Die Widerrufsentscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 73 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG (früher: § 53 Abs. 4 AuslG) vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Dass der im Tatbestand aufgeführte begünstigende Bescheid des Bundesamts auf einer rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruht, hindert nicht die Anwendbarkeit der vorerwähnten Ermächtigungsgrundlage. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund dessen steht die Rechtskraft einer Entscheidung in Fällen fehlender Sachlagenänderung nachträglichen Aufhebungsentscheidungen des Bundesamts entgegen. Indessen endet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn und soweit sich die für den Erlass des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich in sogleich näher zu beschreibender Art und Weise verändert (so genannte zeitliche Grenze der Rechtskraft).
Ausgehend hiervon steht die Rechtskraft der getroffenen Aufhebungsentscheidung hier nicht entgegen. Die für das seinerzeitige Verpflichtungsurteil maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) hat sich in der Folgezeit nachhaltig geändert. Die Bundesrepublik Jugoslawien sowie die Teilrepublik Serbien hatten mit dem ab Juni 1999 auf der Grundlage der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 erfolgten Aufbau einer internationalen Interimsverwaltung (UNMIK und KFOR) und dem vollständigen Abzug der serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen die effektive Gebietsgewalt für die Provinz Kosovo verloren.
Die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) nicht mehr vor. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger heute und in absehbarer Zukunft in der Provinz Kosovo, die weiterhin Bestandteil Serbien und Montenegros (dem Heimatstaat des Klägers) ist, vor jeglicher - wie auch immer gearteten - gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßenden (namentlich: unmenschlichen oder erniedrigenden) Behandlung sogar hinreichend sicher ist.
Der vom Bundesamt getroffenen Aufhebungsentscheidung steht auch nicht die einjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - sei es unmittelbar über § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, sei es in analoger oder rechtsgedanklicher Anwendung der vorerwähnten Vorschriften - entgegen. Die Jahresfrist gilt für Widerrufsentscheidungen im Sinne des § 73 AsylVfG mit Blick auf insoweit bestehende rechtssystematische Unterschiede (Widerrufspflicht; Zweck, den nicht mehr erforderlichen Abschiebungsschutz unverzüglich zu beseitigen) nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 1993 - Bf VII 10/92 - (juris); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 8 A 1405/02.A (betreffend § 73 Abs. 2 AsylVfG).