OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2004 - 13 A 2160/04.A - asyl.net: M6098
https://www.asyl.net/rsdb/M6098
Leitsatz:

Die fehlende Behandlungsmöglichkeit einer in Deutschland verursachten Erkrankung im Zielstaat der Abschiebung kann kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Arbeitsunfall, Medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht dargelegt worden bzw. nicht gegeben.

Auf die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob die Behandlung von posttraumatischen Begleitungsstörungen (gemeint ist wohl: Belastungsstörungen) im Kosovo/Serbien/Montenegro zugänglich bzw. finanzierbar ist", kommt es nicht an. Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, denn die psychische Erkrankung des Klägers ist erkennbar nicht auf Ereignisse im Heimatland zurückzuführen und hat somit keinen asyl- und/oder abschiebungsrelevanten Bezug. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist die psychische Verfassung des Klägers Folge eines am (...) in Deutschland erlittenen Arbeitsunfalls. Der Kläger ist seinerzeit bei (...) abgestürzt und mit dem Kopf auf dem Betonboden aufgeschlagen und als Folge dieses Berufsunfalls wird in den ärztlichen Stellungnahmen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger diagnostiziert. Ursache des psychischen Zustands des Klägers ist damit ein Ereignis, das keine Beziehung zu seinem Heimatland Kosovo hat. Wenn der Kläger meint, eine Abschiebung in seine ursprüngliche Heimat würde für ihn und seine Familie eine absolute Härte darstellen, weil dort eine Überwachung seiner Erkrankungen und insbesondere eine weitergehende Heilung nicht möglich sei, so kommt dem unter abschiebungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedeutung zu. Der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht.