse mehr über den Kläger zu 1) gewonnen worden sind, bedeutet dies nicht eo ipso eine Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen aufgrund eines Lernprozesses und erst Recht nicht die sichere Prognose, dass der Kläger zu 1) sich nach erfolgter Einbürgerung nicht den inkriminierten Bestrebungen wieder hingeben könnte. Bei dieser Prognose ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers zu 1) während des laufenden Einbürgerungsverfahrens durchaus verfahrenstaktische Erwägungen beinhalten kann. Dass der Kläger zu 1) sich von dem IKZ gänzlich losgesagt und aus dem Verein ausgetreten sein könnte, hat er nicht einmal selbst vorgetragen.

Die Glaubhaftmachung einer Abwendung von der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen setzt zudem weiter voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr. 2 AuslG normierte Bestrebung unterstützt zu haben (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Wenn dagegen - wie beim Kläger zu 1) - das frühere Verhalten in unglaubhafter Weise bagatellisiert wird, ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002, a. a. 0.), was im Falle des Klägers zu 1) gerade nicht festgestellt werden kann.

Nach vorstehenden Ausführungen hat der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 85 AuslG, weil insoweit Ausschlussgründe nach § 86 Nr. 2 AuslG entgegenstehen. Damit scheitert auch eine Miteinbürgerung des Klägers zu 2) nach § 85 Abs. 2 AuslG. Einen eigenständigen Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG hat der Kläger zu 2) nicht, weil er erst fünf Jahre alt ist und damit noch nicht über den erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügt.

Nach vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Einbürgerung des Klägers zu 1) nach § 8 StAG nicht in Betracht. Das Ermessen des Beklagten wäre aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 86 Nr. 2 AuslG in Bezug auf den Kläger zu 1) von vornherein in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung in Betracht käme (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Zudem eröffnet § 85 Abs. 2 AuslG der Einbürgerungsbehörde ein Einbürgerungsermessen, welches im Falle des Klägers zu 2) nicht dahingehend intendiert oder reduziert ist, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu vollziehen. Gleiches gilt in Bezug auf § 8 StAG. Auch nach dieser Vorschrift hat der Kläger zu 2) keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil nicht ersichtlich ist, dass allein eine Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kläger zu 2) einzubürgern, rechtmäßig sein könnte, zumal auch die Mutter des Klägers zu 2) türkische Staatsangehörige ist und nicht ersichtlich ist, dass diese einen Einbürgerungsantrag gestellt haben könnte.

Schließlich ist darauf hinzuweien, dass der Kläger zu 2) nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat. Nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Kläger zu 1), der Vater des Klägers zu 2), ist seit dem 01.08.1990 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und hat auch seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl hat der Kläger zu 2) durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben, weil er am 01.10.1999 geboren wurde, § 4 Abs. 3 StAG aber erst mit Wirkung vom 01.01.2000 durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBI. I, S. 1618) in § 4 StAG eingefügt wurde. Im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 2) konnte dieser somit noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.