Gemäß § 18 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ist bei Ausländern, die über einen Flughafen einreisen wollen, bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen und sich dabei - wie der Antragsteller, der keinerlei Personaldokumente vorgelegt hat - nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen, das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen. Gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist diesen Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
Im gerichtlichen Verfahren nach § 18 a Abs. 4 AsylVfG stellt sich sonach die Frage, ob an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen, "ernstliche Zweifel" bestehen (§ 18 a Abs. 4 Satz 6, § 36 Abs. 4 AsylVfG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Vielmehr bestehen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer seiner die Verfassungsmäßigkeit des Art. 16 a Grundgesetz (GG) und verschiedener Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes 1993 - u.a. dessen § 36 Abs. 4 - betreffenden Entscheidungen vom 14. Mai 1996 -2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94 S. 166 ff. den Prüfungsmaßstab für Entscheidungen nach Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG dahingehend neu definiert, dass "ernstliche Zweifel" im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG dann vorliegen, wenn "erhebliche Gründe" dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4152 S. 4) hingewiesen, wonach es sich bei der Regelung des Art. 16 a Abs. 4 GG "um eine Begrenzung des verfahrensrechtlichen Schutzbereichs der Asylgewährleistung handelt". Unter Bezugnahme auf die Regierungsbegründung zu § 36 Abs. 4 AsylVfG 1993 (BT-Drucks. 12/4450 S. 24) hat es ferner ausgeführt, der durch Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegebene Entscheidungsmaßstab besage, dass das Gericht die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur noch bei "ernstlichen Zweifeln" an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aussetzen dürfe; "geringe Zweifel reichen nicht aus".
In Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Maßstäbe ist der vorliegende Antrag unbegründet, weil keine "ernstlichen Zweifel" daran bestehen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - als offensichtlich nicht vorliegend - verneint hat, wobei verbleibende "geringe Zweifel" außer Betracht bleiben müssen, weil keine "erheblichen Gründe" dafür sprechen, dass der Bescheid des Bundesamtes einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Der Einzelrichter hat keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes, dass die Anerkennungsvoraussetzungen im Falle des Antragstellers offensichtlich nicht gegeben sind. Es bestehen nach seinem Vorbringen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylVfG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise in seiner Heimat politisch verfolgt worden ist oder bei einer Rückkehr politisch verfolgt werden würde.
Auch Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere eine von § 60 Abs. 7 AufenthG erfasste Situation ist im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan jedenfalls in Kabul, das allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben (vgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A - (UA S. 25 ff.) zur Lebenssituation vor und nach der militärischen Ausschaltung des Taliban-Regimes).
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.) hat sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) verbessert, wenn auch humanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird. Eine Hungersnot konnte bereits im Winter 2001/2002 durch das Welternährungsprogramm verhindert werden (AA, 02.12.02 S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Ernährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus dem der Kammer vorliegenden Auskunftsmaterial ersichtlich (vgl. zuletzt AA 21.06.05 S. 27). Notunterkünfte für Rückkehrer auch in Kabul werden vorbereitet (AA 06.08.03 S. 15). Kabul ist zudem infolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte für alle Volksgruppen und Religionen relativ sicher (AA 05.05.03 S. 3; vgl. auch Eurasil 24.-25.04.03 S. 13).