OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2005 - 18 E 1048/05 - asyl.net: M7309
https://www.asyl.net/rsdb/M7309
Leitsatz:
Schlagwörter: Ausweisung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Ausreisepflicht, Antrag, Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnisfiktion, Suspensiveffekt
Normen: AufenthG § 81 Abs. 3
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Aussetzungsbegehren muss ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Ausweisung schon deshalb erfolglos bleiben, weil insoweit jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt.

Die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzende Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie unerlaubt eingereist ist. Ihre Einreise war gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt, weil sie einen nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel bei ihrer Einreise ohne Visum nicht besaß.

Der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin steht auch nicht aufgrund von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG durch den am 1. Juni 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, denn dadurch wurde eine solche Fiktionswirkung nicht ausgelöst. § 81 Abs. 4 AufenthG betrifft den - hier nicht gegebenen - Fall des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen als des bestehenden Aufenthaltstitels.

§ 81 Abs. 3 AufenthG betrifft zwar den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, setzt aber einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bei Antragstellung voraus, woran es im Falle der Antragstellerin fehlt. Insoweit wird insbesondere darauf hingewiesen, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einem ausländischen Familienangehörigen einen Anspruch auf Einreise nach Deutschland vermitteln (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 = FamRZ 2003, 1082 = InfAuslR 2003, 322 = EZAR 710 Nr. 14; Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/04 - und vom 2. Mai 2005 - 18 E 251/05 -) und dass die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 893/02 -, nicht veröffentlicht, sowie die Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2003 - 18 B 1126/03 -, vom 10. März 2004 - 18 B 316/04 - und vom 25. Februar 2005 - 18 B 348/05 - m. w. N.).

Eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung wäre unter diesen Umständen für die Antragstellerin nicht von Nutzen.