OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - asyl.net: M7256
https://www.asyl.net/rsdb/M7256
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Bosnien-Herzegowina, Diabetes mellitus, Abschiebungshindernis, Krankheit, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

2. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Antrages allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Sie wirft insoweit folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam auf:

"Kann in Bosnien-Herzegowina eine Diabetes- mellitus Typ 1, wie bei der Klägerin festgestellt, behandelt und von der Klägerin im Falle einer Rückkehrpflicht überhaupt finanzierbar bzw. von der dortigen gesetzlichen Krankenkasse getragen werden ?"

b) Darüber hinaus ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfrage auch entbehrlich. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Tatsachenfrage sich auf Grund von eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen ohne weiteres beantworten lässt und daher ein Berufungsverfahren nicht erfordert (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 1998 - 5 A 3829/97.A -, n. v. (Langtext in juris), und vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A -, n. v. (Langtext in juris), jeweils m. w. N.).

So liegt der Fall hier. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen, auf die die Beteiligten mit Verfügung vom 12. April 2005 hingewiesen worden sind, ist Diabetes mellitus in Bosnien und Herzegowina zu behandeln. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie ständig einer Insulinpumpe bedürfe und die Möglichkeit einer regelmäßigen Versorgung "auf diesem relativ hohen technischen Niveau" in Bosnien und Herzegowina nicht gewährleistet sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Für die Annahme, dass eine mögliche Abschiebung die Klägerin auf Grund der medizinischen Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina einer extremen Gefahrenlage aussetzt, d. h. sie gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, m. w. N. (zu § 53 Abs. 6 AuslG a. F.)), sind jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar.