Auch von einem gemäß § 14 a AsylVfG als gestellt geltenden Asylantrag kann bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden.
Aber auch die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG scheidet nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage aus.
Diese durch Art. 3 Nr. 10, Art. 15 Abs. 3 1. Halbs. des Zuwanderungsgesetzes vom 20.07.2004 (BGBl. I, 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Asylverfahrensgesetz eingefügte Regelung ist auf den vorliegenden Fall eines vor Inkrafttreten dieser Vorschrift im Bundesgebiet geborenen Kindes nicht anwendbar. Eine Übergangsregelung zu § 14a AsylVfG hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Bei fehlender Übergangsregelung sind für die Ermittlung des jeweiligen Geltungsbereichs einer Norm die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts heranzuziehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, FEVS 53, 185; OVG Weimar, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 3 ZKO 219/01 -, FEVS 56, 23, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96 -, juris).
Danach gelten Rechtsänderungen im Regelfall mit sofortiger Wirkung ab deren Inkrafttreten und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die Zukunft. Dieser Grundsatz der Sofort-Wirkung und Nicht-Rückwirkung wird durch den Grundsatz ergänzt, dass bereits verwirklichte Tatbestände von Rechtsänderungen nicht berührt werden, nach dem also die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich immer, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen, nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. - m.w.N.; OVG NRW a.a.O.).
Für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auch hier spricht zudem schon der Wortlaut der Vorschrift ,"Reist ... ein ... oder wird es hier geboren ...". Hätte der Gesetzgeber auch in der Vergangenheit, also vor Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschrift liegende Sachverhalte (neu) regeln wollen, hätte er eine andere Formulierung, etwa das Perfekt gewählt (vgl. hierzu auch VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272105 -, juris).
Sinn und Zweck der Gesetzesänderung erfordern auch keine Auslegung entgegen dem Wortlaut. Es ist nicht ersichtlich, dass der mit der Neuregelung verfolgte Zweck, nämlich zu verhindern, dass durch sukzessive Antragstellung überlange Aufenthaltszeiten ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BT-Druckssache 157420, S. 108) diese Regelung nur dann sinnvoll erscheinen lässt, wenn sie auch "Altfälle" erfasst.
Darüber hinaus könnte eine rückwirkende Anwendung der Regelung belastende Folgen im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AufenthG für Sachverhalte eines Zeitraums haben, in dem die Gesetzesvorschrift noch keine Gültigkeit hafte (vgl. hierzu im Einzelnen, VG Göttingen a.a.O.).
Eine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte eines Zeitraums, in dem das Gesetz noch nicht existent war, ist regelmäßig mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631190, 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48).