§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
(Leitsatz der Redaktion)
Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, § 14 a AsylVfG gelte nur für Kinder, die nach dem 1.Januar. 2005 geboren sind, muß dieser Einwand zurückgewiesen werden. Das Zuwanderungsgesetz (BGBl I, 2004, S. 1950 ff) sieht in den das Asylverfahrensgesetz betreffenden Artikel 3 keine besondere Überleitungsvorschrift vor, außer Art 3, § 87 b, der sich ausschließlich auf Art. 3, § 6 bezieht. Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Asylverfahrensgesetz in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden ist und das Geburtsdatum der Kinder keine Rolle spielt. Das Hinauszögern des Aufenthalts durch späte Asylantragstellung für die Kinder soll gerade durch den nun mehr zur Anwendung kommenden § 14 a AsylVfG verhindert werden,