VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 - asyl.net: M7667
https://www.asyl.net/rsdb/M7667
Leitsatz:

Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 3 AufenthG) nicht wegen einer längerfristigen Ausreise, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, rechtzeitig wieder einzureisen oder einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen (hier: Haft unter Kontaktsperre in Guantanamo).

 

Schlagwörter: Türken, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Feststellungsklage, Erlöschen, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Verschulden, Auslandsaufenthalt, Verlängerungsantrag, Sechs-Monats-Frist, Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Guantanamo
Normen: AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 44 Abs. 2
Auszüge:

Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 3 AufenthG) nicht wegen einer längerfristigen Ausreise, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, rechtzeitig wieder einzureisen oder einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen (hier: Haft unter Kontaktsperre in Guantanamo).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist begründet. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist nicht aufgrund der Dauer des derzeitigen Auslandsaufenthalts des Klägers erloschen.

1. Die Frage, ob die seit Oktober 2001 andauernde Auslandsabwesenheit des Klägers im Jahre 2002 zum Erlöschen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geführt hat, bemisst sich nach § 44 AuslG, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes v. 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584).

2. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen.

In entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 AuslG ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers bisher nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen. Dieser Erlöschenstatbestand findet nämlich in Falle des Klägers derzeit keine Anwendung. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetzeszweck. Ob dem Kläger bezüglich seines Antrags auf Gewährung einer längeren Wiedereinreisefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, bedarf deshalb ebensowenig einer Erörterung wie die Frage, ob im Falle des Klägers die Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG durch etwaige Rechte, die der Kläger nach den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei (ARB 1/80) erworben haben könnte, verdrängt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass auch in Fällen sog. uneigentlicher Fristen, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist, Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht anspruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn die Säumnis z. B. auf höherer Gewalt beruhte (Urteil v. 23.04.1985 - 9 C 7/85 -, InfAuslR 1985, 279 ff. und Urteil v. 13.01.1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 f. - jeweils zu § 33 Abs. 1 AsylVfG), bzw. dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (Urteil v. 28.03.1996 - 7 C 28/85 - E 101, 39 ff; Beschluss v. 27.11.1995 - 7 B 290/95 -, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 1, jeweils zu § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG). Insbesondere in dem vorzitierten Urteil vom 28.03.1996 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Ausnahmen von einer strikten Fristbindung sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirke, und im Blick auf die ihr dort zugemessene Funktion bestimmen ließen.

Nach alledem gebieten es diese Grundsätze, im Wege der Nachsichtgewährung und weil die nachträgliche rückwirkende Beantragung einer verlängerten Wiedereinreisefrist aus gesetzessystematischen Gründen nicht möglich sein wird (dazu: VGH Kassel, Beschluss v. 16.03.1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454), die Regelung des § 44 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 7 AufenthG) entsprechend auf den Kläger anzuwenden, mit der Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers solange als nicht erloschen anzusehen ist, wie der Kläger nicht binnen drei Monaten nach seiner Entlassung aus dem derzeitigen US-Gewahrsam nach Deutschland zurückgekehrt ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die dortigen Haftbedingungen gegen das Völkerrecht verstoßen. Jedenfalls ist die dort für den Kläger bestehende weitgehende Kontaktsperre und das langfristige Vorenthalten anwaltlichen Beistands mit den bundesdeutschen Grundsätzen über ein rechtsstaatliches Verfahren nicht vereinbar.

lassen.

Die Frage, ob ggf. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Aufenthaltsstatus des in den Medien als "Bremer Taliban" titulierten Klägers entgegenstehen, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Das aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG resultierende Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung ist keine Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen, sondern knüpft allein an eine aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthalts gesetzlich vermutete Abkehr von einem Aufenthalt im Bundesgebiet an. Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im anhängigen Verfahren auch nichts dazu vorgetragen hat, dass von dem Kläger eine Gefährdung ausgeht. Sollte die Beklagte über entsprechende belastbare Hinweise verfügen oder solche noch gewinnen, kann sie hierauf mit dem dafür vorgesehenen ausländerrechtlichen Instrumentarium reagieren.