OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 09.05.2005 - A 5 B 477/04 - asyl.net: M6651
https://www.asyl.net/rsdb/M6651
Leitsatz:

In der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene Kleinkinder (hier: 6-jähriges Kind) sind im Falle ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo jedenfalls dann keine die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) rechtfertigen Extremgefahr hinsichtlich Malaria oder anderer tropischer Krankheiten ausgesetzt, wenn sie nach ihrer Rückkehr nicht gezwungen sind, in einem großstädtischen Slum zu wohnen, in dem die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet ist.

 

Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Malaria, Infektionsrisiko, Semi-Immunität, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Kinshasa, Krankheit, Abschiebungshindernis, Medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

In der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene Kleinkinder (hier: 6-jähriges Kind) sind im Falle ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo jedenfalls dann keine die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) rechtfertigen Extremgefahr hinsichtlich Malaria oder anderer tropischer Krankheiten ausgesetzt, wenn sie nach ihrer Rückkehr nicht gezwungen sind, in einem großstädtischen Slum zu wohnen, in dem die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet ist.

(Amtlicher Leitsatz)