VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 25.02.2005 - 22 B 03.30051 - asyl.net: M6552
https://www.asyl.net/rsdb/M6552
Leitsatz:

Keine extreme Gefährdungslage für Roma im Kosovo.

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Roma, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Keine extreme Gefährdungslage für Roma im Kosovo.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Eine direkte Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im vorliegenden Fall durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesperrt. Allgemeine Gefahren i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können auch dann keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begründen, wenn sie einen bestimmten Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.

Im vorliegenden Fall gebieten es auch nicht die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Kläger Abschiebungsschutz zu gewähren. Eine verfassungswidrige Schutzlücke, aus der sich die Befugnis und gegebenenfalls die Verpflichtung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte ergeben würde, auch bei allgemeinen Gefahren i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall von sich aus Abschiebungsschutz zu gewähren, liegt nicht vor.

Die Sicherheitslage für ethnische Minderheiten im Kosovo ist gegenwärtig allgemein jedenfalls so weitgehend stabilisiert, dass auch für die Bevölkerungsgruppe der Roma mit serbokroatischer Sprache nicht von einer extremen Gefahrenlage in dem genannten Sinn ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH vom 9.7.2003, Az. 22 B 03.30060). Dass die Lage unbeschadet ihrer positiven Entwicklung seit dem Bürgerkrieg von 1999 stets prekär geblieben ist und sich dies zuletzt in den Auseinandersetzungen vom März 2004 erneut manifestiert hat, ändert daran nichts; eine extreme Gefahrenlage ist nicht erkennbar. Die Einschätzungen der Situation namentlich durch den UNHCR und das Auswärtige Amt sind insofern seit geraumer Zeit im wesentlichen unverändert.