1. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 und 2 FEVG ist nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Haftanordnung. Deshalb kommt eine Zurückweisung des Haftantrags nicht in Betracht.
2. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist die Prüfung, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung und Fortsetzung der bisher vollzogenen Haft weiterhin bestehen.
3. Die Aufhebung kann sowohl auf eine unveränderte Sachlage als auch auf neue Tatsachen gestützt werden.
1. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 und 2 FEVG ist nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Haftanordnung. Deshalb kommt eine Zurückweisung des Haftantrags nicht in Betracht.
2. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist die Prüfung, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung und Fortsetzung der bisher vollzogenen Haft weiterhin bestehen.
3. Die Aufhebung kann sowohl auf eine unveränderte Sachlage als auch auf neue Tatsachen gestützt werden.
(Amtliche Leitsätze)