OLG Oldenburg

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Zitieren als:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2005 - 13 W 09/05 - asyl.net: M6816
https://www.asyl.net/rsdb/M6816
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Dolmetscher
Normen: EMRK Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde ist zulässig und, soweit sie sich gegen die Versagung einer Dolmetscherhinzuziehung richtet, entscheidungsreif und in der Sache auch begründet.

Der Betroffene hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten eines Dolmetschergesprächs mit seinem Verfahrensbevollmächtigten aufzubringen. Er hat ferner dargelegt, daß ein derartiges Gespräch für das Verfahren von Bedeutung sein kann. Dies liegt bereits auf der Hand, weil der Verfahrensbevollmächtigte vor dem Amtsgericht noch nicht beteiligt war, so daß er die Dienste des damals von Amts wegen hinzugezogenen Dolmetschers nicht in Anspruch nehmen konnte. Das Mandat hat er erst in der Beschwerdeinstanz erhalten. Für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen ist es unerläßlich, sich mit diesem mindestens in einem Gespräch über den zugrundeliegenden Sachverhalt austauschen zu können. Dies ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit, Art. 6 Abs. 1 MRK. Dementsprechend ist die Erstattung von im Verkehr mit einem Verteidiger entstandenen Dolmetscherkosten in einem Strafverfahren grundsätzlich möglich (LutzMeyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., C.H. Beck Verlag, A 4 Art. 6 MRK, Rdnr. 23 ff mit weiteren Nachweisen). So ist es beispielsweise geklärt, daß fremdsprachige Schriftstücke, die grundsätzlich in deutscher Übersetzung und damit auf Kosten des Betroffenen vorzulegen sind, dann von Amts wegen und damit auf Kosten der Landeskasse zu übersetzen sind, wenn der Betroffene die Übersetzungskosten nicht aufbringen kann und außerdem darlegt, daß die von ihm eingeführten Schriftstücke für das Verfahren von Bedeutung sind (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., C.H. Beck Verlag, 3 AsylVfG, § 74, Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegende Verfahren, zumal die Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht eine zweite Tatsacheninstanz darstellt, in der neue Tatsachen vorgetragen werden dürfen.